Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

106 Bezirksausschüsse. 
S. 13 8 8) und bei den Maaßregeln gegen die Reblaus (VO. vom 
14. Mai 1884 S. 157 § 2) zu gewährenden Entschädigung wählen, 
bei Ausführung der Bestimmungen über Zuchtbullen und Zuchtgenossen- 
schaften (Ges. vom 19. Mai 1886 S. 106 S§ 6, 8, 105, 212, 222, 
263, 27), bei Einführung einer besonderen Form für amtliche Bekannt- 
machungen der Gemeindevorstände und Gutsvorsteher (Ges. vom 15. April 
1884 S. 131 § 7), bei der Festsetzung der Maaßregeln zur Ueber- 
wachung der Bierdruckapparate (s. d.), bei der Wahl der in die Ein- 
schätzungscommissionen abzuordnenden Mitglieder (Ges. vom 2. Juli 1878 
S. 129 8 27), bei Errichtung von Tanzregulativen (MVO. vom 
25. Juni 1876), bei Verwaltung des Bezirksvermögens und Vertretung 
des Bezirksverbandes (s. Bezirksversammlung IIe), bei Entschließung 
über Einwendungen gegen die Urwählerliste für den Landtag (Ges. vom 
28. März 1896 S. 44 § 115) sowie bei Vereinigung mehrerer länd- 
licher Ortschaften zu einem Wahlbezirke (A#VO. vom 10. Oct. 1896 
S. 141 8§ 2). 
II. Begutachtende Stimme hat der B bei allgemeinen, das Inter- 
esse des Bezirks betreffenden polizeilichen Maaßregeln, sofern dabei nicht 
Gefahr im Verzuge ist, bei Befürwortung von Staatsbeihülfen zu Wege- 
bauten, bei der Wahl der Sachverständigen in Zwangsenteignungssachen, 
bei Anträgen auf Berichtigung von Wasserläufen, sowie überall da, wo 
die Amtshauptmannschaft oder die vorgesetzte Behörde das Gehör des 
B. für zweckmäßig hält oder besondere Bestimmungen diese Begutachtung 
vorschreiben (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 12). Das Letztere 
ist geschehen bei Dispensationen von den Bestimmungen der RLGO. (s. 
§§ 94, 98 derselben), bei Errichtungen von Ortsbauordnungen (MVO. 
vom 22. November 1876 im SW B. S. 221), bei Genehmigungsertheilung 
und Untersagung nach § 33a, Genehmigungsertheilung nach § 34 und Un- 
tersagung nach § 37 der GO. (A#VO. vom 28. März 1892 S. 28, 
88 26, 27, 30), bei Gesuchen um Staatsbeihülfen für Volksbibliotheken 
(M#O. vom 7. August 1876), Aufhebung von Ortsstatuten über Schlacht- 
hausanlagen (s. d.), Beschlußfassung über Maaßregeln gegen die Klee- 
seide (s. d.), gewissen Abänderungen der Gerichtsbezirke (s. d.), Wahl 
von Amtsblättern (MVO. vom 9. September 1875) und Regelung der 
Pensionsverhältnisse der Gemeindebeamten (s. d.), 
III. Die Mitglieder des B. als Einzelne sind berufen, die Bezirks- 
verwaltung bei Lösung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere bei 
der Aufsicht über die Ortspolizei mitzuwirken, zu ihrer Kenntniß ge- 
langende öffentliche Uebelstände unter Stellung geeigneter Anträge der 
Amtshauptmannschaft mitzutheilen und in den dem B. zu Entscheidung 
überwiesenen Angelegenheiten Vorerörterungen oder Vermittelungsversuche 
anzustellen (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 19). 
B. Wahl und Zusammensetzung. Der B. besteht aus 8 Mit- 
gliedern, die von der Bezirksversammlung frei, doch so, daß je 2 Ver- 
treter auf die Höchstbesteuerten (s. d.), die Stadtgemeinden und die Land- 
gemeinden kommen, auf 6 Jahre gewählt werden. Ueber Ablehnung 
und Niederlegung des Amtes gelten dieselben Bestimmungen, wie für
	        
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