Vorwort.
Mit dem vorliegenden „Hilfsbuch für praktisches Verwaltungs-
recht“ eröffne ich eine Reihe von Büchern, welche zum Teil ursprüng-
lich aus Diktaten und aus als Manufkript vervielfältigten „Grund-
rissen“ für Kandidaten der ersten und zweiten juristischen Staats-
prüfung hervorgegangen sind. Im Hinblick auf die Klausurarbeiten
der Prüflinge wie auf die mündliche Prüfung erschien es mir nach
langjähriger Erfahrung zweckmäßig, den Kandidaten Grundrisse über
die wichtigsten Rechtsmaterien mit besonderer Berücksichtigung prak-
tischer Rechtsfälle in die Hand zu geben. Diese Grundrisse haben sich
im Laufe der Jahre immer mehr erweitert, so daß ich mich nunmehr
zu einer geschlossenen Darstellung der Gesamtmaterie unter besonderer
Berücksichtigung der Judikatur entschlossen habe. Der Zweck der Hilfs-
bücher besteht in erster Reihe darin, den Kandidaten beider juristischer
Prüfungen neben den theoretischen Lehrbüchern ein Werk
in die Hand zu geben, welches sie an der Hand der Gesetzestexte mit
den wichtigeren Entscheidungen der oberen Gerichte bekannt macht, die
in zahlreichen Sammlungen und Zeitschriften zerstreut sind. Es be-
durfte hierbei aber nicht nur der Wiedergabe der Entscheidungen
selbst — diese finden sich auch in den Kommentaren — sondern auch
der Wiedergabe der Tatbestände und der Entscheidungsgründe, soweit
dies im Einzelfalle für das Verständnis erforderlich erschien. Da ins-
besondere auch die Judikatur der Kriegsjahre berücksichtigt ist, dürfte
das Werk allen denen willkommen sein, welche sich nach der Rück-
kehr aus dem Felde mit dem Rechtsstudium in theoretisch-praktischer
Weise befassen müssen oder wollen. Die Anlage des Werkes dürfte
dasselbe auch für die Praxis als brauchbar gestaltet haben.
Was insbesondere das „Praktische Verwaltungsrecht“ betrifft,
so mußte ich mit Rücksicht auf den mir zur Verfügung stehenden Raum
davon Abstand nehmen, eine vollständige und umfassende Darstellung
des gesamten praktischen Verwaltungsrechtes zu geben. Ich mußte
mich daher auf die wichtigsten Gebiete beschränken, die für Prüfungen
und Praxis von besonderer Bedeutung sind. Auch das „Verwaltungs-
recht“ ist gleichfalls aus ursprünglich kurzen Diktaten aus Anlaß der
Besprechung praktischer Rechtsfälle des Verwaltungsrechtes für Rechts-
kandidaten beider juristischer Prüfungen hervorgegangen. An ihre
Stelle trat später ein als Manuskript vervielfältigter Grundriß, der