Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

432 Anhang. 
2. wer eine Versammlung ohne die durch §8 5, 6, 7, 8, 9 dieses 
Gesetzes vorgeschriebene Anzeige oder Bekanntmachung veranstaltet 
oder leitet; · 
3. wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den 
Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines angemessenen 
Platzes verweigert (813 Abs. 2); 
4. wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung 
nicht sofort entfernt (8 10); 
5. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines 
Vereins entgegen den Vorschriften des §17 dieses Gesetzes Personen, 
die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in dem 
Vereine duldet; 
6. wer entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Gesetzes in einer 
Versammlung anwesend ist. 
§ 19. (8§19 Ziff. 3 ist aufgehoben durch Gesetz Nr. 8.) Mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, an deren Stelle im Unver- 
mögensfalle Haft tritt, oder mit Haft wird bestraft: 
1 wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Auf- 
zug ohne die vorgeschriebene Anzeige oder Genehmigung (8§ 7, 9) 
veranstaltet oder leitet; 
2. wer unbefugt in einer Versammlung oder in einem Aufzuge 
bewaffnet erscheint (8 11); 
3. wer entgegen den Vorschriften des § 12 dieses Gesetzes eine 
öffentliche Versammlung veranstaltet, leitet oder in ihr als Redner 
auftritt. 
§ 20. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung 
auf die durch das Gesetz oder die zuständigen Behörden angeordneten 
Versammlungen. 
§ 21. Welche Behörden unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“, 
„untere Verwaltungsbehörde“ und „höhere Verwaltungsbehörde“ zu 
verstehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde. 
§ 22. An die Stelle des § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
tritt folgende Vorschrift: 
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jeder- 
zeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Ver- 
einsmitglieder einzureichen. 
§ 23. Aufgehoben werden: 
der §17 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag 
vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145, Reichs-Gesetzbl. 1873 
S. 163), 
der §2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche für 
das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 195,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.