42 Allgemeiner Teil.
Handlung erzwungen werden soll — eine Fristbestimmung enthalten,
innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird.
Offentliche Bekanntmachung oder Eröffnung zu Pro-
tokoll genügt nicht; letztere ist lediglich die öffentliche Beurkundung
einer mündlich erfolgten Androhung. Dies entspricht nicht der Ab-
sicht des Gesetzgebers:
„Jedenfalls hat es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, dem
Verpflichteten die Möglichkeit zu gewähren, daß er sich durch Einsicht
der ihm mitgeteilten schriftlichen Verfügung jeden Augenblick Gewiß-
heit darüber verschaffe, was er zu tun oder zu unterlassen habe, und
welche Strafe ihn im Ubertretungsfalle treffe. Dieser Zweck wird durch
protokollarische Androhung nicht erreicht, während bei der Zustellung
einer schriftlichen Verfügung der Verpflichtete ohne eigenes Ver-
schulden über den Umfang seiner Verbindlichkeit und die angedrohte
Strafe nicht im Zweifel sein kann“ (OVG. 4 S. 395/90).
Andererseits ist die handschriftliche Vollziehung der Unterschrift
des die Androhung erlassenden Beamten nicht erforderlich, es genügt
vielmehr die Unterschrift durch einen Faksimilestempel, sofern die An-
drohung auf der Anordnung desjenigen Beamten beruht, auf welchen
der Stempel hinweist:
„Nach § 132 des LVG. muß die Androhung eines Zwangsmittels
„schriftlich“ erfolgen. Das Gesetz will, daß dem Verpflichteten die Mög-
lichkeit gegeben wird, sich durch Einsicht der ihm mitgeteilten schriftlichen
Verfügung jeden Augenblick darüber Gewißheit zu verschaffen, was er zu
tun und zu unterlassen habe, und welche Strafe ihn im Übertretungsfalle
treffe (OVG. 4 S. 395). Dieser Absicht des Gesetzes wird auch dann völlig
entsprochen, wenn die Behörden bei Erlaß der Androhungen mechanisch her-
gestellte Formulare verwenden. Die Verfügung, durch welche ein Zwangs-
mittel angedroht wird, braucht nicht notwendig durch Handschrift hergestellt
zu sein, es genügt jede andere Art der Herstellung durch Druck oder durch
eine sonstige mechanische Vervielfältigungsart. Der Gesetzgeber hat mit der
Bestimmung, daß die Androhung eine schriftliche sein muß, nur die münd-
liche Androhung ausschließen, aber nicht eine besondere Form für die Her-
stellung der dem Verpflichteten auszuhändigenden Verfügung, insbesondere
nicht die Herstellung durch Handschrift vorschreiben wollen.
Das scheint der Kläger auch nicht zu bestreiten. Er sucht aber aus-
zuführen, daß jedenfalls die Unterschrift unter der Ausfertigung der An-
drohung handschriftlich hergestellt sein müsse. Auch diese Ansicht findet
aber in dem § 132 a. a. O. keine Stütze. Dort ist darüber, ob und wie die
Androhung unterschriftlich vollzogen sein müsse, nichts Besonderes bestimmt.
Wenn 8§ 132 die „schriftliche Androhung“ verlangt, so folgt daraus aller-
dings, daß aus dem Schriftstück nicht nur der Inhalt der Androhung selbst
hervorgehen, sondern daß für den Empfänger auch erkennbar sein muß, von
welcher Behörde die Androhung ausgeht. Der Empfänger muß aus dem
Schriftstück ersehen können, ob die Androhung von der zuständigen Behörde
erlassen ist, auf der Tätigkeit und Entschließung derselben Behörde beruht.
Dies wird der Regel nach durch die Unterschrift des zuständigen Beamten
erkennbar gemacht werden; und es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt