Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 7. Inhalt der Polizeiverordnungen. 73 
einer Veranlassung. Für den gegebenen Fall genügt es, sich über die engere 
Frage zu entscheiden, ob von jenem Gesichtspunkte aus die Polizeibehörde 
den Grundeigentümer und Bauunternehmer als solchen mittelst Verbotes in 
der Weise zu beschränken berechtigt ist, wie sie das hier unternommen hat. 
Dies muß bestritten werden. Spricht schon die Vermutung entschieden 
dafür, daß der Gesetzgeber absichtlich und wohlbewußt von den in den 882, 3 
Tit. 13 T. II ALR. ausfgeführten, das ganze staatliche Leben umfassenden 
Pflichten des Staatsoberhauptes nur den in dem § 10 Tit. 1 T. II hinüber ge- 
nommenen Teil als Aufgabe der ihre Anforderungen mit Zwangsmaßregeln 
durchsetzenden Polizei hat hinstellen wollen — eine Vermutung, welche durch 
die später noch zu berührenden Materialien des § 10 a. a. O. vollauf bestätigt 
wird —, so kann jedenfalls in den vom Beklagten angeführten Bestimmungen 
aus den Jahren 1808 und 1817 nicht eine gesetzliche Anordnung gefunden 
werden, wodurch der Beruf der Polizei als solcher näher normiert wäre. Der 
§3 der Verordnung vom 26. Dezember 1808, welcher den Regierungen im 
engsten Anschluß an 8 10 Tit. 17 T. II und an §8 3 Tit. 13 T. II ALR. die 
Fürsorge für das Gemeinwohl der Untertanen ganz allgemein anvertraut, be- 
zeichnet freilich die Regierungen hierbei als „Landespolizeibehörden“; er 
versteht darunter aber nicht die demnächst mit dem Verordnungsrechte aus- 
gerüsteten Polizeibehörden im heutigen Sinne des Wortes. Das wird schon 
durch die in den Marginalien zu den 88 1—4 hervortretende Einteilung 
(des Ressorts) der Regierungen in ihrer dreifachen Eigenschaft als 
A. Landeshoheitsbehörde (88 1 und 2), 
B. Landespolizeibehörde (8 3), 
C. Finanzbehörde (8 4), « 
ausgeschlossen. Denn danach ist es klar, daß der § 3 nebeneinander die Ob- 
liegenheiten und Zuständigkeiten — das „Ressort“ — der Regierungen in 
ihrer Eigenschaft sowohl als Landespolizei behörde im heutigen Sinne wie 
auch als zur Wohlfahrtspflege berufenc Regiminal-(Verwaltungs-)Behörde be- 
stimmt. Andernfalls würde ein weitumfassender Teil der Gesamtfunktionen 
der Regierung, der sich eben nur unter B (8 3) subsumieren läßt, in einer 
Gliederung, welche offenbar eine erschöpfende sein soll, als vollständig über- 
gangen angesehen werden müssen. Ebenso deutlich ergibt sich das richtige 
Verständnis des Ausdruckes „Landespolizeibehörde“ aus dem Inhalte des 
§3 selbst. Wenn hier am Schlusse den Regierungen — der „Landespolizei- 
behörde“ — die Aufsicht über Volksbildung, den öffentlichen Unterricht und 
Kultus“ übertragen wird (vgl. auch § 5 Abs. 2 daselbst), so kann nicht daran 
gedacht werden, die geistlichen und Schulangelegenheiten als einen Zweig 
der Landespolizei in dem gegenwärtigen Sinne des Wortes aufzufassen; die 
Verordnung von 1808 verbindet also mit dem mehrerwähnten Ausdrucke 
„Landespolizei“ einen anderen Begriff. — Ahnlich verhält es sich mit dem 
8 7der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817; er befindet sich unter 
den „Allgemeinen Vorschriften in Absicht der Amtsführung der Regierungen“, 
des Plenums sowohl wie der einzelnen Abteilungen, gilt also keineswegs bloß 
für die erste Abteilung oder gar nur für die Handhabung der Polizeisachen, 
sondern für alle Geschäftszweige der Regierung als Verwaltungsbehörde und 
kann folglich nicht so gedeutet werden, als enthielte er eine Definition von den 
Aufgaben der Polizei allein. — Die Geschäftsinstruktion vom 26. Dezember 
  
  
denkmal auf dem Kreuzberge umgebenden Bauvierteln ... dürfen Gebäude fortan nur 
in solcher Höhe errichtet werden, daß dadurch die Aussicht von dem Fuße des Denkmals 
auf die Stadt und deren Umgebung nicht behindert und die Ansicht des Denkmals 
nicht beeinträchtigt wird.“
	        
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