Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

74 Allgemeiner Teil. 
1808 endlich kommt, als aufgehoben durch die Instruktion vom 23. Oktober 
1817, überall nicht mehr in Betracht; sie würde übrigens nur in dem Sinne 
der zugehörigen Verordnung vom gleichen Datum ausgelegt werden können. 
Somit war, als das Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 
1850 erlassen wurde, die Grenze für das polizeiliche Zwangs- und Verord— 
nungsrecht in Beziehung auf die hier fraglichen Beschränkungen des Grund- 
eigentümers lediglich durch den § 10 Tit. 17 T. II ALR. gezogen. Von 
diesem Gesetze hat nun der Beklagte früher selbst anerkannt, daß hier das 
Verordnungsrecht nur für diejenigen Gegenstände eingeführt sei, für welche 
schon nach den bis dahin festgestellten und festgehaltenen Begriffen und 
Rechtsgrundsätzen eine polizeiliche Einwirkung und Regelung stattgefunden 
habe. Es bedarf demnach keines ausführlichen Nachweises, wie vom Gesetz- 
geber im Jahre 1850 nicht beabsichtigt ist, die Befugnisse der Polizei- 
behörden über den bisherigen, im § 10 a. a, O. gegebenen Rahmen hinaus 
zu erweitern oder gar auf das gesamte Gebiet der Wohlfahrtspflege zu er- 
strecken. Sonst ließe sich leicht dartun, daß im §6 — der hauptsächlich ent- 
scheidenden Bestimmung des Gesetzes — die unter den Buchstaben a bis h auf- 
geführten Gegenstände sich im allgemeinen innerhalb der Schranken jenes 
§ 10 halten, daß ferner sowohl nach der ganzen Fassung des § 6 wie nach der 
völlig klaren Entstehungsgeschichte (vgl. Stenographische Berichte der I. Kam- 
mer 1849/50 S. 23 29 ff.) die Vorschrift unter i nur zur Ausfüllung etwaiger, 
in dem Voraufgehenden gebliebener Lücken hat dienen sollen, und daß endlich 
in dem Buchstaben h ein Zusatz, welcher auch die Ordnung bei Benutzung der 
Felder usw. der polizeilichen Regelung unterstellen wollte, um deswillen ge- 
strichen ist, weil eine über den „Schutz“ der Felder usw. hinausgehende An- 
ordnung bedenklich erscheine — der bündigste Beweis dafür, daß eine Aus- 
dehnung des polizeilichen Eingreifens zum Zwecke der Wohlfahrtspflege da- 
mals entschieden abgewiesen worden ist. 
Das Ergebnis dieser Erörterungen faßt sich in dem Satze zusammen, 
daß die Polizeibehörden bei Erlaß von Polizeiverordnungen — im allge- 
meinen und von Spezialgesetzen abgesehen — an den § 10 Tit. 17 T. II ALR. 
und an das zu seiner Erläuterung und näheren Ausführung bestimmte Gesetz 
vom 11. März 1850 gebunden sind. Daran hat auch nicht bloß das Oberver- 
waltungsgericht von Anfang an unverändert festgehalten, sondern es steht 
dies daneben im Einklange mit der Rechtsprechung des früheren Preußischen 
Obertribunals. 
Entscheidungen des Obertribunals vom 8. November 1864 und 8. Mai 
1865 (Entsch. Bd. 55 S. 16, Oppenhoff, Rechtsprechung Bd. VI 
S. 91, Bd. XVII S. 723, Bd. XIX S. 297). 
Aus den Verhältnissen zwischen der grundlegenden Bestimmung über 
den Begriff der Polizei im Allgemeinen Landrecht einerseits und dem Gesetze 
vom 11. März 1850 andererseits folgt aber weiter, daß Ausdrücke in dem 
letzteren Gesetze, welche wegen ihrer Unbestimmtheit zu Zweifeln Anlaß geben, 
in ihrer Bedeutung mit Rückblick auf § 10 a. a. O. festgestellt werden müssen. 
Dies gilt namentlich von der Fürsorge gegen „gemeinschädliche und gemein- 
gefährliche Handlungen, Unternehmungen und Ergebnisse“, von welchen unter 
Lit. g# des §6 gehandelt wird. 
Tritt man nunmehr auf der so gewonnenen Grundlage dem vorliegen- 
den Streite näher, so soll zwar keineswegs bezweifelt werden, daß die Für- 
sorge der Polizei nach 8 10 Tit. 17 T. II ALR. sich auch auf „ideale Güter“ 
richten könne. Damit ist aber an sich für die Entscheidung der hier vor- 
liegenden Frage nichts erreicht; vielmehr gilt es — unabhängig hiervon —
	        
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