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wird, daß für eine bestimmte Ware ein gewisser Preis verlangt wird.
So R. in Strafs. 50 S. 320 zu der Frage, ob die an einer Ware an-
gebrachte Preisauszeichnung eine Preisforderung im bedachten
Sinne ist:
„„Auszeichnungen“ — Preisvermerke, mit denen die Waren selbst oder
ihre Umhüllungen oder daran angebrachte Zettel versehen sind — erfüllen
den Begriff des Forderns im Sinne von 85 Nr. 1 nicht, wenn sie weder
dazu bestimmt noch geeignet sind, unmittelbar als Preisankündigung für
das Publikum zu dienen, sondern lediglich einen Anhalt für den Geschäfts-
inhaber oder eine Anweisung an das Verkaufspersonal darüber bilden, welche
Preise bei Verkaufsunterhandlungen gestellt werden sollen. Es macht keinen
Unterschied, ob die Vermerke etwa chiffriert und schon deswegen nur für
wenige Eingeweihte verständlich sind, oder ob sie durch die Art ihrer An-
bringung an den Verkaufsgegenständen und durch deren nicht augen-
fällige Lagerung der Wahrnehmung Dritter entzogen bleiben. Als ge-
fordert kann ein Preis erst dann gelten, wenn nach außen hin, dem einzelnen
Käufer oder allgemein dem Publikum gegenüber, zum Ausdruck gebracht wird,
daß für eine bestimmte Ware ein gewisser Preis verlangt wird. Das kann
durch Anzeigen in der Zeitung, durch Aushang oder Versendung von Preis-
verzeichnissen und dgl. geschehen. Es wird auch auf- zuasiungiechmungene zu-
treffen, wenn sich feststellen läßt, daß sie nach ihrer Beschaf sichbeit und nach der
Art ihrer Zurschaustellung den Kunden ohne weiteres erkennbar machen sollen,
zu welchen Preisen die so gezeichneten Waren käuflich sind.
Das war nach Inhalt des Urteils hier nicht der Fall. Die Absicht des
Angeklagten, die auf den Zetteln vorgemerkten Preise zu stellen, ist der Kund-
schaft gegenüber nur insoweit zum Ausdruck gelangt — und erst damit
das Begriffsmerkmal des Forderus erfüllt worden —, als tatsächlich Ver-
käufe stattgefunden haben oder wenigstens über solche verhandelt worden ist.
Ob die in Form von Auszeichnungen vorgeschriebenen Verkaufspreise von
den Angestellten auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Geschäftsinhaber
eingehalten werden mußten, kommt nicht in Betracht. Auch eine für das
Personal bindende Anweisung, gegebenenfalls bestimmte Preise zu fordern,
ist nicht schon selbst ein Fordern dieser Preise.“
Wenn sich jemand bei einer Preisvereinbarung nicht strafbar
gemacht hat, weil er damals nicht wußte, daß der Preis einen über-
mäßigen Gewinn enthielt, ist er verpflichtet, den Preis zu ermäßigen,
wenn er sich der Ubermäßigkeit bewußt wird, und verfällt der Strafe,
wenn er trotzdem seine Forderung unverkürzt geltend macht (RG. in
Strafs. 50 S. 229). Gebundenheit an die Preisforderung ist keine
Voraussetzung gegen §5 Nr. 1 der BR#V., weshalb auch „trei-
bleibende Offerten“ hiergegen verstoßen können:
„Allein aus dem Mangel eines bindenden Antrags im Sinne von
§ 145 BGB. folgt noch keineswegs, daß sich der Angeklagte nicht der
Zuwiderhandlung gegen den §5 Nr. 1 BRV0O. schuldig gemacht habe.
Wenn dort verboten ist, Preise zu fordern, die einen übermäßigen Gewinn ent-
halten, so ist nirgends erkennbar, daß darunter nur ein solches Fordern zu
verstehen sei, das in der Form eines den Fordernden sofort bindenden
Vertragsangebots erscheint. Sinn und Zweck der Verordnung läßt vielmehr
erkennen, daß „Preise fordern“ hier in der Bedeutung des gewöhnlichen
Verkehrs verstanden wird und dasselbe besagt wie „Preise stellen“. Jede