Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

452 Nachträge. 
Wochen von 25 Mk. auf 37,88 Mk. gesteigert wurde, obwohl ein besonderes 
Risiko nicht bestand. Derartigen Machenschaften entgegenzutreten, ist ein 
Zweck der Verordnung. « 
Endlich ist der Angeklagte auch nicht deshalb straflos, weil der erzielte 
Preis der damals in Berlin übliche, der Marktpreis von Berlin und noch 
einigen größeren Orten Deutschlands war. Marktpreis und Marktlage sind 
nicht gleichbedeutende Begriffe, vielmehr ist der erste der engere, der zweite 
der allgemeine. Immerhin stehen beide in einer gewissen Wechselbeziehung. 
Nach den Ausführungen der Strafkammer hat die allgemeine Marktlage in 
Deutschland den hohen Berliner Marktpreis nicht gerechtfertigt; gleichwohl 
aber hat der in Hamburg wohnhafte Angeklagte diesen Umstand benutzt, 
um unter Lieferung der Waren nach Berlin den dort gezahlten hohen Preis 
zu erlangen und sich dadurch einen Gewinn von 29 v. H. zu verschaffen, den 
die Strafkammer auf tatsächlicher Unterlage als einen „übermäßigen“ im 
Sinne der Verordnung ansieht.“ 
Wie ein Geschäftsmann, der billig eingekauft hat, 
sich durch Verkauf zu den höheren Marktpreisen einen 
übermäßigen Gewinn i. S. der BRV0O. verschaffen kann, 
kann anderseits ein Gewerbetreibender, der beim Ein- 
kauf einen zuhohen Preis zahlen mußte, den Marktpreis 
straflos überschreiten, wenner sich bei seinen Aufschlägen 
zum Einkaufspreis für Unkostenersatz und Unternehmer- 
oder Geschäftsgewinn innerhalb der Grenzen des Ub- 
lichen und Angemessenen hält. Eine Ausnahme gilt nur 
für den Fall, daß der höhere Einkaufspreis selbst unter 
Mitwirkung des betreffenden Geschäftsmannes durch 
eine der in §5 verbotenen Machenschaften entstanden ist. 
So RG. in Strafs. 50 S. 127/28 mit folgender Begründung: 
„Mit Recht weist die Revision .. darauf hin, daß nach der BRV. 
nicht die übermäßige Preisforderung als solche, sondern die Erzielung eines 
übermäßigen Gewinnes unter Ausbeutung der durch den Krieg geschaffenen 
allgemeinen Notlage unter Strafe gestellt ist. Wenn der §5 Nr. 1 die Be- 
rücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, vor- 
schreibt, so bedeutet das nicht, daß der Marktpreis entscheidend sein soll. 
Marktpreis und Marktlage sind nicht dasselbe, worauf vom erkennenden 
Senat schon in RG. Straff. Bd. 49 S. 308 aufmerksam gemacht worden ist. 
Bei der Anwendung des §5 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, ob der von 
einem Gewerbetreibenden geforderte Preis vom allgemeinen Gesichtspunkte als 
ein übermäßiger erscheint, sondern es ist ausschlaggebend, ob der in einem 
bestimmten Falle verlangte Preis dem Fordernden einen übermäßigen, d. h. 
einen solchen Gewinn verschafft, welcher das gewöhnliche, zur nutzbringenden 
Gestaltung des Gewerbes übliche und angemessene Maß erheblich über- 
schreitet. Der allgemeinen Preissteigerung durch die Kriegslage treten die 
Höchstpreisfestsetzungen entgegen, die ohne Rücksicht auf die besonderen Ver- 
hältnisse des einzelnen Falles die Veräußerung der betreffenden Sachen zu 
höheren Preisen überhaupt verbieten. Die Verordnung vom 23. Juli 1915 
aber will die durch wucherische Machenschaften einzelner zu befürchtende 
Preissteigerung verhindern und stellt in § 5 Nr. 1 die wucherische Ausnutzung 
der durch den Krieg geschaffenen Not zur Erlangung eines übermäßigen 
Gewinnes unter Strafe. Hier ist also Voraussetzung für die Bestrafung
	        
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