Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 449 
dem Verkäufer Geld zugunsten milder Zwecke, z. B. verwundeter 
Krieger, zur Verfügung stellt (RG. in Strafs. 50 S. 385/86). 
Zu § 23IId nach Abs. 2 S.399. 
„Gewinn“ i. S. der Verordnung ist nach RG. in Strafs. 50 S. 233 
„der Reingewinn, der sich nach Abzug der Gestehungs-, Ankaufs- 
oder Erzeugungskosten, der allgemeinen und der besonderen Betriebs- 
unkosten ergibt, wobei unter den letzteren auch die sich infolge der 
Kriegszeiten ergebenden höheren Sätze angerechnet werden können.“ 
3# 8U 23IId Abs. 2 nach Satz 1 S. 400 daselbst ist einzufügen: 
Dabei darf ein anderweit entgangener Nutzen nicht berücksichtigt 
werden: 
„Wer . Gegenstände verschiedener Art. von einer Mehrzahl von 
Personen zu verschiedenen Preisen erwirbt und sie weiter veräußert, muß sich 
bei jedem einzelnen Verkaufe mit dem angemessenen Gewinn begnügen.“ (RG. 
in Strafs. 50 S. 349). 
Zu § 23IId ist nach Abs. 1 S. 401 einzufügen: 
Das RG. führt in Bd. 50 S. 206 der Entsch. in Strafs. folgendes 
über den Begriff der „Ubermäßigkeit“ des Gewinnes aus: 
„Ubermäßig im Sinne der BRVO. vom 23. Juli 1915 ist der aus 
einem Geschäft gezogene Gewinn dann, wenn er den gewöhnlichen Gewinn 
wie er sonst beim Verkaufe der in der Verordnung aufgeführten Gegenstände 
in den betreffenden Geschäftsbetrieben üblich und angemessen war, um den 
Handel gewinnbringend zu gestalten, wesentlich übersteigt, RG. in Strafs. 
Bd. 49 S. 308. Maßgebend ist dabei der Rein gewinn, der sich aus dem 
Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten der 
Ware (Einkaufspreis, besonderen für das betreffende Geschäft aufgewandten 
Unkosten und einem entsprechenden Anteil an den allgemeinen Geschäfts- 
unkosten) ergibt; eine Steigerung der Anschaffungskosten durch die Kriegs- 
lage findet bei solcher Berechnung also schon ihre Berücksichtigung. Stellt 
sich bei dieser Vergleichung der Reingewinne für die Geschäfte vor dem Kriege 
und im Kriege der Reingewinn wesentlich höher, so ist er als übermäßig 
anzusehen, falls nicht die besonderen Umstände des einzelnen Geschäfts 
(3. B. Schwierigkeit der Beschaffung von Waren und demgemäß Aufwendung 
größerer Mühe, erhöhte Gefahr für den Eintritt von Verlusten) eine Er- 
höhung des Gewinnes während des Krieges gerechtfertigt erscheinen lassen; 
auch der Einfluß der Warenknappheit und der gesunkenen Kaufkraft des 
Geldes kann hierfür von Bedeutung sein.“ 
Der Nachweis übermäßigen Gewinnes kann aber nicht nur 
durch unmittelbaren Vergleich des letzteren mit dem im Frieden ge- 
zogenen Reingewinne erbracht werden: 
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bildet der im Frieden 
angemessene Reingewinn aus Geschäften gleicher Art den Maßstab dafür, 
ob der aus einem Geschäft im Kriege gezogene Reingewinn übermäßig hoch ist 
oder nicht. Es ist daher zur Nachweisung des Übermaßes zunächst sowohl der 
Reingewinn im Frieden als der Reingewinn im Kriege festzustellen. Dieser 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 29
	        
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