§ 4. Verwaltungszwang. 43
bleiben, ob etwa auch der bloße Abdruck des Dienststempels der Behörde
ohne Beifügung einer Unterschrift ausreichen würde. Jedenfalls wird die
Erkennbarkeit in keiner Weise davon berührt, ob die Unterschrift des Beamten
durch handschriftliche Vollziehung oder durch Faksimile-Stempel hergestellt
ist. Auch ein solcher Faksimile-Druck zeigt dem Empfänger, von wem die
Verfügung erlassen wurde. Die Vorschrift in § 132 a. a. O. kann daher nicht
dahin verstanden werden, daß jede Androhung ohne handschriftlich gefertigte
Unterschrift des zuständigen Beamten rechtsungültig sein solle. Ebensowenig
besteht sonst eine Vorschrift, welche die handschriftliche Vollziehung derartiger
polizeilicher Verfügungen als Bedingung für ihre Rechtswirksamkeit ver-
angt .. . . . ...
Auch können hier die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die
Unterschriften .. . . nicht analog zur Anwendung kommen; denn es handelt
sich im vorliegenden Falle nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen einer
Behörde .. . , sondern um Anordnungen der polizeilichen Zwangsgewalt.“
(O#. 31 S. 429 ff.).
In der Praxis werden polizeiliche Anordnung und Androhung
eines Zwangsmittels meist verbunden. Die Androhung kann jedoch
auch gesondert von der Anordnung selbständig erlassen werden. Auch
gegen die Androhung eines Zwangsmittels gibt es dieselben Rechts-
mittel wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich han-
delt. Die Rechtsmittel gegen die Androhung erstrecken sich zugleich auf
diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines be-
sonderen Beschwerde= oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind
(§ 133 Abs. 1). Letzteres bezweckt, das Ergehen mehrerer, gegen ein-
ander selbständiger Entscheidungen uber ein und dieselbe Anordnung
auszuschließen.
Der Grundsatz, daß sich die Rechtsmittel gegen die Androhung
eines Zwangsmittels zugleich auf die Anordnung erstrecken, um deren
Durchführung es sich handelt, gilt nicht nur für die erste Androhung,
sondern auch für fortgesetzte zur Durchführung derselben Anordnung
später ergangene Androhungen neuer Zwangsmittel:
„Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen einer ersten Androhung
und späteren wiederholten Androhungen, welche die Durchführung ein und
derselben polizeilichen Anordnung zum Gegenstande haben, derartig, daß
sich allein die Anfechtung der ersten Androhung auch auf die Anordnung
zurückbeziehen dürfe. Vielmehr ist mit den Worten: „Die Rechtsmittel
erstrecken sich zugleich auf die Anordnung“ zum klaren Ausdruck gebracht
worden, daß mit der sich aus den darauf folgenden Schlußworten ergebenden,
an sich selbstverständlichen Einschränkung jeder an sich zulässige (rechtzeitige)
Angriff auf die Androhung des Zwangsmittels auch darauf gestützt werden
kann, daß die Anordnung, welche Gegenstand des Zwangsverfahrens ist,
gesetzlich unzulässig sei. Auch aus den sonst für die Auslegung der Gesetze in
Betracht zu ziehenden Momenten, der erkennbaren ratio des Gesetzes, der
Stellung des § 691) im Systeme der Rechtskontrolle über polizeiliche Ver-
fügungen und der geschichtlichen Entwickelung der Materie lassen sich gegen
1) Die Entscheidg. erging zu § 69 des Organis.-Gesetzes, welchem der jetzige § 133
LV. entspricht.