Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Butter — Candidatenvereine. 123 
B. ist weggefallen. Für den Gottesdienst ist die S. 5 flg. der neuen 
Agende (s. d.) vorgeschriebene Lithurgie und die im Gemeindegesangbuche 
befindliche Litanei anzuwenden (VO. vom 28. Januar 1881 im Cons.-B. 
S. 12). Im Uebrigen s. Sonntagsruhe. 
Butter. Der Verkauf von B. hat bei Strafe entweder nach dem Ge- 
wichte oder nach der Kanne und deren Abtheilungen (1 Kanne = 1 kg 
zu erfolgen (VO. vom 31. März 1870 S. 97). S. auch Margarine. 
Cadmium, s. Farben. 
Canäle, s. fließende Gewässer. 
Candidaten. Ueber die C. des höheren Schulamts und des Volksschul- 
amts s. Schulamtscandidaten. Die C. der Theologie und zwar 
I. der protestantischen Theologie haben die geordnete Candidaten- 
prüfung (s. Geistliche V. 1) abzulegen und erhalten dadurch die 
licentia concionandi sowie das Recht auf Zulassung zur Wahlfähig- 
keitsprüfung (Geistliche V. 2). Ihre Verhältnisse regelt die Candidaten- 
ordnung vom 16. Februar 1892 im Cons.-B. S. 37. C. der Theologie 
und des Predigtamts können auch ohne die Candidatur des höheren 
Schulamts als Religionslehrer an höheren Unterrichtsanstalten (Ges. vom 
22. August 1876 S. 317 § 18,)., und ohne die Candidatur des Volks- 
schulamts als Hülfslehrer und Vicare an Volksschulen (Ges. vom 26. April 
1873 S. 350 § 175) verwendet und zum Uebungscurse an einem Se- 
minar zugelassen werden. Da ihre Ausbildung im practischen Schul- 
dienst dringend erwünscht ist, sollen die Bezirksschulinspectoren alljährlich 
anzeigen, ob und wieviel solcher C. verwendet werden können. In der 
Regel soll die Beschäftigung ein Jahr dauern (obige Cand. Ordg. § 4, 
MVO. vom 2. December 1890 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 68). 
Auch zur pädagogischen Prüfung (s. d.) sind sie zuzulassen. Jeder C. 
der Theologie und des Predigtamts hat an den Candidatenvereinen (s. d.) 
Theil zu nehmen und ist zu den geistlichen Conferenzen zuzulassen (V0O. 
vom 13. Juli 1862 S. 298 Pct. 17, Cand. Ordg. § 4). Außerdem ist 
den C. der Theologie zur Fortbildung und Einführung in das geistliche 
Amt Gelegenheit dadurch geboten, daß sie für diesen Zweck einem be- 
währten Geistlichen als Lehrcandidaten überwiesen werden. Gesuche sind 
an das Landesconsistorium zu richten (Bek. vom 24. Februar 1888 im 
Cons.-B. S. 7, Cand. Ordg. § 7 nebst Instruction S. 49). Zur weiteren 
Vorbereitung für den geistlichen Beruf ist das Predigercolleg (s. d.) zu 
St. Pauli bestimmt (Cand. Ordg. 8 0). 
II. C. der katholischen Theologie, die ihre Vorbildung nicht durch 
Ablegung der Entlassungsprüfung eines Deutschen Gymnasiums und die 
Zurücklegung eines dreijährigen theologischen Studiums auf einer deut- 
schen Universität oder die Vorbildung auf dem wendischen Seminare zu 
Prag dargethan haben, sind einer Prüfung für das theologisch katholische 
Amt vor der zu diesem Zwecke bestehenden Prüfungscommission zu unter- 
werfen (Ges. vom 23. August 1876 S. 335 8S 22). 
Candidatenvereine. Die theologischen C. sind Anstalten zur Fortbildung 
der Candidaten für den geistlichen Beruf. Jeder Hülfsgeistliche und Can-
	        
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