Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

48 Allgemeiner Teil. 
stände pflichtgemäß ermessen, wobei nur die Wirkung der Demon— 
stration, nicht aber der dabei verfolgte Zweck entscheidend sei. Der 
konkrete öffentliche Gebrauch einer roten Fahne könne im Einzelfalle 
die Besorgnis einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, 
z. B. in politisch bewegten Zeiten, bei Wahlbewegungen, Streik— 
unruhen und bei besonderen Anlässen. Ohne besondere Umstände 
könne die Polizei aber nicht einschreiten. Deshalb sei auch das gene- 
relle Verbot rechtlich unhaltbar, weil sich von vornherein für alle 
Fälle nicht sagen lasse, daß dadurch die öffentliche Ordnung gestört 
werde. 
Vgl. ferner O. 59 S.365 ff., wo ausgeführt wird, daß die 
Polizei bei einem fortgesetzt zum ungenehmigten Betrieb der Schank- 
und Gastwirtschaft benutzten Geschäftslokal mit Rücksicht auf §8147 
Abs. 1 Ziff. 1 der GewO. zwar keine Geldstrafen androhen (weil 
schon eine strafbare Handlung vorliegt), wohl aber zur Schließung 
des Lokals schreiten könne: 
..Tatsächlich hat die Erlaubnis zum Betriebe der Schank= oder 
der Gastwirischaft für die hier fraglichen Räume nicht bestanden. Die Polize: 
sah sich daher einem gesetzwidrigen Verhalten gegenüber, gegen welches ein— 
zuschreiten ihre Pflicht war. Sie war dabei nicht darauf beschränkt, die in 
8147 Abs. 1 Ziff. 1 der RGewO. angedrohte Bestrafung zu veranlassen; 
vielmehr gehört es, da strafbare Handlungen der öffentlichen Ordnung zu— 
widerlaufen, nach * 10 Tit. 17 T. II ALR. zu ihrem Amte, auch die zur 
Verhütung strafbarer Handlungen nötige Anstalten zu treffen. Als polizei- 
liche Maßregel zur Verhinderung ungenehmigten Schankbetriebs bietet sich, da 
polizeiliche Geldstrafen (§ 132 Ziff. 2 des LVWG.) durch die angeführte Straf- 
vorschrift der RGewO. ausgeschlossen werden, unter gewöhnlichen Verhält- 
nissen die Fortschaffung der jenem Betriebe dienenden Gegenstände, wie der 
Schankgeräte, der Getränke und dergleichen mehr. Indessen ist anzuerkennen, 
daß die Polizei nach Lage des vorliegenden Falles mit einer besonders festen 
Absicht, den unerlaubten Schankbetrieb, allen Hindernissen zum Trotze fort- 
zusetzen, rechnen mußte. (Dies wird näher ausgeführt.) — Hiernach ist der 
Polizeibehörde zuzugeben, daß alle sonstigen behufs der Abstellung des gesetz- 
widrigen Verhaltens zu Gebote stehenden Mittel keinen Erfolg versprachen und 
daher die Schließung des Verkaufsraumes nötig war. Anderseits folgt aus 
dieser Beschränktheit des Zweckes der Schließung, daß sie nicht auf die Dauer 
berechnet ist. Mit der Erreichung des Zweckes fällt die Berechtigung der 
Schließung fort . . Die Polizei muß daher auf das Verlangen nicht nur 
des Hauseigentümers, sondern auch jedes anderen, der ein berechtigtes In- 
teresse hat, den geschlossenen Raum zu einer erlaubten Benutzung freigeben. 
Ein dahingehender Antrag steht mithin auch dem Kläger jederzeit offen; die 
Ablehnung enthält eine polizeiliche Verfügung und ist mit den gegen polizei- 
Sche Gerfügungen gegebenen Rechtsmitteln anfechtbor “ (O. 59 
Die Strafe kann auch für künftige Verstöße im voraus angedroht 
werden, aber nur für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Fest- 
setzung einer geringeren als der angedrohten Strafe ist zulässig; die 
Höhe der Exekutivstrafe regelt § 132 a bis d LVG.
	        
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