Anhang.
(Gesetzestexte.)
1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung
auf polizeiliche Verfügungen
vom 11. Mai 1842.
8 11). Beschwerden über polizeiliche Verfügungen jeder Art, sie
mögen die Gesetzmäßigkeit, Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit derselben
betreffen, gehören vor die vorgesetzte Dienstbehörde.
Der Rechtsweg ist in Beziehung auf solche Verfügungen nur
dann zulässig, wenn die Verletzung eines zum Privateigentum ge-
hörenden Rechtes behauptet wird, und unter den nachfolgenden näheren
Bestimmungen.
§ 21). Wenn derjenige, welchem durch eine polizeiliche Ver-
fügung eine Verpflichtung auferlegt wird, die Befreiung von der-
selben auf dem Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder
eines speziellen Rechtstitels behauptet, so ist die richterliche Ent-
scheidung sowohl über das Recht zu dieser Befreiung, als auch über
dessen Wirkungen zulässig.
§5 31). Die Verfügung (8 2) kann jedoch, des Widerspruchs un-
geachtet, zur Ausführung gebracht werden, wenn solches nach dem
Ermessen der Polizeibehörde ohne Nachteil für das Allgemeine nicht
ausgesetzt bleiben kann. Nach ergangenem rechtskräftigen Erkennt-
nisse muß die Polizeibehörde dessen Bestimmungen bei ihren weiteren
Anordnungen beachten.
§ 4. Steht einer polizeilichen Verfügung ein besonderes Recht
auf Befreiung (82) nicht entgegen, es wird aber behauptet, daß
durch dieselbe ein solcher Eingriff in Privatrechte geschehen sei, für
welche nach den gesetzlichen Vorschriften über Aufopferungen der Rechte
und Vorteile des einzelnen im Interesse des Allgemeinen Entschädigung
gewährt werden muß, so findet der Rechtsweg darüber statt; ob ein
Eingriff dieser Art vorhanden sei, und zu welchem Betrage dafür Ent-
schädigung geleistet werden müsse.
Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes kann in diesem
Falle niemals verlangt werden, wenn solche nach dem Ermessen der
Polizeibehörde unzulässig ist.
1) 8§ 1 und 2 sind durch §§ 127 LGWG., § 3 durch § 53 LVG. ersetzt. 8§ 4 bis
7 gelten noch heute.
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