Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Brandversicherungsbeiträge — Brandversicherungsinspectoren. 117 
das Ministerium des Innern (Ges. vom 13. October 1886 S. 213, 
S. 240 §8§ 15—17). Die erstinstanzlichen Beamten können unbeschadet 
ihrer Vertretungspflicht von der Brandversicherungskammer mit Ordnungs- 
strafen von 10 bis 300 4 belegt werden (Ges. 8 190). 
II. Für das Privatfeuerversicherungswesen sind in den Landgemein- 
den die Gemeindevorstände, für selbstständige Güter die Amtshauptmann- 
schaften erste Instanz. Im Uebrigen gelten die Bestimmungen unter I 
(Ges. vom 28. August 1876 S. 427 § 1). Die Gemeindevorstände 
sollen daher Feuerversicherungsagenturen (s. d.) nicht übernehmen. 
Brandversicherungsbeiträge, s. Brandcassenbeiträge. 
Brandversicherungscataster, s. Gebäudeversicherung IV. 
Brandversicherungscertificate sind Anweisungen auf die Brandversiche- 
rungscasse, welche die Brandversicherungskammer für erlittene Brandschäden 
(s. Gebäudeversicherung VI) anstatt unmittelbarer Zahlung ausstellt, und 
die von der Verwaltungsbehörde erster Instanz zur Zahlung gültig zu 
machen sind. Dies geschieht zur einen Hälfte nach Beginn des Baues 
und Anschaffung der Baumaterialien, zur andern, wenn Neubauten bis 
zum Beginne des inneren Ausbaues vollendet, bei Theilschäden, wenn 
die erste Hälfte verwendet ist. Nach erfolgter Realisirung der Certificate 
ist jede öffentliche Casse zur Auszahlung des Betrages ermächtigt (Ges. 
vom 13. October 1886 S. 213, S. 240 §§8 105—110, A#O. vom 
18 November 1876 S. 509 § 67). 
Brandversicherungseinheiten, s. Brandcassenbeiträge. 
Brandtversicherungsinspectoren sind die der Verwaltungsbehörde erster 
Instanz (s. Brandversicherungsbehörden) beigegebenen technischen Beamten 
in Brandversicherungssachen. Sie haben nicht Staatsdienereigenschaft 
und sind zunächst der Brandversicherungskammer untergeordnet. Von 
diesen Beamten sind 29 für die Gebäudeversicherung und 2 für die 
Maschinenversicherung (s. d.) bestimmt. Der am Sitze jeder Kreishaupt- 
mannschaft angestellte Beamte für Gebäudeversicherung und der erste Be- 
amte für die die Maschinenversicherung führen die Bezeichnung „Brand- 
versicherungsoberinspector", die den Inspectoren nach Bedarf von der 
Brandversicherungscommission mit ministerieller Genehmigung beigegebenen, 
auf Kündigung angenommenen Techniker den Titel „Inspectoratsassistent“. 
Die Abgrenzung der Geschäfte zwischen den Beamten für Gebäude= und 
denen für Maschinenversicherung ordnet die Brandversicherungskammer 
durch Regulativ (Ges. vom 13. October 1886 S. 213, S. 240 88 19, 
20, AVO. vom 18. November 1876 S. 509 §§ 5, 7). Die Bezirke 
fallen, abgesehen von den 3 eximirten Städten, mit den Bezirken der 
Amtshauptmannschaften zusammen und sind enthalten in der Beilage A 
zur VO. vom 18. November 1876 S. 542. Für jede Würderung am 
Wohnorte hat der technische Beamte eine Gebühr von 3 —7 für Expe- 
ditionen außerdem Reisekosten (s. d.) und Auslösung nach Maaßgabe der 
Bestimmungen für Staatsdiener zu erhalten. Diese Kosten sind jedoch 
mit Ausnahme der Fälle, wo sofortige Würderung beantragt worden 
ist, auf die betheiligten Antragsteller zu vertheilen, wenn die Catastration 
auf derselben Reise erfolgen kann. Anspruch auf Reisekosten und Tage- 
  
 
	        
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