Anhang. 425
mittelbar entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für das Nacht-
wachtwesen, und erhebt, unbeschadet der Bestimmung im 87 Abs.3
des Gesetzes, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen
Übertretungen, vom 23. April 1883 (Gesetzsammlung S. 65), alle mit
dieser Verwaltung verbundenen oder aus deren Anlaß zur Hebung
gelangenden Einnahmen.
Die Gemeinden tragen zu den Kosten ein Drittel bei und nehmen
an den Einnahmen zu einem Drittel teil.
§ 2. Unmittelbare Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung im
Sinne des 81 sind sämtliche Dienstbezüge (Besoldungen, Wohnungs-
geldzuschüsse, Remunerationen, Orts= und Stellenzulagen, Dienstauf-
wandsentschädigungen, Dienstkleidungszuschüsse, Mietsentschädigungen,
Wagen= und Pferdeunterhaltungsgelder), Unterstützungen, Stellver-
tretungs-, Fuhr= und Transportkosten, Tagegelder, Reise= und Um-
zugskosten, Ausgaben auf Grund der Unfallversicherungsgesetze und
des Unfallfürsorgegesetzes, Mieten für Dienstwohnungen und Polizei-
diensträume, Kosten für Bekleidung und Ausrüstung der Schutzmann-
schaft, für Geschäftsbedürfnisse, für bauliche Unterhaltung der Polizei-
dienstgebäude, Polizeigefängniskosten, Kosten der örtlichen Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau und Trichinenschau sowie sonstige besondere
Ausgaben im Interesse der örtlichen Polizeiverwaltung. Von den
Ausgaben der Königlichen Polizeiverwaltung zu Berlin werden jedoch
ebenso wie von den Einnahmen dieser Polizeiverwaltung fünf vom
Hundert als nicht auf der örtlichen Polizeiverwaltung beruhend ab-
gesetzt.
Den der Anteilsberechnung unterliegenden Ausgaben treten
hinzu:
1. zur Bestreitung der Pensionen und Wartegelder für Beamte
der Königlichen Ortspolizeiverwaltung sowie der Witwen= und Waisen-
gelder für Hinterbliebene solcher Beamten ein Pauschbetrag von sieben-
zehn vom Hundert der Gesamtsumme der im Staatshaushaltsetat für
diese Beamten ausgebrachten Gehälter und Wohnungsgeldzuschüsse;
2. als Jahresnutzungswert der der Königlichen Ortspolizeiver-
waltung dienenden Gebäude und Inventarienstücke dreiundeinhalb
vom Hundert ihres Wertes.
Als Wert gilt:
a) für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Benutzung
zu nehmenden Gebäude und Inventarienstücke der aus den Bau-
rechnungen sich ergebende Anschaffungswert;
b) für die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Benutzung
befindlichen Gebäude= und Inventarienstücke der in der Anlage fest-