Zustimmung
8
2282,
2282
2290
2296
2291
ung des Erben ohne dessen Z. auf-
gerechnet, so ist nach der Anordnung
der Nachlaßverwaltung oder der Er-
öffnung des Nachlaßkonkurses die
Aufrechnung als nicht erfolgt anzu-
sehen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Gläu-
biger, der nicht Nachlaßgläubiger ist,
die ihm gegen den Erben zustehende
Forderung gegen eine zum Nachlasse
gehörende Forderung aufgerechnet hat.
2013.
s. Gemeinschaft 745.
Erbvertrag.
Ein in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkter Ehegatte bedarf zur
Schließung eines Erbvertrags der
Z. seines g. Vertreters; ist der g. Ver-
treter ein Vormund, so ist auch die
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts erforderlich.
Das Gleiche gilt für Verlobte.
2290, 2296 Ein in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkter Erblasser bedarf
nicht der Z. seines g. Vertreters:
a) zur Anfechtung eines Erbvertrags;
b) zur Schließung eines Vertrags,
durch den ein Erbvertrag auf-
gehoben werden soll;
c) zum Rücktritt von einer im Erb-
vertrage enthaltenen vertrags-
mäßigen Verfügung
s. Erbvertrag — Erbvertrag.
Eine vertragsmäßige Verfügung, durch
die ein Vermächtnis oder eine Auf-
lage angeordnet ist, kann von dem
Erblasser durch Testament aufgehoben
werden. Zur Wirksamkeit der Auf-
hebung ist die Z. des anderen Ver-
tragschließenden erforderlich; die Vor-
schriften des § 2290 Abs. 3 finden
Anwendung.
Die Zustimmungserklärung bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung; die Z. ist unwiderruflich.
603
8
2347
744
745
110
709
1198
876
Zustimmung
Erbverzicht.
Ist der Erblasser in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt, so bedarf er zur
Schließung eines Erbverzichtsvertrages
nicht der Z. seines g. Vertreters.
2351, 2352.
Gemeinschaft.
Jeder Teilhaber einer Gemeinschaft
ist berechtigt, die zur Erhaltung des
Gegenstandes notwendigen Maßregeln
ohne Z. der anderen Teilhaber zu
treffen; er kann verlangen, daß diese
ihre Einwilligung zu einer solchen
Maßregel im voraus erteilen. 741.
Das Recht des einzelnen Teilhabers
einer Gemeinschaft auf einen seinem
Anteil entsprechenden Bruchteil der
Nutzungen kann nicht ohne seine Z.
beeinträchtigt werden. 741.
Geschäftsfähigkeit.
Ein von dem Minderjährigen ohne
Zustimmung des g. Vertreters ge-
schlossener Vertrag gilt als von
Anfang an wirksam, wenn der
Minderjährige die vertragsmäßige
Leistung mit Mitteln bewirkt, die
ihm zu diesem Zwecke oder zu freier
Verfügung von dem Vertreter oder
mit dessen Z. von einem Dritten
überlassen worden sind. 106.
Gesellschaft.
Für die Vornahme eines Geschäfts
für die Gesellschaft ist die Z. aller
Gesellschafter erforderlich. 710.
Grundschuld.
Eine Hypothek kann in eine Grund-
schuld, eine Grundschuld kann in
eine Hypothek umgewandelt werden.
Die Z. der im Range gleich= oder
nachstehenden Berechtigten ist nicht
erforderlich.
Grundstück.
Ist ein Recht an einem Grundstücke
mit dem Rechte eines Dritten be-
lastet, so ist zur Aufhebung des be-
lasteten Rechtes die Z. des Dritten