Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 6. Polizeiverordnungen. 69 
Polizeiverordnung. Sie beweist selbst durch ihren Inhalt, daß es sich bei 
ihr nicht um eine Ausübung des Polizeiverordnungsrechts handeln kann 
und handelt.“ 
c) Vorgeschriebene Form. Sie muß sich als Polizei- 
verordnung bezeichnen; es genügt, daß dies in den einleitenden 
Worten geschieht, muß ev. auf das ermächtigende Gesetz Bezug 
nehmen (LVG. 8§140), bei Vermeidung absoluter Nichtigkeit. (Vgl. 
Wolff, Polizeiverordnungsrecht in Preußen. Halle, 1910, S. 46/47.) 
d) Gehörige Publikation (88140, 141 LVG.): 
A. In den Regierungsblättern; 
B. In anderen Blättern: bei Polizeiverordnungen der Orts= und 
Kreispolizeibehörden mit Genehmigung des Regierungspräsidenten. 
III. Verwaltungskontrolle in bezug auf Polizeiverordnungen 
haben: 
1. Die Minister für alle Polizeiverordnungen in ihrem Ressort 
(VMVG. 8§145 Abs. 2 und §16 des PVerw.). 
2. Der Regierungspräsident für Polizeiverordnungen der Orts- 
und Kreispolizei, grundsätzlich nur mit Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses (Ausnahme in Eilfällen), vgl. PVerw G. von 1850 888—10, 
16 und §145 Abs. 1 LVG.). 
3. Der Landrat für die gesamte Polizeiverwaltung im Kreise und 
in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken (8 77 
Kr O. v. 1872). 
Die Kontrolle ist unabhängig von einer Beschwerde, weshalb 
alle vorgesetzten Behörden Abschriften von den erlassenen Polizei- 
verordnungen erhalten (8§8 PVerw G. v. 1850). 
Sie erstreckt sich auf Recht= und Zweckmäßigkeit. Auch die Außer- 
kraftsetzung muß in der Form publiziert werden, wie die Polizei- 
verordnung oder der Erlaß selbst; sie hat keine rückwirkende Kraft. 
(Vgl. 86 V.) 
IV. Gerichtliche Kontrolle. (StO. 88 453 ff. und Preuß. Ge- 
setz vom 23. April 1883 betr. den Erlaß polizeilicher Strafver- 
fügungen.) 
Auf Grund der Zuwiderhandlungen gegen eine Polizeiverordnung 
ergeht eine polizeiliche Strafverfügung (Ordnungsstrafe: Mcxi- 
mum 30 Mark, ev. 3 Tage Haft). Gegen diese gibt es binnen 1 Woche 
nach Zustellung den „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ (83 Preuß. 
Gesetz von 1883) bei den ordentlichen Gerichten (Instanzenweg: Schöf- 
fengericht, Strafkammer, Kammergericht [I. und II. Strafsenat] für 
ganz Preußen).
	        
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