Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

124 Cantinen — Cassenwesen. 
didat der Theologie oder des Predigtamtes, der als Geistlicher angestellt 
zu werden wünscht, hat an ihnen Theil zu nehmen (Candidat.Ordg. 
vom 16. Februar 1892 im Cons.-B. S. 37 § 4 mit Nachtr. vom 4. Mai 
1895 im Cons.-B. S. 27, Regul. vom 30. März 1844 S. 133 und 
die dazu ergangenen Verordnungen im Cod. S. 260 flg.). Soweit je- 
doch Candidaten als Directoren öffentlicher Volksschulen, oder als Lehrer 
an Gymnasien, Realschulen und Seminaren thätig sind, beschränkt sich ihre 
Verpflichtung zur Theilnahme auf 5 Jahre nach bestandener Candidaten- 
prüfung und kann im Dispensationswege noch weiter beschränkt werden 
(VO. vom 25. August 1880 S. 90 und Cons.-B. S. 84). Die C. sind 
entweder Bezirksvereine, die unter dem Vorsitze des Superintendenten in 
der Regel eine Ephorie umfassen, oder Ortsvereine (Regul. §§ 5—7). 
Die Vorstände der Ortsvereine haben über deren Wirksamkeit Jahres- 
berichte zu erstatten, deren Ergebniß von den Superintendenten in einer 
Haupttabelle zusammenzufassen ist. Diese Anzeigen sind mit der Can- 
didatentabelle nach vorgeschriebenem Schema (Cons.-C. von 1875 S. 78) 
zu verbinden (Regul. §§ 13, 14, VO. vom 13. Juli 1862 S. 298 
§ 23). Die Zahl der C., ihre Anmeldepflicht und die Folgen der unter- 
lassenen Meldung regelt Bek. vom 2. December 1844 S. 294. Die 
Aufsicht über die C. führt das evangelisch-lutherische Landesconsistorium 
(Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 58). 
Cantinen, s. Schankwesen. 
Cantonnements, s. Truppenübungen. 
Cantoren, s. Kirchschullehrer, Kirchendiener. 
Canzleibeamte, s. Expedienten. 
Carcerstrafe. Die C. ist zulässiges Zuchtmittel der Fortbildungs- 
schule, wenn ihre Anwendung in der Ortsschulordnung geregelt ist 
(MVO. vom 16. December 1875 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 82). Sie 
kann bis zu 2 Stunden vom Lehrer, bis zu 12 Stunden vom Lehrer- 
collegium oder dem Schulvorstande verfügt werden und ist in einem vom 
Ortsgefängnisse verschiedenen Raume zu verbüßen (VO. vom 4. Novem- 
ber 1878 S. 432 88§ 18 und h, 2, 3). In den höheren Unter- 
richtsanstalten kann vom Director C. bis zu 2 Stunden, darüber nur 
von der Lehrerconferenz verfügt werden (AVO. vom 29. Januar 1877 
S. 43 Pct. 10, VO. vom 8. Juli 1882 S. 151 Pct. 3). Das aca- 
demische C. dient zur Verbüßung der gegen Studirende der Universität 
k3en lebertretungen erkannter Haftstrafen (Ges. vom 28. Februar 1878 
S. 19 § 2). 
Carola-Medaille wird verliehen für besondere Verdienste auf dem Gebiete 
hilfsreicher Nächstenliebe, zunächst um den Albertverein (Urk. vom 17. Sep- 
tember 1892 S. 351). Im Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen 
über Orden und Ehrenzeichen (s. d.). 
Cassenbillets, s. Staatspapiergeld. 
Cassenwesen, s. Staatshaushalt, Staatsschuldenwesen, Reichsanleihen, Ober- 
rechnungskammer, Sporteln, Reisekosten, Geldverpackung, falsches Geld, 
Banknoten, Behördencorrespondenz, Postscheine, Brandversicherungscertifi- 
cate, Diensteinkommen, Caution, Deposition, Expedienten. Die ein-
	        
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