Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 4. Verwaltungszwang. 49 
VII. Der unmittelbare Zwang aus § 132 Nr. 3 L VG. 
„Unmittelbarer Zwang“ liegt vor: 
„wenn die Behörde die Herstellung des von ihr verlangten 
Zustandes der Dinge nicht von einer Handlung des Ver- 
pflichteten erwartet und auf dessen Willen auch nicht durch die 
Mittel der Nr. 1 und 2 des § 132 (durch Erfordern von Kosten 
oder durch Strafen) einwirkt, sondern jenen Zustand selbst- 
tätig durch eigenes Handeln herstellt.“ (OVG. 22 S. 421). 
Ob er erforderlich ist, ist eine Frage der Notwendig- 
keit der Maßregel (Pr Verw Bl. 32 S. 345). 
Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist — abweichend 
von §132 Nr. 1 und 2 — die vorhergehende Androhung nicht vorge- 
schrieben (OVG. im PrVerwl. 32 S. 120). 
Der unmittelbare Zwang darf nur angewendet werden, wenn 
die Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist. 
Wenn die Behörde den gewünschten Zustand selbsttätig durch 
eigenes Handeln herstellt, ohne dem Verpflichteten eine Handlung durch 
vorgängige Anordnung aufzuerlegen, so ist der unmittelbare Zwang 
eine zusammengesetzte polizeiliche Versügung; soweit in ihr eine 
Anordnung enthalten ist, sind die Rechtsmittel der §§ 127 bis 130 
LVG. zulässig, soweit aber in ihr die Ausführung des Zwangs- 
mittels enthalten ist, die Beschwerde nach § 133 II, 50 LV. 
(Aufsichtsbeschwerde, nicht die Verwaltungsbeschwerde). Vgl. 
OVG. 22 S. 421 und insbesondere OVG. im Pr Verwl. 20 S. 343: 
„Die Beamten des Tierschutzvereins haben den von der Wirtschafterin 
D. geführten Hund ohne weiteres weggenommen, also sofort unmittelbaren 
Zwang geübt. Darin lag das Verbot, den Hund ohne Maulkorb auf der 
Straße zu führen, mithin eine polizeiliche Verfügung im Sinne des § 127 
des LG. Gegen diese Verfügung finden daher die im § 127 Abs. le 
und Abs. 2 vorgesehenen Rechtsmittel statt. Anlangend dagegen die Zwangs- 
anwendung selbst im Gegensatze zu der darin liegenden Anordnung, so ist nach 
§ 133 Abs. 2 des LVG. nur die Beschwerde im Aufsichtswege zulässig — 
(OV. 22 S. 421). Danach ist die Klage unzulässig, soweit sie sich gegen 
die Wegnahme des Hundes, d. i. die zwangsweise Ausführung des Verbots, 
den Hund ohne Maulkorb auf der Straße zu führen, richtet. Über die Be- 
rechtigung zur Wegnahme des Hundes hat der Verwaltungsrichter daher nicht 
zu entscheiden “ 
Ist ferner z. B. vom Amtsvorsteher infolge Ausübung eines nicht 
konzessionierten Gewerbebetriebes sofort die Schließung des Betriebes 
angeordnet worden, so enthält diese Verfügung nicht nur die Anwen- 
dung eines Zwangsmittels im Sinne des § 132 LVG., sondern zugleich 
eine durch die Tat ausgedrückte Anordnung, eine polizeiliche Ver- 
fügung, gegen welche die Rechtsmittel aus §§ 122, 128 LVG. zulässig 
sind. In letzterem Verfahren ist aber nur über die Rechtmäßigkeit der 
in der Schließung enthaltenen Anordnung zu entscheiden. Insoweit 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 4
	        
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