Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

42 Allgemeiner Teil. 
Handlung erzwungen werden soll — eine Fristbestimmung enthalten, 
innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird. 
Offentliche Bekanntmachung oder Eröffnung zu Pro- 
tokoll genügt nicht; letztere ist lediglich die öffentliche Beurkundung 
einer mündlich erfolgten Androhung. Dies entspricht nicht der Ab- 
sicht des Gesetzgebers: 
„Jedenfalls hat es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, dem 
Verpflichteten die Möglichkeit zu gewähren, daß er sich durch Einsicht 
der ihm mitgeteilten schriftlichen Verfügung jeden Augenblick Gewiß- 
heit darüber verschaffe, was er zu tun oder zu unterlassen habe, und 
welche Strafe ihn im Ubertretungsfalle treffe. Dieser Zweck wird durch 
protokollarische Androhung nicht erreicht, während bei der Zustellung 
einer schriftlichen Verfügung der Verpflichtete ohne eigenes Ver- 
schulden über den Umfang seiner Verbindlichkeit und die angedrohte 
Strafe nicht im Zweifel sein kann“ (OVG. 4 S. 395/90). 
Andererseits ist die handschriftliche Vollziehung der Unterschrift 
des die Androhung erlassenden Beamten nicht erforderlich, es genügt 
vielmehr die Unterschrift durch einen Faksimilestempel, sofern die An- 
drohung auf der Anordnung desjenigen Beamten beruht, auf welchen 
der Stempel hinweist: 
„Nach § 132 des LVG. muß die Androhung eines Zwangsmittels 
„schriftlich“ erfolgen. Das Gesetz will, daß dem Verpflichteten die Mög- 
lichkeit gegeben wird, sich durch Einsicht der ihm mitgeteilten schriftlichen 
Verfügung jeden Augenblick darüber Gewißheit zu verschaffen, was er zu 
tun und zu unterlassen habe, und welche Strafe ihn im Übertretungsfalle 
treffe (OVG. 4 S. 395). Dieser Absicht des Gesetzes wird auch dann völlig 
entsprochen, wenn die Behörden bei Erlaß der Androhungen mechanisch her- 
gestellte Formulare verwenden. Die Verfügung, durch welche ein Zwangs- 
mittel angedroht wird, braucht nicht notwendig durch Handschrift hergestellt 
zu sein, es genügt jede andere Art der Herstellung durch Druck oder durch 
eine sonstige mechanische Vervielfältigungsart. Der Gesetzgeber hat mit der 
Bestimmung, daß die Androhung eine schriftliche sein muß, nur die münd- 
liche Androhung ausschließen, aber nicht eine besondere Form für die Her- 
stellung der dem Verpflichteten auszuhändigenden Verfügung, insbesondere 
nicht die Herstellung durch Handschrift vorschreiben wollen. 
Das scheint der Kläger auch nicht zu bestreiten. Er sucht aber aus- 
zuführen, daß jedenfalls die Unterschrift unter der Ausfertigung der An- 
drohung handschriftlich hergestellt sein müsse. Auch diese Ansicht findet 
aber in dem § 132 a. a. O. keine Stütze. Dort ist darüber, ob und wie die 
Androhung unterschriftlich vollzogen sein müsse, nichts Besonderes bestimmt. 
Wenn 8§ 132 die „schriftliche Androhung“ verlangt, so folgt daraus aller- 
dings, daß aus dem Schriftstück nicht nur der Inhalt der Androhung selbst 
hervorgehen, sondern daß für den Empfänger auch erkennbar sein muß, von 
welcher Behörde die Androhung ausgeht. Der Empfänger muß aus dem 
Schriftstück ersehen können, ob die Androhung von der zuständigen Behörde 
erlassen ist, auf der Tätigkeit und Entschließung derselben Behörde beruht. 
Dies wird der Regel nach durch die Unterschrift des zuständigen Beamten 
erkennbar gemacht werden; und es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt
	        
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