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zufallen, findet die Vorschrift des ersten Absatzes keine Anwendung.
Desgleichen bleiben vertragsmäßige Bestimmungen unberührt.
§ 8. Ist der Amtsanwalt eingeschritten, bevor die polizeiliche
Strafverfügung dem Beschuldigten behändigt worden, so ist die letz-
tere wirkungslos.
§ 9. Wird bei den Amtsgerichten bzw. Elbzollgericht oder Rhein-
schiffahrtsgericht ) auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so ist
dem Antragsteller eine Bescheinigung hierüber kostenfrei zu erteilen.
§ 10. Ist die polizeiliche Strafverfügung vollstreckbar geworden,
so findet wegen derselben Handlung eine fernere Anschuldigung
nicht statt, es sei denn, daß die Handlung keine Übertretung, sondern
ein Vergehen oder Verbrechen darstellt und daher die Polizeibehörde
ihre Zuständigkeit überschritten hat.
In diesem Falle ist während des gerichtlichen Verfahrens die
Vollskreckung der Strafverfügung einzustellen; erfolgt eine rechts-
kräftige Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, so
tritt die Strafverfügung außer Kraft.
§ 11. Gegen Militärpersonen dürfen die Polizeibehörden Strafen
nur wegen solcher Übertretungen festsetzen, zu deren Aburteilung im
gerichtlichen Verfahren die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Eine
Festsetzung von Haft für den Fall des Unvermögens (§ 1 Abs. 2) findet
durch die Polizeibehörde nicht statt.
§ 12. Das gegenwärtige Gesetz trat am 1. Juli 1883 in Kraft
und in denjenigen Landesteilen, in welchen zurzeit das Gesetz vom
14. Mai 1852 Geltung hat, an die Stelle dieses Gesetzes und der
dasselbe ergänzenden Bestimmungen.
Von diesem Tage ab sind für das weitere Verfahren in den-
jenigen Sachen, in welchen eine polizeiliche Strafverfügung noch
nicht behändigt ist, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes maß-
gebend.
§ 13. Die Minister des Innern und der Justiz haben die
zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen reglementarischen Be-
stimmungen zu erlassen 2).
3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervor-
ragender Gegenden
vom 2. Juni 1902.
Die Landespolizeibehörden sind befugt, zur Verhinderung der
Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden solche Reklame-
1) Vgl. die Anm. zu § 4b.
*?) Vgl. die Ausf.-Anweisung v. 8. Juni 1883 (IMBl. S. 223).