Nachträge. 449
dem Verkäufer Geld zugunsten milder Zwecke, z. B. verwundeter
Krieger, zur Verfügung stellt (RG. in Strafs. 50 S. 385/86).
Zu § 23IId nach Abs. 2 S.399.
„Gewinn“ i. S. der Verordnung ist nach RG. in Strafs. 50 S. 233
„der Reingewinn, der sich nach Abzug der Gestehungs-, Ankaufs-
oder Erzeugungskosten, der allgemeinen und der besonderen Betriebs-
unkosten ergibt, wobei unter den letzteren auch die sich infolge der
Kriegszeiten ergebenden höheren Sätze angerechnet werden können.“
3# 8U 23IId Abs. 2 nach Satz 1 S. 400 daselbst ist einzufügen:
Dabei darf ein anderweit entgangener Nutzen nicht berücksichtigt
werden:
„Wer . Gegenstände verschiedener Art. von einer Mehrzahl von
Personen zu verschiedenen Preisen erwirbt und sie weiter veräußert, muß sich
bei jedem einzelnen Verkaufe mit dem angemessenen Gewinn begnügen.“ (RG.
in Strafs. 50 S. 349).
Zu § 23IId ist nach Abs. 1 S. 401 einzufügen:
Das RG. führt in Bd. 50 S. 206 der Entsch. in Strafs. folgendes
über den Begriff der „Ubermäßigkeit“ des Gewinnes aus:
„Ubermäßig im Sinne der BRVO. vom 23. Juli 1915 ist der aus
einem Geschäft gezogene Gewinn dann, wenn er den gewöhnlichen Gewinn
wie er sonst beim Verkaufe der in der Verordnung aufgeführten Gegenstände
in den betreffenden Geschäftsbetrieben üblich und angemessen war, um den
Handel gewinnbringend zu gestalten, wesentlich übersteigt, RG. in Strafs.
Bd. 49 S. 308. Maßgebend ist dabei der Rein gewinn, der sich aus dem
Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten der
Ware (Einkaufspreis, besonderen für das betreffende Geschäft aufgewandten
Unkosten und einem entsprechenden Anteil an den allgemeinen Geschäfts-
unkosten) ergibt; eine Steigerung der Anschaffungskosten durch die Kriegs-
lage findet bei solcher Berechnung also schon ihre Berücksichtigung. Stellt
sich bei dieser Vergleichung der Reingewinne für die Geschäfte vor dem Kriege
und im Kriege der Reingewinn wesentlich höher, so ist er als übermäßig
anzusehen, falls nicht die besonderen Umstände des einzelnen Geschäfts
(3. B. Schwierigkeit der Beschaffung von Waren und demgemäß Aufwendung
größerer Mühe, erhöhte Gefahr für den Eintritt von Verlusten) eine Er-
höhung des Gewinnes während des Krieges gerechtfertigt erscheinen lassen;
auch der Einfluß der Warenknappheit und der gesunkenen Kaufkraft des
Geldes kann hierfür von Bedeutung sein.“
Der Nachweis übermäßigen Gewinnes kann aber nicht nur
durch unmittelbaren Vergleich des letzteren mit dem im Frieden ge-
zogenen Reingewinne erbracht werden:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bildet der im Frieden
angemessene Reingewinn aus Geschäften gleicher Art den Maßstab dafür,
ob der aus einem Geschäft im Kriege gezogene Reingewinn übermäßig hoch ist
oder nicht. Es ist daher zur Nachweisung des Übermaßes zunächst sowohl der
Reingewinn im Frieden als der Reingewinn im Kriege festzustellen. Dieser
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 29