Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

422 Anhang. 
zufallen, findet die Vorschrift des ersten Absatzes keine Anwendung. 
Desgleichen bleiben vertragsmäßige Bestimmungen unberührt. 
§ 8. Ist der Amtsanwalt eingeschritten, bevor die polizeiliche 
Strafverfügung dem Beschuldigten behändigt worden, so ist die letz- 
tere wirkungslos. 
§ 9. Wird bei den Amtsgerichten bzw. Elbzollgericht oder Rhein- 
schiffahrtsgericht ) auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so ist 
dem Antragsteller eine Bescheinigung hierüber kostenfrei zu erteilen. 
§ 10. Ist die polizeiliche Strafverfügung vollstreckbar geworden, 
so findet wegen derselben Handlung eine fernere Anschuldigung 
nicht statt, es sei denn, daß die Handlung keine Übertretung, sondern 
ein Vergehen oder Verbrechen darstellt und daher die Polizeibehörde 
ihre Zuständigkeit überschritten hat. 
In diesem Falle ist während des gerichtlichen Verfahrens die 
Vollskreckung der Strafverfügung einzustellen; erfolgt eine rechts- 
kräftige Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, so 
tritt die Strafverfügung außer Kraft. 
§ 11. Gegen Militärpersonen dürfen die Polizeibehörden Strafen 
nur wegen solcher Übertretungen festsetzen, zu deren Aburteilung im 
gerichtlichen Verfahren die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Eine 
Festsetzung von Haft für den Fall des Unvermögens (§ 1 Abs. 2) findet 
durch die Polizeibehörde nicht statt. 
§ 12. Das gegenwärtige Gesetz trat am 1. Juli 1883 in Kraft 
und in denjenigen Landesteilen, in welchen zurzeit das Gesetz vom 
14. Mai 1852 Geltung hat, an die Stelle dieses Gesetzes und der 
dasselbe ergänzenden Bestimmungen. 
Von diesem Tage ab sind für das weitere Verfahren in den- 
jenigen Sachen, in welchen eine polizeiliche Strafverfügung noch 
nicht behändigt ist, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes maß- 
gebend. 
§ 13. Die Minister des Innern und der Justiz haben die 
zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen reglementarischen Be- 
stimmungen zu erlassen 2). 
3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervor- 
ragender Gegenden 
vom 2. Juni 1902. 
Die Landespolizeibehörden sind befugt, zur Verhinderung der 
Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden solche Reklame- 
1) Vgl. die Anm. zu § 4b. 
*?) Vgl. die Ausf.-Anweisung v. 8. Juni 1883 (IMBl. S. 223).
	        
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