Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustimmung 
8 
2282, 
2282 
2290 
2296 
2291 
ung des Erben ohne dessen Z. auf- 
gerechnet, so ist nach der Anordnung 
der Nachlaßverwaltung oder der Er- 
öffnung des Nachlaßkonkurses die 
Aufrechnung als nicht erfolgt anzu- 
sehen. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Gläu- 
biger, der nicht Nachlaßgläubiger ist, 
die ihm gegen den Erben zustehende 
Forderung gegen eine zum Nachlasse 
gehörende Forderung aufgerechnet hat. 
2013. 
s. Gemeinschaft 745. 
Erbvertrag. 
Ein in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkter Ehegatte bedarf zur 
Schließung eines Erbvertrags der 
Z. seines g. Vertreters; ist der g. Ver- 
treter ein Vormund, so ist auch die 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts erforderlich. 
Das Gleiche gilt für Verlobte. 
2290, 2296 Ein in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkter Erblasser bedarf 
nicht der Z. seines g. Vertreters: 
a) zur Anfechtung eines Erbvertrags; 
b) zur Schließung eines Vertrags, 
durch den ein Erbvertrag auf- 
gehoben werden soll; 
c) zum Rücktritt von einer im Erb- 
vertrage enthaltenen vertrags- 
mäßigen Verfügung 
s. Erbvertrag — Erbvertrag. 
Eine vertragsmäßige Verfügung, durch 
die ein Vermächtnis oder eine Auf- 
lage angeordnet ist, kann von dem 
Erblasser durch Testament aufgehoben 
werden. Zur Wirksamkeit der Auf- 
hebung ist die Z. des anderen Ver- 
tragschließenden erforderlich; die Vor- 
schriften des § 2290 Abs. 3 finden 
Anwendung. 
Die Zustimmungserklärung bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung; die Z. ist unwiderruflich. 
603 
  
  
8 
2347 
744 
745 
110 
709 
1198 
876 
Zustimmung 
Erbverzicht. 
Ist der Erblasser in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt, so bedarf er zur 
Schließung eines Erbverzichtsvertrages 
nicht der Z. seines g. Vertreters. 
2351, 2352. 
Gemeinschaft. 
Jeder Teilhaber einer Gemeinschaft 
ist berechtigt, die zur Erhaltung des 
Gegenstandes notwendigen Maßregeln 
ohne Z. der anderen Teilhaber zu 
treffen; er kann verlangen, daß diese 
ihre Einwilligung zu einer solchen 
Maßregel im voraus erteilen. 741. 
Das Recht des einzelnen Teilhabers 
einer Gemeinschaft auf einen seinem 
Anteil entsprechenden Bruchteil der 
Nutzungen kann nicht ohne seine Z. 
beeinträchtigt werden. 741. 
Geschäftsfähigkeit. 
Ein von dem Minderjährigen ohne 
Zustimmung des g. Vertreters ge- 
schlossener Vertrag gilt als von 
Anfang an wirksam, wenn der 
Minderjährige die vertragsmäßige 
Leistung mit Mitteln bewirkt, die 
ihm zu diesem Zwecke oder zu freier 
Verfügung von dem Vertreter oder 
mit dessen Z. von einem Dritten 
überlassen worden sind. 106. 
Gesellschaft. 
Für die Vornahme eines Geschäfts 
für die Gesellschaft ist die Z. aller 
Gesellschafter erforderlich. 710. 
Grundschuld. 
Eine Hypothek kann in eine Grund- 
schuld, eine Grundschuld kann in 
eine Hypothek umgewandelt werden. 
Die Z. der im Range gleich= oder 
nachstehenden Berechtigten ist nicht 
erforderlich. 
Grundstück. 
Ist ein Recht an einem Grundstücke 
mit dem Rechte eines Dritten be- 
lastet, so ist zur Aufhebung des be- 
lasteten Rechtes die Z. des Dritten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.