Confiscation — Consumvereine. 135
lichen bezahlten Gebühren bei der allgemeinen Fixation berücksichtigt wor-
den sind (Confirm-Ordg. vom 14. Mai 1877 S. 218 § 18, Kirchen-
ges. vom 2. December 1876 S. 715 § 4 Abs. 1, A#O. vom 25. August
1874 S. 155 § 10 Abs. 7 und hierzu: Kirchliche Gebühren). C.
sind nicht geeignet, die Geburtsscheine zu standesamtlichen Zwecken zu
ersetzen; wo sie trotzdem in Ermangelung anderer Nachweise zu diesem
Zwecke beuutzt worden, sind die Urschriften zurückzustellen und nur be-
glaubigte Abschriften zu den Sammelacten zurückzubehalten (MVO. von
1879 im D#. S. 10, 8KB. S. 14, Zeitschr. f. V. XIV S. 154).
Confiscation, s. Beschlagnahme.
Congregationen, s. geistliche Orden.
Conservatorien, s. gewerbliche Schulen. «
Consistorialbehörden.DIeC.derevangelisch-lutherischenKirche
sind das evangelisch-lutherische Landesconsistorium (s. d.) zu Dresden und
in Unterordnung unter dasselbe die Kreishauptmannschaft Bautzen. Für
die römisch-katholische Kirche besteht das katholisch-geistliche Consistorium
(s. d.) und das Domstift Sct. Petri zu Bautzen. Das Consistorium der
evbangelisch-reformirten Gemeinden besteht aus den Predigern und
9 von den Gemeinden auf 3 Jahre gewählten Gemeindehäuptern (Verf.
vom 29. März 1870 S. 110 § 5 flg.).
Consistorialblatt. Das im Jahre 1874 gegründete Verordnungsblatt des
evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums wird in je zwei unentgelt-
lichen Exemplaren an die Ephoren und an die Amtshauptmannschaften,
in einem unentgeltlichen Exemplare an die Pfarrer, und zwar unmittel-
bar, abgegeben. Dafern die Kirchenvorstände beschließen, außerdem ein
Exemplar für sich zu halten, soll die Bestreitung der Kosten aus dem
Kirchenärare gestattet sein (VO. vom 11. Januar 1877 im Cons.-B. S.
2, sowie vom 19. und 20. December 1878 im Cons.-B. S. 173, S.
175).
Consolidation, s. Hinzuschlagung. ·
Constitutionsfest. Das Fest zum Andenken an die Uebergabe der U.
ist, wenn der 4. September auf einen Sonntag fällt, an diesem, sonst
am Sonntage vorher kirchlich zu feiern (MVO. vom 27. Juli 1833 im
Cod. S. 170).
Consuln. Den Einzelstaaten steht auch ferner das Recht zu, auswärtige
C. zu empfangen und für ihr Gebiet mit Exequatur zu versehen, des-
gleichen sollen Bundesconsuln an auswärtigen Orten auch im Interesse
nur einzelner Staaten angestellt werden (RProtoc. vom 15. November
1870 S. 652 Nr. 6 und NRöchlußprotoc. vom 23. November 1870
Pct. XII, letzteres im Reichsgesetzbl. von 1871 S. 23). S. auch Be-
glaubigung, Armenunterstützung.
Consumvereine unterliegen dem Gesetz über Erwerbs= und Wirthschafts-
genossenschaften (s. Genossenschaften). Zum Absatz von Lebens= und
Wirthschaftsbedürfnissen bedürfen sie derselben Erlaubniß, wie Schank-
wirthe (s. d.). Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handel
(s. d.) gelten auch für C. Zu Gunsten der Gemeinde können sie mit
einer besonderen Gewerbesteuer (s. d. II) belegt werden.