32 Allgemeiner Teil.
dadurch mittelbare Polizeikosten, daß die Polizeibehörde ihre Anord-
nung an Stelle des Verpflichteten im Wege des Zwanges selbst ausführt
und wegen Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten die aufgewendeten Kosten
nicht erstattet erhält. Dem steht nach dem Urteil des OVG. vom 28. Mai 1895
(Entsch. Bd. 28 S. 91) der Fall rechtlich gleich, daß die Herstellung des
polizeimäßigen Zustandes einem Drittverpflichteten durch Verfügung nicht auf-
erlegt werden kann, weil eine verpflichtete Person nicht auffindbar oder recht-
lich gar nicht vorhanden ist. Zu solchen mittelbaren Kosten der Polizei-
verwaltung, die nicht durch die verwaltende Tätigkeit der Polizei verursacht
werden, können aber die hier streitigen Aufwendungen nicht gerechnet werden.
Die Fortschaffung hilfloser Personen von der öffentlichen Straße geschieht
nicht zu dem Zwecke, die Straße in einen polizeimäßigen Zustand
zu versetzen. Sie dient vielmehr, ebenso wie die weitere Maßregel des Trans-
ports nach einer Beobachtungsstation und der dortigen Unterbringung und
Verpflegung selbst und berührt die Interessen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit und des Verkehrs auf den Straßen nur dadurch, daß sie das Mittel
zur Entfernung des störenden Körpers von der Straße ist. Dieselbe Fürsorge-
pflicht hat die Polizei auch dann, wenn hilflose Personen nicht auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen, sondern in solchen Räumen öffentlicher Gebäude, die
für den Verkehr oder Aufenthalt des Publikums bestimmt sind, aufgefunden
werden. Die erwähnten polizeilichen Interessen, denen schon durch die Fort-
schaffung des Hilflosen von der Straße selbst genügt wird, treten hinter dem
Interesse der Fürsorge für den Hilflosen soweit zurück, daß sic für die Frage,
wem die durch den Transport verursachten Kosten zur Last fallen, gar nicht
in Betracht kommen können. Der Transport in ein Hospital zur Abwendung
der dem Hilflosen drohenden Gefahr und nicht minder seine dortige Unter-
bringung zum Zwecke der Information der Polizei über die Not-
wendigkeit weiterer Maßregeln sind eine unmittelbare Tätigkeit der Polizei-
beamten, die zur Erfüllung einer der Polizei selbst obliegenden Aufgabe,
aber nicht zur Herstellung eines von ihr angeordneten Zustandes an Stelle
eines hierzu verpflichteten Dritten oder in Ermangelung eines solchen erfolgt.
Die durch jene Tätigkeit der Polizei entstehenden Kosten sind daher, sofern sie
nicht etwa den Zwecken der öffentlichen Armenpflege dienen, unmittelbare
Polizeiverwaltungskosten in dem vorher angegebenen Sinne.
Dies trifft auch zu, wenn der Transport und die Unterbringung des
Hilflosen auf Grund der durch § 6 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen
Freiheit vom 12. Februar 1850 (GS. S. 45) den Polizeibehörden zuge-
wiesenen Befugnis, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, bewirkt
ist. Auch dann liegt eine unmittelbare Tätigkeit der Polizeibeamten zur Er-
füllung ihnen obliegender Pflichten vor. In dieser Hinsicht steht die erwähnte
präventive Maßregel der Polizei auf einer Linie mit der zu Repressivzwecken
vorgenommenen Festnahme einer Person, die einer strafbaren Handlung ver-
dächtig ist. Erfordert die Information der Polizei über die hilflos auf-
gefundene Person und die Ursache ihrer Hilflosigkeit so lange Zeit, daß ihre
Unterbringung in fremdes Obdach und ihre Verpflegung notwendig wird, so
werden die hierdurch entstehenden Kosten nicht minder unmittelbar durch
die dienstlichen Handlungen der Polizeibeamten verursacht, als die Haftkosten
für diese Personen, die aus anderen Gründen, insbesondere wegen des Ver-
dachts strafbarer Handlungen, von der Polizei vorläufig festgenommen
werden.“ ·
Zu den nach dem Gesetz von 1908 zur Verteilung kommenden
Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung (und ebenso nach § 3 des