438 Nachträge.
Zzu 814 IV Ziff. 6 S. 149.
Auch das OV. steht in Band 71 S. 446/47 auf dem Stand-
punkt, daß die Gerichtsferien auf den Beginn und Lauf der
Ausschlußfristen im Beschwerde= und Verwaltungs-
streitverfahren ohne Einfluß sind:
„Die Annahme des Klägers, daß der § 223 3P.1) infolge der die Be-
rechnung der Fristen betreffenden Bestimmung des §52 Abs. 1 des LV.
auf das in diesem Gesetze geordnete Beschwerde= und Verwaltungsstreitverfahren
Anwendung finde, trifft aber nicht zu. Die bürgerlichen Prozeßgesetze, auf
welche §52 Abs. 1 verweist, sind die 88 221, 222 der Zivilprozeßordnung.
Der 8 223 betrifft nicht die Berechnung der Fristen, sondern enthält
eine besondere Vorschrift in bezug auf den Einfluß der Gerichtsferien
auf den Lauf der Fristen und trifft die infolge dieser Vorschrift
nötig gewordenen weiteren Bestimmungen, insbesondere wegen der Notfristen
und der Fristen in Feriensachen. Da es keine gesetzlichen Ferien für
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte gibt und die in den gemäß
§ 56 der LVG. vom Minister des Innern erlassenen Regulative für den
Kreisausschuß und den Bezirksausschuß festgesetzten Ferien vom 21. Juli
bis zum 1. September mit den Gerichtsferien weder im Anfang= noch im
Endpunkte zusammenfallen, so erscheint die Annahme auch ausgeschlossen,
der Gesetzgeber habe durch die in §52 Abs. 1 a. a. O. getroffene Bestimmung
zugleich den § 223 der ZPO. als für das Beschwerde= und Verwaltungs-
streitverfahren anwendbar erklären und somit den Gerichtsferien der ordent-
lichen Gerichte, welche für das Verfahren gemäß dem LVWG. ohne jede Be-
deutung sind, einen Einfluß auf den Lauf der Fristen in diesem Verfahren
einräumen wollen. Weder in der Wissenschaft noch in der Rechtsprechung
ist denn auch bisher eine solche Auffassung vertreten worden, vielmehr ist
stets davon ausgegangen, daß § 223 a. a. O. durch §52 Abs. 1 des LV.
nicht mit in Bezug genommen sei (vgl. z. B. Kunze, Verwaltungsstreit-
verfahren, im achten Titel „Fristen“ auf S. 39: „Während nach der Zivil-
prozeßordnung der Lauf der Fristen durch die Gerichtsferien gehemmt wird
(§223), geschieht dies im Verwaltungsstreitverfahren nicht).“
Zu 820 V. ist auf S. 268 unter Ziffer 5 folgendes nachzutragen:
Die Gewerbe-Ordnung fordert in § 16 die Einholung einer
besonderen Genehmigung (Gewerbekonzession) für Anlagen,
„welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebs-
stätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke
oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren
oder Belästigungen herbeiführen können“.2:) Die Anlagen werden im
einzelnen aufgeführt und am Schluß des Paragraphen bestimmt, daß
1) Er bestimmt, daß der Lauf einer Frist durch die Gerichtsferien gehemmt wird
mit Ausnahme der Notfristen und der Fristen in Feriensachen.
2) Bei Veränderung der Betriebsstätte oder wesentlicher Veränderung in dem Be-
triebe einer der im § 16 GewO. genannten Anlage ist gleichfalls grundsätzlich eine Ge-
nehmigung erforderlich (vgl. § 25 GewO.). Voraussetzung ist, daß es sich um eine
solche Anlage handelt, für welche nach der Gewerbe-Ordnung eine Genehmigung
erforderlich ist (RSz. 63 S. 377) und daß die so veränderte Anlage eine solche i. S.
des § 16 GewO. ist (OG. 43 S. 258, 71 S. 395).