Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 453 
nicht die Übermäßigkeit des Preises an sich, sondern die Übermäßigkeit des 
durch den Preisanfatz erstrebten Gewinnes.“ 
Das Verbot übermäßiger Preissteigerung gilt auch 
für Vermittler (Agenten, Mäkler). Dabei ist hinsicht- 
lich der Höhe des zuzubilligenden Gewinnes die Art der 
Vermittelung festzustellen, da für Agenten andere Pro- 
visionssätze als für bloße Makler gelten. Sodann dürfen 
auch beim Vermittlungsgeschäft die Friedensprozent= 
sätze nicht ohne weiteres auf die Kriegswirtschaft über- 
tragen werden, daddiese Prozentsätze sich als Vergütung 
für Unkosten und aufgewendete Arbeit und Erzielung 
eines angemessenen Reingewinnes auf Grund der im 
Frieden üblichen Verkaufspreise herausgebildet haben: 
„Es ist klar, daß, wenn infolge des Krieges diese Gestehungspreise um 
das Vielfache wachsen, bei Beibehaltung desselben prozentualen Aufschlages 
der Gewinn gleichfalls um dieses Vielfache steigen muß, also infolge des 
Krieges eine Erhöhung des Gewinnes eintritt, ohne daß er in einer größeren 
Arbeitsleistung seinen Grund hat. Er übersteigt den bei Vermittlung der- 
selben Ware im Frieden angemessenen Maklerlohn lediglich wegen des 
höheren Kriegspreises und ist deshalb, da er nur in den Verhältnissen des 
Krieges seine Ursache hat, reiner Kriegsgewinn. Eine erhöhte Gewinnerzielung 
allein aus der Notlage des Krieges will aber gerade die BRVO. vom 
23. März 1916 als übermäßig verhindern. Die Folge einer unterschieds- 
losen Anwendung derselben prozentualen Bemessung im Kriege wie im 
Frieden zeigt sich gerade deutlich im vorliegenden Falle. Da dieselben 
10 Zentner Orangenseife, deren Vermittlung als Makler durch den An- 
geklagten unterstellt, nach dem Gutachten des Sachverständigen im Frieden 
250 Mk. gekostet haben, so würde der Angeklagte für die Vermittlung im 
Frieden nur 2,50 Mk. Entlohnung haben beanspruchen können, falls 1 
hierfür die übliche Maklergebühr ist. Im Kriege dagegen kostet dieselbe Menge 
Seife 2550 Mk., und der Angeklagte erhält deshalb bei Zugrundelegung 
desselben Prozentsatzes für ganz die gleiche Tätigkeit 25,50 Mk., also das 
Zehnfache, und zwar lediglich, weil infolge des Krieges und der Waren- 
knappheit die Preise für die Gegenstände gestiegen sind. Das Reichsgericht 
hat schon mehrfach ausgesprochen, daß, wenn in Friedenszeiten zur Festsetzung 
des einen angemessenen Reingewinn sichernden Verkaufspreises kurzerhand 
ein bestimmter verhältnismäßiger (prozentualer) Zuschlag zum Einkaufs- 
preis üblich ist, doch bei Anschwellen der Einkaufspreise infolge des Krieges 
das Festhalten an dem gleichen Verhältnis einen übermäßigen Gewinn ergibt. 
Derselbe Grundsatz ist auch auf die in gleicher Weise erfolgende Berechnung 
der Entlohnung der Vermittler anzuwenden. Auch hier ist dieser Prozentsatz 
bei einem Ansteigen der Kaufpreise nötigenfalls so weit zu ermäßigen, daß 
er den im Frieden damit erzielten üblichen Reingewinn nicht übersteigt. 
Selbstverständlich ist hierbei auf etwaige höhere Unkosten infolge des Krieges, 
z. B. höhere Kapitalzinsen, Rücksicht zu nehmen .. .“ (R. in Strafs. 50 
S. 269/70). 
„Gefordert“ ist ein Preis i. S. des §5 Nr. 1 der BRV0O. gegen 
übermäßige Preissteigerung erst dann, wenn nach außen hin dem ein- 
zelnen Käufer oder dem Publikum gegenüber zum Ausdruck gebracht
	        
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