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Zu S6 Hd S. 69.
Nach § 144 Abs. 2 LVG. hat der Regierungspräsident
über die Art der Verkündigung orts= und kreispolizeilicher Vor-
schriften, sowie über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit
derselben abhängt, zu bestimmen. Im Landespolizeibezirk Berlin tritt
anstelle des Regierungspräsidenten nach § 42 Abs. 2 LVG. der
Polizeipräsident von Berlin. Soweit der Regierungspräsi-
dent bzw. Polizeipräsident von dieser Befugnis keinen Gebrauch
gemacht hat, gelten die bisherigen Bestimmungen.
Wenn auf Grund des § 144 Abs. 2 LVG. die Verkündigung in
einer Zeitung vorgeschrieben ist, so muß dieselbe im Hauptblatt
erfolgen. Eine Verkündigung in einem Beiblatt genügt nur dann,
wenn in dem Hauptblatt auf die Beilage und in letzterer auf eine
bestimmt bezeichnete Nummer des Hauptblattes Bezug genommen
wurde (OVG. 71 S. 417; 59 S. 411, 412).
Die Anordnung des Polizeipräsidenten von Berlin vom
11. November 1908 (Al. S. 560) bestimmt, daß ortspolizeiliche
Vorschriften (88 5 ff. des Ges. v. 11. März 1850) im Landespolizei-
bezirke Berlin durch die für die betreffenden Polizeibehörden als
Publikationsorgane bestimmten Tageblätter zu verkünden sind und
führt dieselben im einzelnen auf. Dies bedeutet nach OVG. 71 S. 417 f.,
daß die ganze Verordnung zu verkündigen und damit jede nicht
unbeträchtliche Abweichung von ihrem Wortlaut ausgeschlossen ist.
Wenn der Regierungspräsident den öffentichen Anschlag einer
Polizeiverordnung an dem Gemeindehaus vorschreibt, so ist damit
nicht der Gebrauch bestimmter Ausdrücke und Formeln im Texte der
zu erlassenden Polizeiverordnung gemeint, sondern regelt das bei
der Veröffentlichung des feststehenden Verordnungstextes zu beobach-
tende Verfahren. Im übrigen genügt nicht jeder „öffentliche“ An-
schlag am Gemeindehause, sondern nur ein solcher, der dem Publikum
auch das Lesen der Verordnung ermöglicht. Ein öffentlicher Anschlag
„am Gemeindehause“ ist jedoch auch ein solcher innerhalb der
Umfassungsmauern (OG. 61 S.385 gegen KG. in DJZ. 15. Jahrg.
S. 969 und 16. Jahrg. S. 709).
Zu F 11Vh S. 116 ist nach Abs. 2 einzufügen:
Auch in Bd. 72 S. 284 hält das OVG. daran fest, daß eine polizei-
liche Verfügung nicht schon deshalb von vornherein rechtswidrig ist,
daß die in ihr gebotene Handlung der Genehmigung eines Dritten
bedarf, sofern nur damit gerechnet werden kann, daß der Dritte zur
Erteilung der Genehmigung bereit ist.