Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

426 Anhang. 
gesetzte Wert. Bei Gemeinden, welche für Zwecke der Königlichen 
Ortspolizeiverwaltung Gebäude und Inventarienstücke hergeben, wird 
der Jahresnutzungswert den Ausgaben nicht hinzugerechnet, sondern 
zu zwei Dritteln von dem Kostenanteil in Abzug gebracht. 
§ 3. Die Gemeinden bleiben verpflichtet, die in ihrem Eigen- 
tum stehenden Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Inventarienstücke 
und Einrichtungen, welche gegenwärtig den Zwecken der Königlichen 
Ortspolizeiverwaltung unentgeltlich dienen, auch ferner für die Dauer 
des Bedürfnisses der Königlichen Ortspolizeibehörde für diese Zwecke 
zu belassen. 
§ 4. Vor der Anmeldung von Mehrforderungen zum Staatshaus- 
haltsetar haben die Königlichen Polizeiverwaltungen den beteiligten 
Gemeinden Gelegenheit zur Außerung zu geben. Wird über die von 
den Gemeinden erhobenen Einwände ein Einverständnis nicht er- 
zielt, so ist deren Außerung mit der Anmeldung den zuständigen 
Ministern vorzulegen. 
§ 5. Die Kostenanteile der Gemeinden werden nach Abzug ihrer 
Einnahmeanteile durch den Regierungspräsidenten, für den Landes- 
bezirk Berlin durch den Polizeipräsidenten, auf Grund der für die 
einzelnen Polizeiverwaltungen ausgefertigten Kassenetats für jedes 
Rechnungsjahr vorläufig festgesetzt. 
§6. Erstreckt sich die Polizeiverwaltung einer Königlichen Behörde 
in gleichmäßiger Zuständigkeit auf eine Mehrheit von Gemeinden, so 
wird das den Gemeinden zur Last fallende Drittel der Gesamtkosten 
dieser Verwaltung auf sie durch den Bezirksausschuß für jedes Rech- 
nungsjahr unterverteilt und zwar zur einen Hälfte nach der Zahl 
der Zivilbevölkerung, wie sie durch die letzte amtliche Volkszählung 
ermittelt ist, zur anderen Hälfte nach dem Jahressteuersoll, das in 
den einem Landkreise angehörigen Gemeinden der Kreisbesteuerung, 
in Stadtkreisen der Provinzialbesteuerung des laufenden Rechnungs- 
jahres zu Grunde liegt. 
Auf Antrag der beteiligten Gemeinden oder des Regierungs- 
präsidenten kann der Bezirksausschuß einen anderen Verteilungs- 
maßstab als den im §1 bezeichneten festsetzen. Gegen den Beschluß 
findet binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen Beschwerde an 
den Minister des Innern und den Finanzminister statt. Der andere 
Verteilungsmaßstab tritt erst von dem auf seine rechtskräftige Fest- 
setzung folgenden Rechnungsjahr ab in Wirksamkeit. 
Gegen den Beschluß über die Unterverteilung steht jeder Ge- 
meinde binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirksausschusse zu. Die Klage hat 
keine aufschiebende Wirkung.
	        
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