Nachträge. 435
sonstigen Beamten, denen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats-
beamten ausdrücklich beigelegt worden sind (Ziff. I und II a. a. O.). Diese
Bestimmung steht mit dem Gesetz nicht in Widerspruch; denn wenn gewissen
Beamten allgemein die Rechte der unmittelbaren Staatsbeamten beigelegt
worden sind, kommen ihnen auch die diesen nach 8 66 a. a. O. eingeräumten
Vermögensrechte zu. Es bedarf nun keiner Erörterung, ob die Lehrer an
den nichtstaatlichen höheren Schulen schon an sich unmittelbare Staatsbeamte
sind und deshalb auf jene Vergünstigung Anspruch haben; denn jedenfalls
sind sie Beamte, denen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats-
beamten ausdrücklich beigelegt worden sind. Dies ist durch § 65 Tit. 12 T. II
A#R. und Art. 23 Abs. 2 der Preußischen Verfassungsurkunde geschehen.
Wenn 865 a. a. O. die Lehrer bei den Gymnasien und anderen höheren
Schulen als Beamte des Staates angesehen wissen will, so wollte und
konnte er ihnen nur die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats-
beamten beilegen. Nach § 68 Tit. 10 T. II ALR. sind „alle Beamte des
Staates, welche zum Militärstand nicht gehören, unter der allgemeinen
Benennung von Zivilbedienten begriffen“, und nach § 69 daselbst stehen „der-
gleichen Beamte entweder im unmittelbaren Dienste des Staates oder
gewisser demselben untergeordneter Kollegien, Korporationen und Gemeinden“.
Die im Dienste dieser Kollegien, Korporationen und Gemeinden stehenden
Beamten gehören danach schon an sich zu den „Beamten des Staates“ in dem
allgemeinen Sinne des §68. Deshalb hätte es, wenn man sie über-
haupt als im Dienste jener Kollegien usw. stehend und deshalb als mittel-
bare Staatsbeamte ansieht, nicht erst der Beilegung der Rechte und Pflichten
der Beamten des Staates im weiteren Sinne des § 68 a. a. O. bedurft. Viel-
mehr bleibt nur die Schlußfolgerung übrig, daß sie nach § 65 a. a. O. als
in unmittelbarem Dienste des Staates stehend angesehen werden sollen.
Das gleiche gilt für die Auslegung des Art. 23 Abs. 2 der Preußischen
Verfassungsurkunde. Diese versteht, wenn sie vom „Staatsdienst“ oder von
„Staatsbeamten“ spricht, darunter nur das unmittelbare Staatsdiener-
verhältnis (vgl. Art. 47, 98, 102, 108 a. a. O.).“
Zu § 6 Anmerkung 2 S.ö9 unter b ist nachzutragen:
Die Richtigkeit der Eintragung der Wasserläufe erster und zweiter
Ordnung in das Verzeichnis der Wasserläufe kann vom Verwaltungs-
gericht nicht nachgeprüft werden:
„Es kann gegenüber dem Inhalte des einen Bestandteil des Gesetzes
bildenden Verzeichnisses der Wasserläufe erster Ordnung nicht der Einwand
zugelassen werden, das Verzeichnis sei gesetzwidrig, sofern ein in dieses Ver-
zeichnis eingetragenes Gewässer überhaupt kein Wasserlauf sei. Das gleiche
muß aber auch von dem Inhalte des Verzeichnisses der Wasserläufe zweiter
Ordnung gelten. Dies findet seine Bestätigung in dem Inhalte der gesetz-
lichen Vorschriften über das bei der Aufstellung dieses Verzeichnisses zu
beobachtende Verfahren. Die Geltendmachung von Einwendungen gegen das
Verzeichnis ist an eine Frist von mindestens 6 Wochen gebunden (85 Abs. 1
des Wassergesetzes). Nach Erledigung der Einwendungen oder fruchtlosem
Ablaufe der Frist stellt die zuständige Behörde das Verzeichnis endgültig
fest. Daß damit auch Einwendungen so grundlegender Art wie die, daß es an
einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung, nämlich überhaupt an
einem Wasserlauf im gesetzlichen Sinne fehle, ausgeschlossen sind, sieht die
besondere Begründung des Gesetzentwurfes als selbstverständlich an . . (wird
ausgeführt.“ (OV. 72 S. 339/40). «.
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