8 6. Polizeiverordnungen. 59
Anmerkung 2. Polizeiliche Zuständigkeiten auf dem
Gebiete der Jagd-, Wasser= und Fischereipolizei.
a) Jagdpolizei (§8 69, 70 Jagdordnung v. 15. Juli 1907).
Jagdpolizeibehörde ist der Landrat, in Stadtkreisen die Orts-
polizeibehörde.
Gegen Beschlüsse der Jagdpolizeibehörde, durch welche Anord-
nungen wegen Abminderung des Wildstandes getroffen oder Anträge
auf Anordnung oder Gestattung solcher Abminderung abgelehnt werden,
findet innerhalb 2 Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß
statt, dessen Beschluß endgültig ist.
Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der gemein-
schaftlichen Jagdbezirke wird, soweit die Jagdordnung nicht etwas
anderes bestimmt, in Landkreisen vom Landrat, in höherer und letzter
Instanz vom Regierungspräsidenten, in Stadtkreisen vom Regierungs-
präsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten
geübt. Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden müssen in allen Fällen
innerhalb 2 Wochen angebracht werden. Uber die Befugnisse der Jagd-
polizeibehörde vgl. die Jagdordnung.
b) Wasserpolizei (s§§ 342—355 des Wassergesetzes vom
7. April 1913, GS. S. 53ff.).
Wasserpolizeibehörde ist
1. für Wasserläufe erster Ordnung (d. h. für die in dem dem
Wassergesetz anliegenden Verzeichnis unter I aufgeführten Strecken
natürlicher und die daselbst unter II bezeichneten Strecken künstlicher
Wasserläufe): der Regierungspräsident;
2. für Wasserläufe zweiter Ordnung (d. h. die Strecken natürlicher
und künstlicher Wasserläufe, die in dem nach §4 des Gesetzes vom
Oberpräsidenten aufzustellenden Verzeichnis eingetragen sind) und
für die nicht zu den Wasserläufen gehörenden Gewässer der Landrat,
in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde. Städte, deren Polizeiver-
waltung der Aufsicht des Landrates nicht untersteht, stehen den Stadt-
freisen gleich;
3,. für Wasserläufe dritter Ordnung (d. h. alle anderen Strecken
natürlicher und künstlicher Wasserläufe) die Ortspolizeibehörde.
Bei Talsperrent) ist der Negierungspräsident, welcher die
Aufsicht über dieselbe führt, Wasserpolizeibehörde (§342 W.).
1) Eine Talsperre ist eine Stauanlage, bei welcher die Höhe des Stau-
werkes von der Sohle des Wasserlaufes bis zur Krone mehr als hm beträgt und das
Sammelbecken, bis zur Krone des Mauerwerkes gefüllt, mehr als 100 000 chm um-
faßt (§106 W.). Eine Stauanlage ist eine Anlage im Wasserlaufe, die durch
Hemmung des Wasserabflusses eine Hebung des Wasserspiegels oder eine Ansammlung
von Wasser bezweckt (§ 91 W0O).