Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 447 
mäßige Reinigung beruhenden Pflichten, die an sich Geltung haben, unter den 
85 a. a. O. fallen und durch Ortsstatut auferlegt werden können. Einer 
zuvorigen Übernahme der Verpflichtung zur polizeimäßigen Straßenreinigung, 
um sie den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke aufzuerlegen, bedurfte 
es demnach nicht. Die Auferlegung war vielmehr ohne weiteres möglich.“ 
Demgemäß hat das OVG. entschieden, daß die Gemeinde die Ver- 
pflichtung zur Reinigung öffentlicher Wege den Eigentümern der an- 
grenzenden Grundstücke oder einzelnen Klassen derselben auferlegen 
kann, selbst wenn diese Verpflichtung seit dem Inkrafttreten des 
Gesetzes bereits bestand, ohne daß dieselbe vorher von der Ge- 
meinde nach § 4 des Gesetzes zu übernehmen wäre und alsdann erst 
auf die genannten Grundstücksbesitzer übertragen werden müßte. 
Zu 823 Ia nach Abs. 2 S. 375. 
Das B3. gilt auch für Militärpersonen (R. in Strafs. 50 
S. 22 ff.). 
Zu 823 Le Anm. 1 S. 378. 
Die in der Anmerkung 1 abgedruckte Entscheidung des R. ist auch 
abgedruckt in den Entsch. in Strafs. Bd. 50 S. 54/55. 
Zu 8 23 ITd Abs.4 S. 398. 
Die in Bezug genommene Entscheidung des RE. in JW. 45 S. 1133 
ist auch abgedruckt in den Entscheidungen Bd. 50 S. 81/82. 
Zu § 23IId S. 399 ist nach Abs. 1 nachzutragen: 
Auch Malz ist als „Gegenstand des täglichen Bedarfs“ anzusehen. 
So RG. in Strafs. 50 S. 298/99: 
„Als Gegenstände des täglichen Bedarfs werden vom Gesetz insbesondere 
„Nahrungsmittel aller Art“ bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des 
Reichsgerichts umfaßt der Begriff von Nahrungsmitteln in dem Sinn, wie das 
Wort im täglichen Leben und in der Gesetzessprache gebraucht wird, alle 
Mittel, die der Ernährung des menschlichen Körpers dienen, mag auch deren 
Genießbarkeit eine vorherige Zubereitung erfordern, oder mögen sie nicht für 
sich allein zur Ernährung geeignet sein, sondern erst in Verbindung oder nach 
Verarbeitung mit anderen Stoffen (R. Strasfs. Bd. 1 S. 233, Bd. 33, 301, 
386; R. Rspr. Bd. 3 S. 456, Bd. 6 S. 488). Daß die BRVO. vom 
23. Juli 1915 . . * 
23. März 1916 einen anderen Begriff des Nahrungsmittels hätte ausfstellen 
wollen, dafür fehlt es an jedem Anhalt. Der Zweck des Gesetzes, der eine 
möglichst ausdehnende Anwendung erfordert, berechtigt zum gegenteiligen 
Schlusse. Danach muß, gleich dem Biere, dessen Eigenschaft als Nahrungs- 
mittel im gesetzlichen Sinne von der Strafkammer angenommen wird und auch 
in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung bereits anerkannt ist (RG. Strass. 
Bd. 39 S. 90), auch das zur Herstellung des Bieres dienende Malz als 
Nahrungsmittel zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des 
Gesetzes gehören. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.