Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Bezirksausschüsse. 105 
schaften (s. d.); über ihr Rangverhältniß gegenüber den Ephoralverwesern 
s. Kircheninspection B. 
Bezirksausschüsse. Jeder Amtshauptmannschaft steht ein B. zur Seite 
über dessen 
A. Zuständigkeit Folgendes gilt: Die B. sind 
I. mitentscheidende Organe bei dem erstinstanzlichen Verspruch ge- 
wisser Administrativjustizsachen (s. d.), bei Entscheidung über Stimm— 
berechtigung und Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen, gleichviel ob in 
dieser Beziehung Einsprüche vorliegen oder nicht (SWB. von 1881 
S. 57), bei Srreitigkeiten über Beiträge und persönliche Leistungen für 
den Bezirk, die Gemeinde oder zu Zwecken der Armenversorgung bei Ge- 
nehmigung von Gewerbeanlagen, bei Ertheilung von Genehmigung 
zum Schank und Branntweinkleinhandel, bei Untersagung des Ge— 
werbebetriebes nach 8 35 der GO., bei Anlegung und Einziehung öffent— 
licher Wege, bei Irrungen über die Oeffentlichkeit von Wegen und bei 
Dispensationen in Dismembrationssachen (Ges. vom 21. April 1873 
S. 275 8 11). In Gemäßheit von 8 IIz; ist den B. entscheidende Stimme 
ferner eingeräumt 
1) bei Ausübung des Gemeindeaufsichtsrechts über die Städte 
kl. St O., Landgemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, sofern es sich 
um ortsstatutarische Bestimmungen, Abänderung der Gemeindebezirke, 
Angriff des Stammvermögens, Beschränkungen der Gemeindeverwaltung 
in Bezug auf Gemeindewaldungen, Herbeiziehung unselbstständiger oder 
vorübergehend am Orte aufhältlicher Personen, auswärtigen Grundbesitzes 
oder Gewerbebetriebs zu den Gemeindeleistungen, anderweite Feststellung 
der letzteren und der Abgaben zur Armencasse (s. d. I 1 c), Ablehnungs- 
gründe für die Wahl zu Gemeindeämtern, Ausstellungen gegen die Wahl- 
liste, Widerspruch von Gemeindemitgliederclassen gegen die das Elassen- 
interesse gefährdenden Gemeinderathsbeschlüsse, Festsetzung der Vergütung 
für die Aufnahmer der Bewohner selbstständiger Gutsbezirke in die von 
der Gemeinde geführten öffentlichen Listen, Uebertragung der Gutsvor- 
stehergeschäfte an den Gemeindeoorstand, Bildung von Gemeindeverbänden 
und Feststellung des diesfallsigen Beitragsverhältnisses, Uebernahme blei- 
bender Verbindlichkeiten auf die Gemeinde, Veräußerung von Gemeinde- 
grundstücken und Vermehrung der Gemeindeschulden handelt (kl. St. 
Art. VI, RLGO. 8 94). Hierzu kommt 
2) die Mitwirkung bei Regelung der Pensionsberechtigung der Ge- 
meindebeamten (s. d.), bei Entscheidung über Einsprüche gegen die 
Höhe von Kirchen= und Schulanlagen, die nach dem Fuße der Gemeinde- 
anlagen erhoben werden (VO. vom 24. Mai 1877 S. 228 § 2), bei 
Festsetzung der Gehalte der Standesbeamten (VO. vom 6. November 
1875 S. 351 8 2°), bei der Wahl der Sachverständigen zu Einschätzung 
der Flurschäden durch Truppenübungen (Bek. vom 17. August 1876 
S. 315) und der Sachverständigen behufs Ausführung des Gesetzes über 
den Waldschutz (Ges. vom 17. Juli 1876 S. 307), bei der Aufstellung 
der Listen der Personen, aus denen die Ortsbehörden die Sachverstän- 
digen zur Feststellung der bei Viehseuchen (AVO. vom 4. März 1881
	        
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