§ 6. Polizeiverordnungen. 63
Eine solche Gefahr stellt unter Umständen Uberschwemmungs= und
Feuersgefahr dar. Wird in solchen Fällen der Eigentümer in seinem
Eigentum beschränkt, so ist ihm ein Anspruch auf Ersatz gemäß 84
des Gesetzes über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf
polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842 i. V. mit 88 74/5 der
Einleitung zum AL#R. gegeben.
Keine unmittelbare Gefahr hatte das OVG. in einem Falle
angenommen, in welchem der Eigentümer eines Teiches, der durch
einen ihm gleichfalls gehörigen Weg mit einem öffentlichen Wege in
Verbindung stand, diesen Verbindungsweg durch Ziehung eines Gra-
bens gesperrt hatte, um das Publikum von seinem Teiche fernzuhalten.
Die Polizeibehörde hatte dem Eigentümer durch Polizeiverfügung auf-
gegeben, den Graben bei Vermeidung von Zwangsmaßregeln binnen
3 Tagen wieder zuzuwerfen, da der Graben es unmöglich mache, das
öffentliche Interesse des benachbarten Stadtteiles wahrzunehmen und
bei etwa eintretender Feuersgefahr Wasser aus dem Teiche zu ent-
nehmen:
„ .. Die augenscheinliche Sachlage begründet das ausnahmsweise Ein-
schreiten der Polizei gegen den Kläger nicht. Wie den von der Behörde ge-
schilderten möglichen Gefahren angemessen zu begegnen ist, bleibt die Auf-
gabe ihres eigenen Ermessens. Den Vorderrichter trifft daher auch nicht der
Vorwurf eines Prozeßverstoßes, wenn er, ohne die Parteien hierüber erst zu
hören, beiläufig die Mittel erwägt, welche die Polizei instand setzen wür-
den, auf legalem Wege das von ihr erstrebte Ziel, die Sicherung des bezeich-
neten Stadtteils vor entstehenden Feuersgefahren, zu erreichen. Demnach
erscheint es für die Entscheidung gleichgültig, wenn er hierbei voraussetzt,
das Wasser könne mittelst Spritzenschläuche aus den Ehlearmen entnommen
werden, während Beklagte allerdings behauptet hat, daß der südliche Arm
dieses Baches im Sommer selten, der nördliche nur in ganz unzureichender
Menge Wasser enthalte. Was der Vorderrichter zum Ausdruck gebracht hat
— und diese Ausführung darf nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden —
ist vielmehr, daß die Gemeinde gemäß § 3 des Gesetzes über die Polizeiver-
waltung vom 11. März 1850 die zunächst Verpflichtete ist, an welche sich die
Polizei zur Veranstaltung zeitiger Vorkehrungen zu halten hat.. .“ (OV. 12
S. 400/1).
Anders würde die Sache in diesem Falle liegen, wenn ein Feuer
ausgebrochen wäre und Wasser zu Löschzwecken in ausreichender Weise
nicht vorhanden wäre. Hier läge eine unmittelbare Gefahr vor
und der Eigentümer des Teiches müßte sein Wasser der Gemeinde zu
Löschzwecken zur Verfügung stellen, könnte aber dann Ersatz seines hier-
durch entstandenen Schadens verlangen. Der Eingriff erfolgt als-
dann durch eine Polizeiverfügung.
Zu beachten ist besonders §2 Ebc. zum StBWG. (Vgl. 8§ 11 IV.)
Was insbesondere das Recht der Einzelstaaten betrifft, Polizei-
verordnungen zu erlassen, die bereits im Strasgesetzbuche als „Uber-