Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Börsensteuer — Brandcassenbeiträge. 115 
Bundesrathe steht als sachverständiges Organ ein Börsenausschuß zur 
Seite (8 3). Für jede Börse ist eine Börsenordnung zu erlassen (8 4 
—6), ein Ehrengericht zu bilden (§§ 9—28) und die Ordnung in den 
Börsenräumen durch einen Börsenvorstand zu handhaben (§ 8). Gründe 
der Ausschließung vom Börsenbesuch sind: Nichtbesitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte, Verfügungsbeschränkungen, Verurtheilung wegen Bankrotts, 
Zahlungsunfähigkeit 2c. (§ 7). Die Feststellung des Börsenpreises er- 
folgt durch den Börsenvorstand unter Mitwirkung von Cursmaklern; 
amtliche Handelsmakler werden nicht bestellt (§§ 29—35). Die Zu- 
lassung von Werthpapieren zum Börsenhandel erfolgt durch eine Zu- 
lassungsstelle. Actien sind vor Ablauf eines Jahres nach der Eintragung 
in das Handelsregister nicht zuzulassen. Für Werthpapiere darf vor be- 
endigter Zutheilung eine Preisfeststellung nicht erfolgen (§§ 36—47). 
Der Börsenterminhandel ist untersagt für Getreide, Mühlenfabrikate, 
Antheile von Fabrik= und Bergwerksunternehmungen. In Antheilen 
anderer Erwerbsgesellschaften kann er nur gestattet werden bei einem 
Capital von mindestens 20 Millionen —. Der Bundesrath ist ermächtigt, 
ihn auch für andere Waaren und Werthpapiere zu untersagen. Die 
Gültigkeit der Termingeschäfte setzt für beide Parteien die Eintragung 
in das Börsenregister voraus, das beim Handelsgerichte geführt wird 
§ 48—69)0. Die weiteren Bestimmungen betreffen das Commissions- 
geschäft (§§ 70—74) und die Strafen (§§ 75—82), die gleichfalls nur 
die Gerichte berühren. In Sachsen wird das Börsenregister bei den 
Amtsgerichten zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Plauen und 
Zittau geführt (VO. vom 19 October 1896 S. 218). 
Börsensteuer, s. Reichsstempelsteuer. 
Borkenkäfer, s. Waldschutz. 
Botenlöhne sind keine Verläge, s. Gebühren. 
Boycott, s. Verrufserklärung. 
Bräunsdorf, s. Correctionsanstalten B. 
Brandcassenbeiträge. Die Bestimmungen über die Beiträge zur Landes- 
Brandversicherungsanstalt enthält Ges. vom 13. October 1886 S. 240 
§§ 53—55, 64—80, 169—171 und A#O. vom 18. November 1876 
S. 509 §§ 40—49. Diese Beiträge sind theils ordentliche, theils außer- 
ordentliche mit ministerieller Genehmigung zu erhebende. Die ordent- 
lichen B. werden mit jährlich 3 & von der Brandversicherungseinheit 
halbjährlich am 1. April und 1. October auf Grund der von der Brand- 
versicherungskammer aufgestellten Heberegister (1O. 8 46) von den 
Gemeinden und selbstständigen Gütern neben den etwaigen Stückbeiträgen 
(Ges. § 68,) erhoben und durch Vermittelung der Brandversicherungs- 
behörde (s. d.) erster Instanz Ende April bez. Ende October an die 
Brandversicherungskammer eingesendet. Die Ortseinnehmer und die Ab- 
lieferungsbehörden theilen die gesetzlichen Einnehmergebühren (bis zu 
500 3%, vom Mehrbetrag 1½ %, Ges. § 78) nach dem Verhältniß 
von #u0: 310. Die Beitragsabstufung wird durch Classen ausgedrückt, 
deren jede die verhältnißmäßige Zahl der auf je 100 .4 Zeitwerths- 
summe zu legenden Beitragseinheiten angiebt (Ges. § 53 und wegen der 
8“
	        
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