Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Anhang. 427 
§ 7. Die Gemeinden haben die vorläufig festgesetzten Kosten- 
anteile (8 5) in vierteljährlichen Teilbeträgen im voraus zu zahlen. 
Nach Schluß des Rechnungsjahres werden die Kostenanteile durch 
den Regierungspräsidenten, für den Landesbezirk Berlin durch den 
Polizeipräsidenten, auf Grund des Jahresabschlusses endgültig fest- 
gesetzt. 
Wird die endgültige Festsetzung binnen einer Ausschlußfrist von 
vier Wochen angefochten, so beschließt der Bezirksausschuß, für den 
Landespolizeibezirk Berlin der Bezirksausschuß Berlin. Gegen den 
Beschluß findet binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen Klage 
beim Oberverwaltungsgerichte statt. 
§ 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine An- 
wendung: 
1. auf diejenigen Gemeinden der Provinz Hannover, in denen 
die Ortspolizeiverwaltung durch die Landräte geführt wird; 
2. auf diejenigen Gemeinden der Provinz Posen, welche hin- 
Hchrlih der örtlichen Polizeiverwaltung den Distriktskommissaren unter- 
tehen; 
3. auf diejenigen Gemeinden in der Umgebung von Potsdam, 
in denen einzelne Zweige der Ortspolizeiverwaltung Staatsbeamten 
übertragen sind. 
§ 9. Die bestehenden Verträge über die Hergabe von Grund- 
stücken und Gebäuden zur Benutzung für die Königliche Ortspolizei- 
verwaltung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Dagegen wird der zwischen der vormaligen Kuchessischen Staats- 
. 28. Oktober 
regierung und der Stadt Cassel abgeschlossene Vertrag vom 28-November 
1830 wegen des von dieser Stadtgemeinde zu entrichtenden Beitrages 
zu den Kosten der staatlichen Polizeiverwaltung gegen Gewährung 
einer einmaligen Abfindung von 4 Millionen Mark aus der Staats- 
kasse hierdurch aufgehoben. 
§ 10. Dieses Gesetz tritt vom 1. April 1908 ab in Kraft, für 
diejenigen Gemeinden jedoch, in welchen am 31. März 1908 die ört- 
liche Polizeiverwaltung ganz oder teilweise von einer Königlichen Be- 
hörde geführt worden ist, vom 1. April 1909 ab. 
§ 11. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
(In der Anlage wird zu §2 eine Zusammenstellung der Werte 
der von den Königlichen Polizeiverwaltungen benutzten, dem Staate 
und der Gemeinde gehörigen Gebäude und Inventarienstücke an- 
geschlossen.) 
  
 
	        
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