Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

462 Nachträge. 
die Gründung neuer Ansiedelungen in den Provinzen Ostpreußen usw. 
vom 10. August 1904, des §1 des Ges. betr. die Gründung neuer 
Ansiedelungen im Herzogtum Lauenburg vom 4. November 1874 und 
des 8§ 12 des Fluchtliniengesetzes anzusehen sind. 
Die Bauordnungen haben ferner, sofern die bauliche Entwickelung 
es erfordert, für die Ausführung der Wohngebäude, besonders hin- 
sichtlich der Standfestigkeit, Tragfähigkeit, Feuersicherheit, Verkehrs- 
sicherheit und Raumhöhen unterschiedliche Vorschriften zu geben, je 
nachdem sich diese auf Gebäude größeren oder kleineren Umfanges 
beziehen. 
Sofern die Verhältnisse es erfordern, sollen durch Polizei- 
verordnungen für die Herstellung und Unterhaltung der Orts- 
straßen abgestufte Vorschriften je nach deren Bestimmung (Haupt- 
verkehrs-, Nebenverkehrs-, Wohnstraßen, Wohnwege usw.) gegeben 
werden. Durch Polizeiverordnungen kann auch im Wohnungs- 
interesse für Wohnstraßen, Wohnwege und andere Ortsstraßen, die dem 
Zugange zu Wohngebäuden dienen, der Fuhrwerksverkehr beschränkt 
werden. 
Abs. 4 des §145 des Zust Gesetzes vom 1. Aug. 1883 enthält fol- 
gende Fassung: 
„Gegen die Beschlüsse des Bezirksausschusses in erster Instanz 
und des gemäß Abs. 1 entscheidenden Regierungspräsidenten findet 
binnen 2 Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt, 
der endgültig entscheidet.“ 
Art. 5 (Benutzung der Gebäude) gibt in Teil 
I. Allgemeine Vorschriften über die Benutzung der Gebäude zum 
Wohnen und Schlafen (Wohnungsordnungen); 
II. Besondere Vorschriften über die Unterbringung von Arbeitern. 
Zu I. Wohnungsordnungen, welche für Gemeinden mit mehr 
als 10000 Einwohnern erlassen werden müssen, regeln im Wege der 
Polizeiverordnung, und zwar in der Regel als Orts= oder Kreispolizei- 
verordnungen 1) die Benutzung der Gebäude zum Wohnen und Schlafen. 
Durch Wohnungsordnungen ist vorzuschreiben, daß als Wohn- 
oder Schlafräume (auch Küchen) nur solche Räume benutzt werden 
dürfen, welche zum dauernden Aufenthalte von Menschen baupolizei- 
lich genehmigt sind. Ausnahmen sind nur für solche Gebäude zulässig, 
die am 1. April 1918 bereits bewohnt waren. 
Wohnungsordnungen für Städte über 10 000 Einwohner sollen, 
andere Städte können ferner insbesondere Vorschriften treffen über: 
- 1) Ist in Gemeinden, für die von Ortspolizeibehörden Wohnungsordnungen er- 
lassen werden sollen, die Polizei unter mehrere Behörden geteilt, so gilt als Ortspolizei- 
behörde diejenige Behörde, welcher die Baupolizei übertragen ist.
	        
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