Nachträge. 463
1. eine den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende bauliche
Beschaffenheit und Instandhaltung der Wohn= und Schlafräume (auch
Küchen), der Hausflure, Treppen, Höfe und sonstigen der gemeinsamen
Benutzung der Hausbewohner dienenden Teile des Hauses;
2. eine den Anforderungen des Familienlebens entsprechende
Trennung der von verschiedenen Haushaltungen benutzten Wohn= und
Schlafräume (auch Küchen) voneinander;
3. die Zahl und die Beschaffenheit der erforderlichen Kochstellen,
Wasserentnahmestellen, Ausgüsse, Aborte, wobei in städtischen Ver-
hältnissen in der Regel zu fordern ist, daß ein Abort von höchstens
zwei Familien benutzt werden darf;
4. die im gesundheitlichen und sittlichen Interesse zulässige Be-
legung der Wohn= und Schlafräume (auch Küchen);
5. die Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung der von Dienst-
oder Arbeitgebern ihren Dienstboten, Gewerbegehilfen (Gesellen, Ge-
hilfen, Lehrlingen), Handlungsgehilfen, Handlungslehrlingen oder
sonstigen Angestellten oder Arbeitern zugewiesenen Schlafräume;
6. die Bedingungen, unter denen die Aufnahme nicht zur Fa-
milie gehöriger Personen gegen Entgelt als Zimmermieter (Zimmer-
herren), Einlieger (Einlogierer, Miet--, Kost= und Quartiergänger)
oder Schlafgänger (Schläfer, Schlafleute, Schlafsteller, Schlafgäste,
Schlafburschen und --mädchen) statthaft ist;
7. die zur Durchführung der getroffenen Bestimmungen den Be-
teiligten, namentlich hinsichtlich der Anzeigen, Aushänge usw. ob-
liegenden Verpflichtungen.
Zu II. § 4 Art. 5 bestimmt:
(1) Durch Polizeiverordnungen, durch welche die Unterbringung
von Arbeitern geregelt wird, müssen Mindestforderungen hinsichtlich
der Beschaffenheit, Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung der
Unterkunftsräume und ihres Zubehörs festgesetzt sowie die zur Durch-
führung der Bestimmungen erforderlichen Vorschriften, insbesondere
hinsichtlich der Anzeigen, Aushänge usw. vorgesehen werden.
(2) Die gemeinschaftlichen Wohnräume für Arbeiter (Arbeiter-
kasernen) müssen so eingerichtet sein, daß in der Regel für jede Familie
ein besonderer abschließbarer Raum vorhanden ist, der den allgemeinen
Ansprüchen an Gesundheit und Sittlichkeit entspricht.
(3) Für lediges Arbeitspersonal müssen Räume zur Verfügung
stehen, die die Trennung der Geschlechter ermöglichen.
Art. 6 (Wohnungsaufsicht) bestimmt, daß die Aufsicht über
das Wohnungswesen eine Gemeindeangelegenheit ist, welche
— unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Befugnisse der Ortspolizei-
behörden — dem Gemeindevorstand obliegt, welcher sich von
den Zuständen im Wohnungswesen fortlaufend Kenntnis zu verschaffen,