Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

418 Besonderer Teil. 
Einkünfte aus einer einmaligen Tätigkeit sind hierbei in Anrechnung 
zu bringen. Hat sich ferner während des Krieges eine steuerpflichtige 
Gesellschaft in eine andere steuerpflichtige Gesellschaft umgewandelt 
oder haben sich mehrere steuerpflichtige Gesellschaften zu einer neuen 
Gesellschaft vereinigt, so ist die neu entstehende Gesellschaft von der 
Entstehung ab steuerpflichtig. Beide Vorschriften gelten nur, wenn 
das danach berechnete Einkommen das nach den Vorschriften des 
Einkommensteuergesetzes zu veranlagende Einkommen übersteigt. 
Das Gesetz betreffend Steuerfreiheit der Kriegsbeihilfen 
v. 30 Mai 1917 bestimmt Freiheit von Staats= und Gemeindesteuern 
für die aus Anlaß der Kriegsteuerung bewilligten Beihilfen und Zu- 
lagen an die unmittelbaren und mittelbaren Beamten, Lehrer, An- 
gestellten und Arbeiter des Reiches, Staates und der Kommunal-= 
verbände, sowie der Geistlichen, Lehrer, Beamten, Angestellten und 
Arbeiter der Kirchenverbände, Kirchengemeinden und anderer Religions= 
gesellschaften und Religionsgemeinden. 
d) Verwaltungsdienst. 
Das Gesetz v. 25. Mai 1917 betr. Aufhebung des Disziplinar- 
mittels der Arreststrafe hebt alle gesetzlichen Bestimmungen, welche 
die Verhängung der Arreststrafe als zulässiges Disziplinarmittel gegen 
untere Beamte der Staats= und der Gemeindebehörden innerhalb 
der Monarchie vorsehen, auf. 
Das Gesetz v. 7. April 1917 über die Abkürzung des Vor- 
bereitungsdienstes zum höheren Verwaltungsdienst für 
Kriegsteilnehmer ermächtigt den Minister des Innern und den Finanz- 
minister, die Vorbereitungszeit für den höheren Verwaltungs- 
dienst (Gesetz v. 10. August 1906) zugunsten der Teilnehmer am jet- 
zigen Kriege um die Zeit des Kriegsdienstes, jedoch höchstens um ein 
Jahr, abzukürzen. Die näheren Vorschriften erlassen die genannten 
Minister. Das gleiche gilt nach einem Gesetz v. 9. April 1917 ent- 
sprechend für den juristischen Vorbereitungsdienst der Gerichtsrefe- 
rendare, welchen der Justizminister um höchstens ein Jahr abkürzen 
kann. 
wurden, bestimmt sich die Einkommensteuer nach dem Durchschnitt der kürzeren Zeit, 
für welche Jahresabschlüsse vorlagen bzw. — wenn noch keiner vorlag — nach dem 
mutmaßlichen Jahresertrag. 
Wer daher am 1. Avril seine bisherige Stellung verloren und keine neue ge- 
funden hattte, war bisher in Bezug auf sein Gehaltt einkommensteuerfrei; lag ferner 
bei einem Handeltreibenden ein besonders günstiges Geschäftsjahr vor, so pflegte er 
aus steuerrechtlichen Gründen einen Gesellschafter aufzunehmen, um nunmehr eine Fest- 
setzung der Steuer nach dem mutmaßlichen Einkommen des folgenden Steuerjahres 
herbeizuführen. Diese Möglichkeiten sind nun infolge der Novelle fortgefallen. Vgl. 
hierzu Marcuse in JW. 1917 S. 131/32 („Anderungen des Kriegssteuergesetzes und 
des preußischen Einkommensteuergesetzes“).
	        
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