Anhang. 427
§ 7. Die Gemeinden haben die vorläufig festgesetzten Kosten-
anteile (8 5) in vierteljährlichen Teilbeträgen im voraus zu zahlen.
Nach Schluß des Rechnungsjahres werden die Kostenanteile durch
den Regierungspräsidenten, für den Landesbezirk Berlin durch den
Polizeipräsidenten, auf Grund des Jahresabschlusses endgültig fest-
gesetzt.
Wird die endgültige Festsetzung binnen einer Ausschlußfrist von
vier Wochen angefochten, so beschließt der Bezirksausschuß, für den
Landespolizeibezirk Berlin der Bezirksausschuß Berlin. Gegen den
Beschluß findet binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen Klage
beim Oberverwaltungsgerichte statt.
§ 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine An-
wendung:
1. auf diejenigen Gemeinden der Provinz Hannover, in denen
die Ortspolizeiverwaltung durch die Landräte geführt wird;
2. auf diejenigen Gemeinden der Provinz Posen, welche hin-
Hchrlih der örtlichen Polizeiverwaltung den Distriktskommissaren unter-
tehen;
3. auf diejenigen Gemeinden in der Umgebung von Potsdam,
in denen einzelne Zweige der Ortspolizeiverwaltung Staatsbeamten
übertragen sind.
§ 9. Die bestehenden Verträge über die Hergabe von Grund-
stücken und Gebäuden zur Benutzung für die Königliche Ortspolizei-
verwaltung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Dagegen wird der zwischen der vormaligen Kuchessischen Staats-
. 28. Oktober
regierung und der Stadt Cassel abgeschlossene Vertrag vom 28-November
1830 wegen des von dieser Stadtgemeinde zu entrichtenden Beitrages
zu den Kosten der staatlichen Polizeiverwaltung gegen Gewährung
einer einmaligen Abfindung von 4 Millionen Mark aus der Staats-
kasse hierdurch aufgehoben.
§ 10. Dieses Gesetz tritt vom 1. April 1908 ab in Kraft, für
diejenigen Gemeinden jedoch, in welchen am 31. März 1908 die ört-
liche Polizeiverwaltung ganz oder teilweise von einer Königlichen Be-
hörde geführt worden ist, vom 1. April 1909 ab.
§ 11. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
(In der Anlage wird zu §2 eine Zusammenstellung der Werte
der von den Königlichen Polizeiverwaltungen benutzten, dem Staate
und der Gemeinde gehörigen Gebäude und Inventarienstücke an-
geschlossen.)