Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 435 
sonstigen Beamten, denen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats- 
beamten ausdrücklich beigelegt worden sind (Ziff. I und II a. a. O.). Diese 
Bestimmung steht mit dem Gesetz nicht in Widerspruch; denn wenn gewissen 
Beamten allgemein die Rechte der unmittelbaren Staatsbeamten beigelegt 
worden sind, kommen ihnen auch die diesen nach 8 66 a. a. O. eingeräumten 
Vermögensrechte zu. Es bedarf nun keiner Erörterung, ob die Lehrer an 
den nichtstaatlichen höheren Schulen schon an sich unmittelbare Staatsbeamte 
sind und deshalb auf jene Vergünstigung Anspruch haben; denn jedenfalls 
sind sie Beamte, denen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats- 
beamten ausdrücklich beigelegt worden sind. Dies ist durch § 65 Tit. 12 T. II 
A#R. und Art. 23 Abs. 2 der Preußischen Verfassungsurkunde geschehen. 
Wenn 865 a. a. O. die Lehrer bei den Gymnasien und anderen höheren 
Schulen als Beamte des Staates angesehen wissen will, so wollte und 
konnte er ihnen nur die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats- 
beamten beilegen. Nach § 68 Tit. 10 T. II ALR. sind „alle Beamte des 
Staates, welche zum Militärstand nicht gehören, unter der allgemeinen 
Benennung von Zivilbedienten begriffen“, und nach § 69 daselbst stehen „der- 
gleichen Beamte entweder im unmittelbaren Dienste des Staates oder 
gewisser demselben untergeordneter Kollegien, Korporationen und Gemeinden“. 
Die im Dienste dieser Kollegien, Korporationen und Gemeinden stehenden 
Beamten gehören danach schon an sich zu den „Beamten des Staates“ in dem 
allgemeinen Sinne des §68. Deshalb hätte es, wenn man sie über- 
haupt als im Dienste jener Kollegien usw. stehend und deshalb als mittel- 
bare Staatsbeamte ansieht, nicht erst der Beilegung der Rechte und Pflichten 
der Beamten des Staates im weiteren Sinne des § 68 a. a. O. bedurft. Viel- 
mehr bleibt nur die Schlußfolgerung übrig, daß sie nach § 65 a. a. O. als 
in unmittelbarem Dienste des Staates stehend angesehen werden sollen. 
Das gleiche gilt für die Auslegung des Art. 23 Abs. 2 der Preußischen 
Verfassungsurkunde. Diese versteht, wenn sie vom „Staatsdienst“ oder von 
„Staatsbeamten“ spricht, darunter nur das unmittelbare Staatsdiener- 
verhältnis (vgl. Art. 47, 98, 102, 108 a. a. O.).“ 
Zu § 6 Anmerkung 2 S.ö9 unter b ist nachzutragen: 
Die Richtigkeit der Eintragung der Wasserläufe erster und zweiter 
Ordnung in das Verzeichnis der Wasserläufe kann vom Verwaltungs- 
gericht nicht nachgeprüft werden: 
„Es kann gegenüber dem Inhalte des einen Bestandteil des Gesetzes 
bildenden Verzeichnisses der Wasserläufe erster Ordnung nicht der Einwand 
zugelassen werden, das Verzeichnis sei gesetzwidrig, sofern ein in dieses Ver- 
zeichnis eingetragenes Gewässer überhaupt kein Wasserlauf sei. Das gleiche 
muß aber auch von dem Inhalte des Verzeichnisses der Wasserläufe zweiter 
Ordnung gelten. Dies findet seine Bestätigung in dem Inhalte der gesetz- 
lichen Vorschriften über das bei der Aufstellung dieses Verzeichnisses zu 
beobachtende Verfahren. Die Geltendmachung von Einwendungen gegen das 
Verzeichnis ist an eine Frist von mindestens 6 Wochen gebunden (85 Abs. 1 
des Wassergesetzes). Nach Erledigung der Einwendungen oder fruchtlosem 
Ablaufe der Frist stellt die zuständige Behörde das Verzeichnis endgültig 
fest. Daß damit auch Einwendungen so grundlegender Art wie die, daß es an 
einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung, nämlich überhaupt an 
einem Wasserlauf im gesetzlichen Sinne fehle, ausgeschlossen sind, sieht die 
besondere Begründung des Gesetzentwurfes als selbstverständlich an . . (wird 
ausgeführt.“ (OV. 72 S. 339/40). «. 
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