Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Beschwerde — Besitzstandsverzeichnisse. 97 
Verkehr dürfen eingezogene Gegenstände aus Zollprocessen nur nach 
Deckung des Zolls durch den Erlös gesetzt werden (Bundesrathsbeschl. 
vom 5. Juli 1882 im Centr.-B. S. 342). Als wohlfahrtspolizeiliche 
Maaßregel kann die E. von Arzneiwaaren (s. d.) und Giften, und zwar 
auch gegen Apotheker (VO. vom 8. December 1882 S. 261 § 2), ver- 
fügt werden. Als Maaßregel der gerichtlichen Polizei (s. d.) ist 
B. Seitens der Staatsanwälte und ihrer Hülfsbeamten nur bei Gefahr 
im Verzuge und vorbehältlich der binnen 3 Tagen, bei B. von Preß- 
erzeugnissen binnen 24 Stunden nachzusuchenden Bestätigung des Gerichts 
zulässig (StPO. §§ 94—101, RGes. vom 7. Mai 1874 S. 65 §§ 23 
bis 29). Auch als Untersuchungsmaaßregel und zur Sicherung von 
Strafe und Kosten kann B. erfolgen (StPPO. S§ 94 und 325). Ge- 
meinschädliche Gegenstände, die den in Straf-, Corrections= und Armen- 
häusern Untergebrachten abgenommen worden sind, aber der E. nach dem 
St GB. nicht unterliegen, sind unter Verweisung der Betheiligten auf 
den Rechtsweg an die Sicherheitsbehörde abzuliefern (MVO. vom 27. Juli 
1882 im SW. S. 149, ZKB. S. 38, D#. S. 40). Die Vor- 
schriften für die Gerichte giebt Gesch.-O. §§ 770, 771. Im Verkehr 
mit Belgien ist Anträgen auf B. nur in Auslieferungsfällen zu ent- 
sprechen (MVO. vom 12. Juni und 3. Juli 1896 im JM B. S. 40 
und in d. Zeitschr. f. V. XVII S. 299). 
Beschwerde. Jeder hat das Recht, B. beim Regenten unmittel- 
bar anzubringen oder über eine Behörde bei der zunächst vorgesetzten 
Behörde B. zu führen. Letzteren Falls ist gegen die Entscheidung der 
obersten Staatsbehörde B. an die Stände nachgelassen (Vll. § 36). 
Die letztere B. ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie auf verfassungs- 
mäßigem Wege bis zum zuständigen Ministerium gelangt und dort ohne 
Abhülfe geblieben ist. Erscheint die B. begründet, so ist sie entweder an 
das zuständige Ministerium oder die oberste Staatsbehörde abzugeben, oder 
von den Ständen zu ihrer eignen zu machen, oder dem König zur ge- 
eigneten Berücksichtigung zu empfehlen (VU. § 111 und Landtags-Ord- 
nung vom 12. October 1874 S. 378 §§ 23, 24). Auch jeder 
Kammer steht ein unmittelbares Beschwerderecht zu. Ist die B. gegen 
die den Ministerien untergeordneten Staatsdiener gerichtet, so muß der 
unmittelbar Verletzte zuerst beim zuständigen Ministerium vergebens 
die gesetzlichen Schritte gethan haben (VU. 8 110). B. über Ver— 
fassungsverletzungen (s. d.) sind von den Ständen in gemeinschaftlichem 
Antrage an den König zu bringen (Vu. § 140). Die Begutachtung 
der beim König über einzelne Ministerien eingehenden B. gehört vor 
das Gesammtministerium (VO. vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 
G 3). Auch B. über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können bis 
zur obersten Staatsbehörde gebracht werden (Vu. § 58). Weitere 
Bestimmungen sind über die Nichtigkeitsbeschwerde (s. d.) und die B. in 
Sachen der gerichtlichen Polizei (s. d.) ergangen. 
Besehungsverfahren für Kirchen= und Schulstellen, s. Patronat und 
ollatur. 
Besitzstandsverzeichnisse sind die in den Städten RSt O. vom Stadt- 
vou der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 7
	        
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