38 Allgemeiner Teil.
Rechnungsprüfung Einwendungen gegen die einzelnen Ausgaben auch hin-
sichtlich ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit und ihres richtigen Ansatzes
erheben zu dürfen. Aber das würde der Absicht des Gesetzes nicht entsprechen,
da das Verwaltungsstreitverfahren, wie die Verhandlungen des Abgeordneten-
hauses ergaben, eingeführt worden ist, um eine Rechts kontrolle zu schaffen,
insbesondere in der Hinsicht, ob die angesetzten Ausgaben wirklich zu den orts-
polizeilichen Kosten gehören, ob nicht Ausgaben für landespolizeiliche Zwecke
aufgenommen sind und über ähnliche Fragen. Dagegen unterliegt die Frage
der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit und der richtigen Verwendung der
Fonds nicht der Prüfung der Gemeinde, sondern der Entscheidung der hierzu
berufenen staatlichen Instanzen, der Oberrechnungskammer und des Land-
tags .. ..“
84.
Verwaltungszwang.
(88 132 bis 134 LVG.)
I. Der fünfte Titel des LVG. steht zwischen zwei Titeln, die
nur von der Polizeigewalt handeln, ist aber umfassender, denn er be-
zieht sich auf alle Teile der öffentlichen Gewalt, also auch auf
die Polizeigewalt (Kammergericht, Johow XI 260):
„Die im 5. Titel des LVG. geordneten Zwangsbefugnisse stehen
den dort genannten Behörden nicht bloß für polizeiliche An-
ordnungen, sondern für alle von ihnen in Ausübung der
obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen
Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen zu.“ (O#. im
Pr Verw Bl. 26 S. 81).
Die 8§8 132 1), 133 gelten nur für die in ihnen ausdrücklich ge-
nannten Behörden, nicht auch für Hilfsbehörden und -Beamten, die
ihnen in bezug auf die Anfechtung von polizeilichen Verfügungen
gleichgestellt sind.
1) In §132 werden genannt: der Regierungspräsident, der Landrat, die Orts-
polizeibehörde und der Gemeinde-(Guts-Vorsteher(-Vorstand). Sie sind berechtigt,
die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre ge-
setzlichen Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung folgender
Zwangsmittel durchzusetzen: #
1. Die Behörde hat, sofern es tunlich ist, die zu erzwingende Handlung
durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vorläufig
zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten ein-
zuzichen.
2. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten ge-
leistet werden, — oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht imstande
ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu
tragen, — oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die Be-
hörden berechtigt, Geldstrafen anzudrohen und festzusetzen, und zwar:
a) die Gemeinde-(Guts-Vorsteher bis zur Höhe von 5 Mk.;
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeindevorsteher(-vorstände)
in einem Landkreise bis zur Höhe von 60 Mk.;
c) die Landräte sowie die Polizeibehörden und Gemeindevorsteher(-vor-
stände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von 150 Mk.;
d) der Regierungspräsident bis zur Höhe von 300 Mk.