Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

436 Nachträge. 
Zu S6 Hd S. 69. 
Nach § 144 Abs. 2 LVG. hat der Regierungspräsident 
über die Art der Verkündigung orts= und kreispolizeilicher Vor- 
schriften, sowie über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit 
derselben abhängt, zu bestimmen. Im Landespolizeibezirk Berlin tritt 
anstelle des Regierungspräsidenten nach § 42 Abs. 2 LVG. der 
Polizeipräsident von Berlin. Soweit der Regierungspräsi- 
dent bzw. Polizeipräsident von dieser Befugnis keinen Gebrauch 
gemacht hat, gelten die bisherigen Bestimmungen. 
Wenn auf Grund des § 144 Abs. 2 LVG. die Verkündigung in 
einer Zeitung vorgeschrieben ist, so muß dieselbe im Hauptblatt 
erfolgen. Eine Verkündigung in einem Beiblatt genügt nur dann, 
wenn in dem Hauptblatt auf die Beilage und in letzterer auf eine 
bestimmt bezeichnete Nummer des Hauptblattes Bezug genommen 
wurde (OVG. 71 S. 417; 59 S. 411, 412). 
Die Anordnung des Polizeipräsidenten von Berlin vom 
11. November 1908 (Al. S. 560) bestimmt, daß ortspolizeiliche 
Vorschriften (88 5 ff. des Ges. v. 11. März 1850) im Landespolizei- 
bezirke Berlin durch die für die betreffenden Polizeibehörden als 
Publikationsorgane bestimmten Tageblätter zu verkünden sind und 
führt dieselben im einzelnen auf. Dies bedeutet nach OVG. 71 S. 417 f., 
daß die ganze Verordnung zu verkündigen und damit jede nicht 
unbeträchtliche Abweichung von ihrem Wortlaut ausgeschlossen ist. 
Wenn der Regierungspräsident den öffentichen Anschlag einer 
Polizeiverordnung an dem Gemeindehaus vorschreibt, so ist damit 
nicht der Gebrauch bestimmter Ausdrücke und Formeln im Texte der 
zu erlassenden Polizeiverordnung gemeint, sondern regelt das bei 
der Veröffentlichung des feststehenden Verordnungstextes zu beobach- 
tende Verfahren. Im übrigen genügt nicht jeder „öffentliche“ An- 
schlag am Gemeindehause, sondern nur ein solcher, der dem Publikum 
auch das Lesen der Verordnung ermöglicht. Ein öffentlicher Anschlag 
„am Gemeindehause“ ist jedoch auch ein solcher innerhalb der 
Umfassungsmauern (OG. 61 S.385 gegen KG. in DJZ. 15. Jahrg. 
S. 969 und 16. Jahrg. S. 709). 
Zu F 11Vh S. 116 ist nach Abs. 2 einzufügen: 
Auch in Bd. 72 S. 284 hält das OVG. daran fest, daß eine polizei- 
liche Verfügung nicht schon deshalb von vornherein rechtswidrig ist, 
daß die in ihr gebotene Handlung der Genehmigung eines Dritten 
bedarf, sofern nur damit gerechnet werden kann, daß der Dritte zur 
Erteilung der Genehmigung bereit ist.
	        
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