Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

8 6. Polizeiverordnungen. 55 
Galt zunächst für die Provinzen Brandenburg, Ost= und West- 
preußen, Sachsen, Pommern und Schlesien seit 1. April 1884 
(8154), wurde dann ausgedehnt nach § 154 LVG. auf Hannover 
(§120 Kreis O. f. Hannover v. 1884), Hessen-Nassau (1886), 
Westfalen (1887), die Rheinprovinz (1888), Schleswig-Holstein. 
(1889), Posen (1890), Helgoland (1891). 
4. „Das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883“ mit 
dem gleichen Geltungsgebiet wie das LVG. 
5. „Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in 
Beziehung auf polizeiliche Verfügungen. Vom 11. Mai 
1842.“ Gilt auch in den neuen Provinzen (Gesetz v. 24. Mai 1861 betr. 
die Erweiterung des Rechtsweges). 
6. „Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafver- 
fügungen wegen Ubertretungen. Vom 23. April 1883.“ 
Gilt für ganz Preußen. 
7. „Polizeikostengesetz. Vom 3. Juni 1908.“ Gilt für 
Preußen mit Ausnahme gewisser Teile von Hannover, Posen, sowie 
von denjenigen Gemeinden in der Umgebung von Potsdam, in denen 
einzelne Zweige der Ortspolizeiverwaltung Staatsbeamten über- 
tragen sind. 
86. 
Polizeiverordnungen. 
I. Zuständig zum Erlaß von Polizeiverordnungen ist nach §§ 136, 
138 LVG. zunächst 
Jeder Minister in seinem Ressort; ferner speziell der 
1. Eisenbahn= und Handelsminister, letzterer auf dem 
Gebiete des Strom--, Schiffahrts-, Hafenwesens und Bergbaues. 
Geldstrafen: 1 bis 100 Mark. 
2. Oberpräsident mit Provinzialrat für die ganze Provinz 
oder einen Teil derselben (§ 139 LVG.). Geldstrafen: 1 bis 60 Mark; 
sachlich Oberpräsident und Regierungspräsident auch in Angelegen- 
heiten der Ortspolizei. 
3. Regierungspräsident mit Zustimmung des Bezirksaus- 
schusses, in Berlin der Polizeipräsident mit Zustimmung des Ober- 
präsidenten. Geldstrafen: 1 bis 60 Mark (88 139, 42 Abs. 2 LVG.). 
4. Landrat mit Zustimmung des Kreisausschusses (§142 LVG. 
Geldstrafen: 1 bis 30 Markh. 
5. Chef der städtischen Ortspolizei (Polizeipräsident, 
Direktor oder Bürgermeister) mit Zustimmung des Gemeindevor- 
standes. Geldstrafen: 1 bis 30 Mark (§ 144 LVG.). (Ausnahme: §143 
Abs. 1 LVG.).
	        
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