Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 11. Polizeiverfügungen. 87 
Kanalisationen (öffentliche Gesundheit), Wasserleitungen (Gesundheit 
und Abwehr von Feuersgefahr), Fäkalienabfuhr (Gesundheit). Es 
entscheiden also nicht Gemeindeinteressen, sondern rein polizeiliche 
Interessen. (Vgl. Wolzendorf, Ortsstatut und Polizeiverordnung 
im Pr VerwBl. 32 S. 751/2). 
Soweit hiernach ein Anschlußzwang zulässig ist, darf er nicht 
durch Ortsstatut, sondern nur durch Polizeiverordnung ein- 
geführt werden. Uber die Zulässigkeit von Ortsstatuten überhaupt 
vgl. § 11 der Städteordnung v. 1853, §85, 6 der Landgemeindeord- 
nung v. 1891 und §§ 17/8 der Städteordnung für Schleswig-Holstein 
sowie §122 des Zust.-Gesetzes v. 1883 (betr. gewerbliche Angelegen- 
heiten § 142 Reichsgewerbeordnung). Das OVG. führt über den 
Anschlußzwang in Bd. 26 S. 52 ff. folgendes aus: 
„Wie der Wortlaut des § 11 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 
ergibt, ist die erste Voraussetzung des Statutarrechts, daß Angelegenheiten der 
Stadtgemeinde selbst vorliegen, daß es sich um Rechte und Pflichten der Mit- 
glieder auf dem Gebiete der Städte-Ordnung oder um Verhältnisse und 
Einrichtungen handelt, welche der Stadt eigentümlich sind; letzteres wird 
durch das hinzugefügte Beispiel noch besonders erläutert. Damit sind die 
Grenzen der städtischen Befugnis zu besonderen statutarischen Anordnungen 
gezogen; diese dürfen nur die eigenen Angelegenheiten der Korporation treffen, 
das Verhältnis derselben zu ihren Mitgliedern normieren; jedes Übergreifen 
auf andere Rechtsgebiete ist ihnen versagt. 
Nun werden gewiß die so vorgezeichneten Grenzen noch keineswegs 
damit überschritten, wenn eine Stadtgemeinde nicht nur mit der Kanalisa- 
tion des Straßennetzes vorgeht, sondern auch solche Einrichtungen trifft, 
welche auf eine Entwässerung der einzelnen Grundstücke abzielen, und dadurch 
ist an sich der Weg eröffnet, gerade nach letzterer Richtung hin nähere Be- 
stimmungen mittels Statuts zu treffen; nur müssen auch hierbei gewisse 
Schranken eingehalten werden. Insoweit es die Entwässerung der Straßen usw. 
und der eigenen städtischen Grundstücke gilt, erfüllt die Stadt eine ihr 
selbst und unmittelbar als Eigentümerin obliegende, eventuell im Zwangswege 
gegen sie geltend zu machende Verpflichtung. Anlangend dagegen alle übrigen 
Grundstücke, so sind die allein Verpflichteten deren Eigentümer, und diese an 
sich auch frei in der Wahl der geeigneten Mittel, wobei sie nicht einmal einer 
Überwachung von seiten der städtischen Behörden, sondern nur einer solchen 
seitens der Polizeibehörde unterliegen. Wenn daher das Statut Anord- 
nmungen über die Kanalisation trifft, so sind dieselben zwar innerhalb des 
Eigentums der Stadt ohne Beschränkung zulässig und es können ferner die 
Bedingungen der freiwilligen Benutzung durch die Adjazenten frei normiert, 
auch ein Entgelt — sei es durch Vertrag, sei es durch Einführung öffentlich- 
rechtlicher Gebühren — vorgesehen werden. 
Wenn dagegen eine Stadt dazu übergeht, die städtischen Grundbesitzer 
in der Wahl der zur Entwässerung der Privatgrundstücke dienenden Mittel 
zu beschränken und ihnen als einzige Entwässerungsart die Benutzung des 
städtischen Kanalnetzes im Wege des Anschlußzwanges aufzuerlegen, 
so greift sie damit in die Privatwirtschaft der Korporationsmitglieder ein 
und über den oben vorgezeichneten Rahmen hinaus — nicht minder, wie wenn 
sie etwa einen Zwang zur Benutzung einer Gasanstalt oder eines Elektrizitäts-
	        
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