452 Nachträge.
Wochen von 25 Mk. auf 37,88 Mk. gesteigert wurde, obwohl ein besonderes
Risiko nicht bestand. Derartigen Machenschaften entgegenzutreten, ist ein
Zweck der Verordnung. «
Endlich ist der Angeklagte auch nicht deshalb straflos, weil der erzielte
Preis der damals in Berlin übliche, der Marktpreis von Berlin und noch
einigen größeren Orten Deutschlands war. Marktpreis und Marktlage sind
nicht gleichbedeutende Begriffe, vielmehr ist der erste der engere, der zweite
der allgemeine. Immerhin stehen beide in einer gewissen Wechselbeziehung.
Nach den Ausführungen der Strafkammer hat die allgemeine Marktlage in
Deutschland den hohen Berliner Marktpreis nicht gerechtfertigt; gleichwohl
aber hat der in Hamburg wohnhafte Angeklagte diesen Umstand benutzt,
um unter Lieferung der Waren nach Berlin den dort gezahlten hohen Preis
zu erlangen und sich dadurch einen Gewinn von 29 v. H. zu verschaffen, den
die Strafkammer auf tatsächlicher Unterlage als einen „übermäßigen“ im
Sinne der Verordnung ansieht.“
Wie ein Geschäftsmann, der billig eingekauft hat,
sich durch Verkauf zu den höheren Marktpreisen einen
übermäßigen Gewinn i. S. der BRV0O. verschaffen kann,
kann anderseits ein Gewerbetreibender, der beim Ein-
kauf einen zuhohen Preis zahlen mußte, den Marktpreis
straflos überschreiten, wenner sich bei seinen Aufschlägen
zum Einkaufspreis für Unkostenersatz und Unternehmer-
oder Geschäftsgewinn innerhalb der Grenzen des Ub-
lichen und Angemessenen hält. Eine Ausnahme gilt nur
für den Fall, daß der höhere Einkaufspreis selbst unter
Mitwirkung des betreffenden Geschäftsmannes durch
eine der in §5 verbotenen Machenschaften entstanden ist.
So RG. in Strafs. 50 S. 127/28 mit folgender Begründung:
„Mit Recht weist die Revision .. darauf hin, daß nach der BRV.
nicht die übermäßige Preisforderung als solche, sondern die Erzielung eines
übermäßigen Gewinnes unter Ausbeutung der durch den Krieg geschaffenen
allgemeinen Notlage unter Strafe gestellt ist. Wenn der §5 Nr. 1 die Be-
rücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, vor-
schreibt, so bedeutet das nicht, daß der Marktpreis entscheidend sein soll.
Marktpreis und Marktlage sind nicht dasselbe, worauf vom erkennenden
Senat schon in RG. Straff. Bd. 49 S. 308 aufmerksam gemacht worden ist.
Bei der Anwendung des §5 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, ob der von
einem Gewerbetreibenden geforderte Preis vom allgemeinen Gesichtspunkte als
ein übermäßiger erscheint, sondern es ist ausschlaggebend, ob der in einem
bestimmten Falle verlangte Preis dem Fordernden einen übermäßigen, d. h.
einen solchen Gewinn verschafft, welcher das gewöhnliche, zur nutzbringenden
Gestaltung des Gewerbes übliche und angemessene Maß erheblich über-
schreitet. Der allgemeinen Preissteigerung durch die Kriegslage treten die
Höchstpreisfestsetzungen entgegen, die ohne Rücksicht auf die besonderen Ver-
hältnisse des einzelnen Falles die Veräußerung der betreffenden Sachen zu
höheren Preisen überhaupt verbieten. Die Verordnung vom 23. Juli 1915
aber will die durch wucherische Machenschaften einzelner zu befürchtende
Preissteigerung verhindern und stellt in § 5 Nr. 1 die wucherische Ausnutzung
der durch den Krieg geschaffenen Not zur Erlangung eines übermäßigen
Gewinnes unter Strafe. Hier ist also Voraussetzung für die Bestrafung