Butter — Candidatenvereine. 123
B. ist weggefallen. Für den Gottesdienst ist die S. 5 flg. der neuen
Agende (s. d.) vorgeschriebene Lithurgie und die im Gemeindegesangbuche
befindliche Litanei anzuwenden (VO. vom 28. Januar 1881 im Cons.-B.
S. 12). Im Uebrigen s. Sonntagsruhe.
Butter. Der Verkauf von B. hat bei Strafe entweder nach dem Ge-
wichte oder nach der Kanne und deren Abtheilungen (1 Kanne = 1 kg
zu erfolgen (VO. vom 31. März 1870 S. 97). S. auch Margarine.
Cadmium, s. Farben.
Canäle, s. fließende Gewässer.
Candidaten. Ueber die C. des höheren Schulamts und des Volksschul-
amts s. Schulamtscandidaten. Die C. der Theologie und zwar
I. der protestantischen Theologie haben die geordnete Candidaten-
prüfung (s. Geistliche V. 1) abzulegen und erhalten dadurch die
licentia concionandi sowie das Recht auf Zulassung zur Wahlfähig-
keitsprüfung (Geistliche V. 2). Ihre Verhältnisse regelt die Candidaten-
ordnung vom 16. Februar 1892 im Cons.-B. S. 37. C. der Theologie
und des Predigtamts können auch ohne die Candidatur des höheren
Schulamts als Religionslehrer an höheren Unterrichtsanstalten (Ges. vom
22. August 1876 S. 317 § 18,)., und ohne die Candidatur des Volks-
schulamts als Hülfslehrer und Vicare an Volksschulen (Ges. vom 26. April
1873 S. 350 § 175) verwendet und zum Uebungscurse an einem Se-
minar zugelassen werden. Da ihre Ausbildung im practischen Schul-
dienst dringend erwünscht ist, sollen die Bezirksschulinspectoren alljährlich
anzeigen, ob und wieviel solcher C. verwendet werden können. In der
Regel soll die Beschäftigung ein Jahr dauern (obige Cand. Ordg. § 4,
MVO. vom 2. December 1890 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 68).
Auch zur pädagogischen Prüfung (s. d.) sind sie zuzulassen. Jeder C.
der Theologie und des Predigtamts hat an den Candidatenvereinen (s. d.)
Theil zu nehmen und ist zu den geistlichen Conferenzen zuzulassen (V0O.
vom 13. Juli 1862 S. 298 Pct. 17, Cand. Ordg. § 4). Außerdem ist
den C. der Theologie zur Fortbildung und Einführung in das geistliche
Amt Gelegenheit dadurch geboten, daß sie für diesen Zweck einem be-
währten Geistlichen als Lehrcandidaten überwiesen werden. Gesuche sind
an das Landesconsistorium zu richten (Bek. vom 24. Februar 1888 im
Cons.-B. S. 7, Cand. Ordg. § 7 nebst Instruction S. 49). Zur weiteren
Vorbereitung für den geistlichen Beruf ist das Predigercolleg (s. d.) zu
St. Pauli bestimmt (Cand. Ordg. 8 0).
II. C. der katholischen Theologie, die ihre Vorbildung nicht durch
Ablegung der Entlassungsprüfung eines Deutschen Gymnasiums und die
Zurücklegung eines dreijährigen theologischen Studiums auf einer deut-
schen Universität oder die Vorbildung auf dem wendischen Seminare zu
Prag dargethan haben, sind einer Prüfung für das theologisch katholische
Amt vor der zu diesem Zwecke bestehenden Prüfungscommission zu unter-
werfen (Ges. vom 23. August 1876 S. 335 8S 22).
Candidatenvereine. Die theologischen C. sind Anstalten zur Fortbildung
der Candidaten für den geistlichen Beruf. Jeder Hülfsgeistliche und Can-