Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 4. Verwaltungszwang. 43 
bleiben, ob etwa auch der bloße Abdruck des Dienststempels der Behörde 
ohne Beifügung einer Unterschrift ausreichen würde. Jedenfalls wird die 
Erkennbarkeit in keiner Weise davon berührt, ob die Unterschrift des Beamten 
durch handschriftliche Vollziehung oder durch Faksimile-Stempel hergestellt 
ist. Auch ein solcher Faksimile-Druck zeigt dem Empfänger, von wem die 
Verfügung erlassen wurde. Die Vorschrift in § 132 a. a. O. kann daher nicht 
dahin verstanden werden, daß jede Androhung ohne handschriftlich gefertigte 
Unterschrift des zuständigen Beamten rechtsungültig sein solle. Ebensowenig 
besteht sonst eine Vorschrift, welche die handschriftliche Vollziehung derartiger 
polizeilicher Verfügungen als Bedingung für ihre Rechtswirksamkeit ver- 
angt .. . . . ... 
Auch können hier die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die 
Unterschriften .. . . nicht analog zur Anwendung kommen; denn es handelt 
sich im vorliegenden Falle nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen einer 
Behörde .. . , sondern um Anordnungen der polizeilichen Zwangsgewalt.“ 
(O#. 31 S. 429 ff.). 
In der Praxis werden polizeiliche Anordnung und Androhung 
eines Zwangsmittels meist verbunden. Die Androhung kann jedoch 
auch gesondert von der Anordnung selbständig erlassen werden. Auch 
gegen die Androhung eines Zwangsmittels gibt es dieselben Rechts- 
mittel wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich han- 
delt. Die Rechtsmittel gegen die Androhung erstrecken sich zugleich auf 
diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines be- 
sonderen Beschwerde= oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind 
(§ 133 Abs. 1). Letzteres bezweckt, das Ergehen mehrerer, gegen ein- 
ander selbständiger Entscheidungen uber ein und dieselbe Anordnung 
auszuschließen. 
Der Grundsatz, daß sich die Rechtsmittel gegen die Androhung 
eines Zwangsmittels zugleich auf die Anordnung erstrecken, um deren 
Durchführung es sich handelt, gilt nicht nur für die erste Androhung, 
sondern auch für fortgesetzte zur Durchführung derselben Anordnung 
später ergangene Androhungen neuer Zwangsmittel: 
„Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen einer ersten Androhung 
und späteren wiederholten Androhungen, welche die Durchführung ein und 
derselben polizeilichen Anordnung zum Gegenstande haben, derartig, daß 
sich allein die Anfechtung der ersten Androhung auch auf die Anordnung 
zurückbeziehen dürfe. Vielmehr ist mit den Worten: „Die Rechtsmittel 
erstrecken sich zugleich auf die Anordnung“ zum klaren Ausdruck gebracht 
worden, daß mit der sich aus den darauf folgenden Schlußworten ergebenden, 
an sich selbstverständlichen Einschränkung jeder an sich zulässige (rechtzeitige) 
Angriff auf die Androhung des Zwangsmittels auch darauf gestützt werden 
kann, daß die Anordnung, welche Gegenstand des Zwangsverfahrens ist, 
gesetzlich unzulässig sei. Auch aus den sonst für die Auslegung der Gesetze in 
Betracht zu ziehenden Momenten, der erkennbaren ratio des Gesetzes, der 
Stellung des § 691) im Systeme der Rechtskontrolle über polizeiliche Ver- 
fügungen und der geschichtlichen Entwickelung der Materie lassen sich gegen 
  
1) Die Entscheidg. erging zu § 69 des Organis.-Gesetzes, welchem der jetzige § 133 
LV. entspricht.
	        
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