78 Allgemeiner Teil.
Ist die Ausübung des Verfügungsrechtes durch Rechtsgeschäft
einem Dritten übertragen, so haftet sowohl dieser (z. B. Hausver-
walter) als auch der Ubertragende insoweit, als er den Dritten nicht
gehörig kontrolliert hat.
III. Die ÜUbertretung einer Polizeiverordnung ist eine Über-
tretung im Sinne des St G. §1, wenn Geldstrafe bis 150 Mark
oder Haft angedroht ist, sonst Vergehen.
IV. Verfahren.
Es gilt die St PO.
Die Übertretung der Polizeiverordnung kann aber auch ver-
folgt werden durch amtsrichterlichen Strafbefehl (§§ 447 ff. St PO.)
oder durch polizeiliche Strafverfügung (88§ 453 ff. StPO. und preu-
ßisches Gesetz vom 23. April 1883).
Das Schöffengericht hat nicht die Zweckmäßigkeit und Notwen-
digkeit der Polizeiverordnung zu prüfen (§17 preuß. Gesetzes über
die örtliche Polizeiverwaltung vom 11. März 1850), sondern nur fol-
gende Punkte:
a) Liegt eine rechtsgültige Polizeiverordnung vor?
(d. h. Nichtverstoß gegen ein Gesetz; Wahrung der vorgeschriebenen
Form; gehörige Publikation sowie Strafandrohung in der Polizei-
verordnung selbst oder in einer Blankettbestimmung).
b) Ist gegen diese Polizeiverordnung schuldhaft ver-
stoßen worden?
Jc) Welche Strafe ist hierfür anzusetzen?
Bei der Urteilsfällung ist das Schöffengericht an den Ausspruch
der Polizeibehörde nicht gebunden (§ 457 Abs. 2 St PO.), kann
also eine höhere Strafe festsetzen als dies durch die polizeiliche
Strafverfügung geschehen war. Das Verbot der reformatio in peius
gilt daher hier nicht.
Ist die polizeiliche Strafverfügung vollstreckbar, d. h. unanfecht-
bar geworden, so ist hierdurch — sofern die Polizeibehörde dieselbe
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen hat, — der Strafanspruch des
Staates wegen dieser Ubertretung verbraucht (§ 10 des preuß.
Gesetzes betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen üÜber-
tretungen vom 23. April 1883).
sätzen bei der aus der Natur der Sache folgenden Unmöglichkeit einer kriminellen
Verfolgung der juristischen Person selbst strafrechtlich, wenn die Nichterfüllung jener
Verpflichtungen durch eine Rechtsnorm unter Strafe gestellt ist.
Der Vertreter ist dem Gesetz gegenüber der verantwortliche Träger der juristischen
Persönlichkeit, welcher rechtlich dem Vertretenen als völlig gleichstehend erachtet
wird