Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Confessionelle Treue — Confessionelle Verhältnisse. 131 
andrer Bekenntnisse sind an jeder Schule Verzeichnisse zu halten und auf 
Grund derselben von den Bezirksschulinspectoren Generaltabellen an das 
Cultusministerium einzusenden (Instr. vom 6. November 1874 88 nebst 
Formular). 
2) Die Fortbildungsschule wird in der Regel ohne Berücksichtigung 
des Confessionsverhältnisses eingerichtet (AVO. vom 25. August 1874 
S. 155 § 32)). 
3) In höheren Unterrichtsanstalten sind Schüler, in deren Bekennt- 
niß die betreffende Schulanstalt Religionsunterricht nicht ertheilt, vom 
Religionsunterricht zu entbinden, sofern sie das 14. Lebensjahr erfüllt 
haben oder nachgewiesen wird, daß für ihren Religionsunterricht gesorgt 
ist (AVO. vom 19. Januar 1877 S. 43 Pct. 7). 
Confessionelle Treue, über deren Angelöbniß s. Religionseid. 
Confessionelle Verhältnisse. A. Das Recht freier Religionsaus- 
übung steht nur den im Königreiche aufgenommenen Bekenntnissen 
zu (Vu. § 56), jedem Einwohner ist jedoch völlige Gewissenfreiheit ge- 
währt (VU. 8§ 32). Aufgenommenen in diesem Sinne sind außer der 
evangelisch-lutherischen Landeskirche die römisch-katholische (s. d.), die 
deutsch-katholische (s. d.) und die reformirte (s. d.) Kirche. Dagegen 
haben die Gottesdienste der griechisch-katholischen (s. d.), der englischen 
Kirche (s. d.) und der Israeliten lediglich den Charakter von Privat- 
gottesdiensten. Auch zur Abhaltung deutsch= und römisch-katholischen 
Gottesdienstes außerhalb des Wohnortes des Predigers ist Genehmigung 
des Cultusministeriums nachzusuchen (MVO. vom 20. Mai 1851 und 
3. Februar 1859 im Cod. S. 276, S. 453). Vereine und Genossen- 
schaften, die einen besonderen religiösen Cultus ausüben wollen, bedürfen 
dazu staatlicher Genehmigung. Sie erfolgt durch Bestätigung ihrer 
Statuten durch das Cultusministerium und verleiht das Recht, gottes- 
dienstliche Zusammenkünfte in dazu bestimmten Räumlichkeiten zu veran- 
stalten und sowohl hier als in Privatwohnungen der Mitglieder die ihren 
Religionsgrundsätzen entsprechenden Gebräuche auszuüben, auch eigne 
Prediger und Religionslehrer anzunehmen (Ges. vom 20. Juni 1870 
S. 215 § 21, AVO. vom 20. Juni 1870 S. 121 § 12). Das Recht 
der juristischen Persönlichkeit wird durch obige Bestätigung nicht, sondern 
nur durch Eintrag in das Genossenschaftsregister erlangt, wozu es der 
Genehmigung der Ministerien des Cultus und des Innern bedarf (MV0. 
vom 21. September 1871 im Cod. S. 428). Dagegen bedarf die Ab- 
haltung religiöser Vorträge unter Beobachtung der Bestimmungen des 
Vereinsgesetzes einer besonderen Erlaubniß nicht (MVO. vom 6. Juli 
1870 im Cod. S. 429). Ein besonderer religiöser Cultus im obigen 
Sinne läßt sich nur bei solchen Vereinen denken, die zu diesem Zwecke 
gewisse Religionsgrundsätze und Normen für ihre Religionsausübung an- 
genommen haben und nach Maaßgabe derselben ihre Gottesverehrung 
einrichten, K. MVO. vom 13. Januar 1871 (a. O.). Secten dieser Art 
sind die Methodisten (s. d.) und die separirt evangelisch-lutherischen Ge- 
meinden (s. d.). Der Herrnhuter Brüdergemeinde ist freie Religions- 
ausübung zugesichert, dagegen sind die freien Gemeinden (s. d.) verboten. 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.