432 Anhang.
2. wer eine Versammlung ohne die durch §8 5, 6, 7, 8, 9 dieses
Gesetzes vorgeschriebene Anzeige oder Bekanntmachung veranstaltet
oder leitet; ·
3. wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den
Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines angemessenen
Platzes verweigert (813 Abs. 2);
4. wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung
nicht sofort entfernt (8 10);
5. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines
Vereins entgegen den Vorschriften des §17 dieses Gesetzes Personen,
die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in dem
Vereine duldet;
6. wer entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Gesetzes in einer
Versammlung anwesend ist.
§ 19. (8§19 Ziff. 3 ist aufgehoben durch Gesetz Nr. 8.) Mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, an deren Stelle im Unver-
mögensfalle Haft tritt, oder mit Haft wird bestraft:
1 wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Auf-
zug ohne die vorgeschriebene Anzeige oder Genehmigung (8§ 7, 9)
veranstaltet oder leitet;
2. wer unbefugt in einer Versammlung oder in einem Aufzuge
bewaffnet erscheint (8 11);
3. wer entgegen den Vorschriften des § 12 dieses Gesetzes eine
öffentliche Versammlung veranstaltet, leitet oder in ihr als Redner
auftritt.
§ 20. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung
auf die durch das Gesetz oder die zuständigen Behörden angeordneten
Versammlungen.
§ 21. Welche Behörden unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“,
„untere Verwaltungsbehörde“ und „höhere Verwaltungsbehörde“ zu
verstehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde.
§ 22. An die Stelle des § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches
tritt folgende Vorschrift:
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jeder-
zeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Ver-
einsmitglieder einzureichen.
§ 23. Aufgehoben werden:
der §17 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag
vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145, Reichs-Gesetzbl. 1873
S. 163),
der §2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche für
das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 195,