§ 4. Verwaltungszwang. 39
Was speziell die Zwangsbefugnisse der Regierungen betrifft,
so ist zu beachten, daß die des Regierungspräsidenten im § 132 des
LVG., die der Regierungen (Plenum, Abt. 2 und 3) im §48 der
26. Dezember 1808 »
23 Oktober 1817 (Anschütz-Dochow S. 68—70) ge-
regelt sind. Zwang und Polizei decken sich nicht. Auch zu anderen als
polizeilichen Zwecken wird auf dem Gebiete der inneren Verwaltung
Zwang angewendet: Schulzwang, Arbeiterversicherung, Beamten-
disziplin. Andererseits ist die polizeiliche Tätigkeit nicht immer Zwang,
z. B. Warnungen des Publikums (vgl. Anschütz, Die Polizei, Vorträge
der Gehe-Stiftung, 2. Band 1910).
II. Gegenstände der obrigkeitlichen Gewalt und daher durchsetzbar
nach §8§ 132, 133 LVG. sind — pdgl. die Zusammenstellung bei
Friedrichs, LVG. zu 8132 Ziff. 5 —:
a) Die Polizei im weitesten Sinne (z. B. auch Gesindepolizei
löwangsweise Zuführung des Gesindes.), auch insoweit nicht die Rechts-
mittel aus 88 127 ff. LVG. Platz greifen, vgl. z. B. 88 56, 66 des
Zust.-Gesetzes;
b) Dienstaufsicht gegen untergebene Beamte;
) Vollstreckung von Urteilen und Beschlüssen des Bezirks-
ausschusses durch den Regierungspräsidenten, des Kreisausschusses
durch den Landrat (88 60, 49 LVG.);
d) Amtshilfe zugunsten anderer Behörden ohne Zwangsbefugnisse
(Königliche Bibliotheken, Bezirkskommando):
e) Gestellungszwang im Strafermittelungsverfahren und in
Gesindestreitigkeiten (OVG. 32 S. 390/1);
1) Impfzwang (OVG. 23 S. 384 ff., 28 S. 390);
8) Jagdwesen (88 62/70 Jagdordnung von 1907);
h) Gemeindeaufsicht (Ausf.-Anw. d. Min. d. In. v. 12. Oktober
1904 z. KB.);
i) Gewerbesachen;
k) Baufluchtliniensachen.
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §§ 28, 29 des Strafgesetzbuches für das Deut-
sche Reich die Dauer der Haft festzusetzen, welche für den Fall des Unvermögens an
die Stelle der Geldstrafe treten soll. Der Höchstbetrag dieser Haft ist
in den Fällen zu a = ein Tag,
½% „7 77 7% b — eine Woche,
#55% „% 7 „ 6— zwei Wochen,
„ „ „ „ d = vier Wochen.
Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1) sowie der Festsetzung einer Strafe
(Nr. 2) muß immer eine schriftliche Androhung vorhergehen; in dieser ist, sofern eine
Handlung erzwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die
Ausführung gefordert wird.
3. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Anordnung
ohne einen solchen unausführbar ist.
Verordnung vom