Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

424 Anhang. 
§ 5. Der Beschlußfassung über das Ortsstatut hat in den Fällen 
der §§ 2 und 4 eine Anhörung Sachverständiger vorauszugehen. 
§ 6. Sofern in dem auf Grund des § 2 erlassenen Ortsstatute 
keine anderen Bestimmungen getroffen werden, sind vor Erteilung 
oder Versagung der Genehmigung Sachverständige und der Gemeinde- 
vorstand zu hören. Will die Baupolizeibehörde die Genehmigung 
gegen den Antrag des Gemeindevorstandes erteilen, so hat sie ihm 
dieses durch Bescheid mitzuteilen. Gegen den Bescheid steht dem Ge- 
meindevorstand innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die Auf- 
sichtsbehörde zu. 
In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus einer 
Mehrheit von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürger- 
meister) zugleich Ortspolizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des 
Gemeindevorstandes, sofern nicht in dem Ortsstatut etwas anderes 
bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher den Gemeindevorsteher 
in Behinderungsfällen zu vertreten hat. 
§ 7. Für selbständige Gutsbezirke können die dem Ortsstatute 
vorbehaltenen Vorschriften nach Anhörung des Gutsvorstehers von 
dem Kreisausschuß erlassen werden. Der Beschluß des Kreisaus- 
schusses bedarf der Bestätigung des Bezirksausschusses. Die Bestim- 
mungen des 82 Abs. 2, §5 und §6 finden sinngemäß Anwendung. 
§ 8. Der Regierungspräsident ist befugt, mit Zustimmung des 
Bezirksausschusses für landschaftlich hervorragende Teile des Regie- 
rungsbezirkes vorzuschreiben, daß die baupolizeiliche Genehmigung 
zur Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen außerhalb 
der Ortschaften versagt werden kann, wenn dadurch das Landschafts- 
bild gröblich verunstaltet werden würde und dies durch die Wahl 
eines anderen Bauplatzes oder eine andere Baugestaltung oder die 
Verwendung anderen Baumaterials vermieden werden kann. 
Vor Versagung der Genehmigung sind Sachverständige und der 
Gemeindevorstand zu hören. In Gemeinden, in denen der Gemeinde- 
vorstand nicht aus einer Mehrheit von Personen besteht und der 
Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Ortspolizeiverwalter ist, 
tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes, sofern nicht durch Orts- 
statut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher 
den Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat. 
5. Polizeikostengesetz 
vom 3. Juni 1908. 
5 1. In denjenigen Gemeinden, in welchen die örtliche Polizei- 
verwaltung ganz oder teilweise von einer Königlichen Behörde ge- 
führt wird, bestreitet der Staat alle durch diese Verwaltung un-
	        
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