Bierdruckapparate — Bierzwang. 113
Zu den Festfeiern der Gesellschaft genügt die Genehmigung des Ephorus,
s. Liturgie A. «
Bierdruckapparate. Das Ministerium hat davon abgesehen, die Art der
Reinigung der B. vorzuschreiben. Die hierfür empfohlenen Maaßregeln
und die sonstigen Bestimmungen über die Einrichtung und Beschaffenheit
der B. giebt MVO. vom 27. Juni 1880 (DKB. S. 32, Z3KB. S. 31,
W. S. 143, Zeitschr. f. V. I S. 207), MVO. vom 7. Juni 1881
(SWB. S. 129, 8KB. S. 34, DKB. S. 33, Zeitschr. f. V. XI S. 260),
M. vom 12. Februar 1885 (SWB. S. 53, Zeitschr. f. V. VI S. 129),
MV0. von 1887 (SWB. S. 229, die Ersetzung des gläsernen Einsatzes
durch den Controlhahn betr.), MO. vom 31. Januar 1888 (eitschr.
f. V. IX S. 218, die Rückstauventile betr.) und M. vom 19. April
1890 (8KB. S. 30, D##B. S. 25, Zeitschr. f. V. XI S. 259, die
Verwendung von vulkanisirtem Kautschuk betr.). Die Ueberwachung der
Reinigungsmaaßregeln kommt auf dem Lande den Gemeindevorständen
zu (MV0O. vom 20. August 1880). Soweit jedoch von dem Bezirks-
ausschusse das Bedürfniß hierzu anerkannt wird, sind von den Amts-
hauptmannschaften für St. kl. St., Landgemeinden und selbstständige Guts-
bezirke aus der Mitte der Mechaniker, Klempner, Schlosser 2c. Revisoren
anzustellen und zu verpflichten, die unter Zuziehung des Bürgermeisters
(Gemeindevorstands, Gutsvorstehers) jeden B. mindestens 2mal zu revi-
diren, Nachrevisionen zu halten und den Erfolg der Amtshauptmannschaft
anzuzeigen haben. Neue B. dürfen nicht vor erfolgter Besichtigung in
Gebrauch genommen werden. Die Revisionsgebühren sind von der Amts-
hauptmannschaft mit dem Bezirksausschusse festzusetzen und von den
Besitzern der B. zu tragen. Die getroffenen Einrichtungen sind in den
Amtsblättern bekannt zu machen (MO. vom 6. October 1881 im
SW. S. 241 und in der Zeitschr f. V. III S. 34). Im Uebrigen
unterliegen B. den Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes (s. Ge-
sundheitspolizei II) und den dazu im RGes. vom 25. Juni 1887 S. 273
§ 189 § 2 ergangenen Bestimmungen über den Verkehr mit blei= und
zinkhaltigen Gegenständen.
Bierschank, s. Schankwesen.
Biersteuer. Ueber die staatliche Biersteuer bestimmen die Reichsgesetze.
Zu Gemeinde= und Armenzwecken kann sowohl eine Abgabe vom Schank-
betriebe (s. Gewerbesteuer II) als eine Verbrauchsabgabe von Bier (s.
indirecte Abgaben II), letztere jedoch nur mit ministerieller Genehmigung
erhoben werden.
Bierzwang, Brauzwang. Der B. ist nach den Bestimmungen der GO.
über gewerbliche Verbietungsrechte (s. d.), soweit er nicht auf Vertrag
beruht, aufgehoben, soweit nicht aufgehoben, bedingungsweise für ablösbar
erklärt (GO. 8§ 7, a, 81). Die in 88 7 Schlußs., 8 Schlußs, der GO.
den Landesgesetzen vorbehaltenen Bestimmungen über Ablösung sind, soweit
dies nach dem Ges. vom 27. März 1838 S. 277 und vom 19. October
1843 S. 152, ingleichen nach § 43 des Ges. vom 15. October 1861
S. 187 für Sachsen noch erforderlich war, enthalten im Ges. vom 12. Mai
1873 S. 428 und in der AVO. vom 12. Mai 1873 S. 434. Dar-
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 8