§ 11. Polizeiverfügungen. 87
Kanalisationen (öffentliche Gesundheit), Wasserleitungen (Gesundheit
und Abwehr von Feuersgefahr), Fäkalienabfuhr (Gesundheit). Es
entscheiden also nicht Gemeindeinteressen, sondern rein polizeiliche
Interessen. (Vgl. Wolzendorf, Ortsstatut und Polizeiverordnung
im Pr VerwBl. 32 S. 751/2).
Soweit hiernach ein Anschlußzwang zulässig ist, darf er nicht
durch Ortsstatut, sondern nur durch Polizeiverordnung ein-
geführt werden. Uber die Zulässigkeit von Ortsstatuten überhaupt
vgl. § 11 der Städteordnung v. 1853, §85, 6 der Landgemeindeord-
nung v. 1891 und §§ 17/8 der Städteordnung für Schleswig-Holstein
sowie §122 des Zust.-Gesetzes v. 1883 (betr. gewerbliche Angelegen-
heiten § 142 Reichsgewerbeordnung). Das OVG. führt über den
Anschlußzwang in Bd. 26 S. 52 ff. folgendes aus:
„Wie der Wortlaut des § 11 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853
ergibt, ist die erste Voraussetzung des Statutarrechts, daß Angelegenheiten der
Stadtgemeinde selbst vorliegen, daß es sich um Rechte und Pflichten der Mit-
glieder auf dem Gebiete der Städte-Ordnung oder um Verhältnisse und
Einrichtungen handelt, welche der Stadt eigentümlich sind; letzteres wird
durch das hinzugefügte Beispiel noch besonders erläutert. Damit sind die
Grenzen der städtischen Befugnis zu besonderen statutarischen Anordnungen
gezogen; diese dürfen nur die eigenen Angelegenheiten der Korporation treffen,
das Verhältnis derselben zu ihren Mitgliedern normieren; jedes Übergreifen
auf andere Rechtsgebiete ist ihnen versagt.
Nun werden gewiß die so vorgezeichneten Grenzen noch keineswegs
damit überschritten, wenn eine Stadtgemeinde nicht nur mit der Kanalisa-
tion des Straßennetzes vorgeht, sondern auch solche Einrichtungen trifft,
welche auf eine Entwässerung der einzelnen Grundstücke abzielen, und dadurch
ist an sich der Weg eröffnet, gerade nach letzterer Richtung hin nähere Be-
stimmungen mittels Statuts zu treffen; nur müssen auch hierbei gewisse
Schranken eingehalten werden. Insoweit es die Entwässerung der Straßen usw.
und der eigenen städtischen Grundstücke gilt, erfüllt die Stadt eine ihr
selbst und unmittelbar als Eigentümerin obliegende, eventuell im Zwangswege
gegen sie geltend zu machende Verpflichtung. Anlangend dagegen alle übrigen
Grundstücke, so sind die allein Verpflichteten deren Eigentümer, und diese an
sich auch frei in der Wahl der geeigneten Mittel, wobei sie nicht einmal einer
Überwachung von seiten der städtischen Behörden, sondern nur einer solchen
seitens der Polizeibehörde unterliegen. Wenn daher das Statut Anord-
nmungen über die Kanalisation trifft, so sind dieselben zwar innerhalb des
Eigentums der Stadt ohne Beschränkung zulässig und es können ferner die
Bedingungen der freiwilligen Benutzung durch die Adjazenten frei normiert,
auch ein Entgelt — sei es durch Vertrag, sei es durch Einführung öffentlich-
rechtlicher Gebühren — vorgesehen werden.
Wenn dagegen eine Stadt dazu übergeht, die städtischen Grundbesitzer
in der Wahl der zur Entwässerung der Privatgrundstücke dienenden Mittel
zu beschränken und ihnen als einzige Entwässerungsart die Benutzung des
städtischen Kanalnetzes im Wege des Anschlußzwanges aufzuerlegen,
so greift sie damit in die Privatwirtschaft der Korporationsmitglieder ein
und über den oben vorgezeichneten Rahmen hinaus — nicht minder, wie wenn
sie etwa einen Zwang zur Benutzung einer Gasanstalt oder eines Elektrizitäts-