Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Confessionelle Erziehung, confessionelle Schule. 129 
der Confession des Vaters und nur, wo nach Uebereinkunft der Eltern 
die Kinder im Bekenntniß der Mutter erzogen werden sollen, dem Geist- 
lichen des letzteren zu (Ges. vom 1. November 1836 S. 299 § 5). Un- 
eheliche Kinder werden in der Regel im Bekenntniß der Mutter getauft 
(§ 10). Wird die Taufe eines katholisch zu erziehenden Kindes, wo kein 
öffentlich angestellter katholischer Geistlicher vorhanden ist, auf Verlangen 
von dem evangelisch-lutherischen Geistlichen verrichtet, so sind dafür die 
gewöhnlichen Gebühren zu bezahlen (Mand. vom 19. Februar 1827 S. 
13 § 56). Nur in diesem Falle sind die Kinder zu den evangelisch- 
lutherischen Kirchenbüchern (s. d. I) anzumelden. 
2) Die Theilnahme am Religionsunterrichte der Ortsschule kann 
Kindern aus gemischten Ehen auch dann gestattet werden, wenn sie in 
einem andern Bekenntniß als dem der Ortschule zu erziehen sind. Vom 
vollendeten 12. Lebensjahre ab findet jedoch ein Wechsel der Confession 
nicht mehr statt (Ges. vom 1. November 1836 S. 299 §§ 17, 18, AVO. 
vom 25. August 1874 S. 155 § 153—,). Der Angaben über den 
Besuch evangelisch-lutherischer Volksschulen durch Kinder aus gemischten 
Ehen bedarf es in den Jahresberichten der Superintendenten nicht mehr, 
die Anzeigen sind vielmehr von den Bezirksschulinspectoren auf Grund 
der in den Volksschulen hierüber zu führenden Verzeichnisse zu erstatten 
(Instr. vom 6. November 1874 § 8 nebst Formular, Cons.-B. von 1876 
S. 9). Zur Confirmation können Kinder aus gemischten Ehen unter 
der Voraussetzung zugelassen werden, daß obigen Vorschriften des Ges. 
vom 1. November 1836 entsprochen ist (Confirm.-Ordg. vom 12. Mai 
1877 S. 218 8§ 4). 
II. Ueber die Erziehung der Kinder von Dissidenten (s. d.) ent- 
scheidet bis zum 14. Lebensjahre in Mangel einer Vereinbarung der Vater, 
auch wenn nur die Ehefrau übertritt; uneheliche Kinder folgen dem Be- 
kenntniß der Mutter. Vom 14. Lebensjahre ab steht es den Kindern frei, 
den Eltern bei oder nach dem Religionswechsel zu folgen (Ges. vom 
20. Juni 1870 S. 215 § 20, Schreiben vom 13. und 23. August 
1881 in der Zeitschr. f. V. III S. 132, VO. vom 24. März 1888 in 
der Zeitschr. f. V. IX S. 168, SWB. S. 135, Beschl. des Ob.-Land.= 
Ger. vom 27. Februar 1886 in der Zeitschr. f. V. IX S. 314, MWV0O. 
vom 25. Juni 1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 64). Für Kinder 
aus Ehen zwischen Dissidenten oder Juden mit Christen gelten diese Be- 
stimmungen ebenfalls (MVO. vom 9. März und 19. October 1878 im 
Cod. S. 427). Das Wahlrecht der über 14 Jahre alten Kinder greift 
nur dann Platz, wenn beide Eltern ihren Austritt erklären. Folgt Seiten 
der Kinder die Anzeige des Mitaustritts nicht, so ist anzunehmen, daß 
sie dem bisherigen Bekenntnisse treu bleiben. Dagegen ist der Wechsel in 
der religiösen Erziehung von Kindern unter 14 Jahren in das Register 
nur dann einzutragen, wenn er vom Vater dem Gerichte angezeigt wor- 
den ist (Schreiben vom 13. September, 20. September und 3. Decem- 
ber 1872 und vom 4. Juni 1878, MVO. vom 11. December 1871 
und 7. Januar 1873 im Cod. S. 425, S. 426, obige MVO. vom 
25. Juni 1891). Der Uebertritt von Dissidentenkindern zu einer aner- 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 9
	        
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