Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

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Aerzte. 
helfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit einem gleichbedeutenden Titel 
bezeichnen, oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche an- 
erkannt oder mit einer öffentlichen Function betraut werden sollen, einer 
Approbation, die auf Grund eines Befähigungsnachweises von den 
Centralbehörden der Einzelstaaten für das ganze Reichsgebiet ertheilt 
wird. Die Prüfung erfolgt, nachdem der Candidat die Vorprüfung bei 
einer Universität des deutschen Reichs bestanden hat, vor einer der bei 
diesen Universitäten bestehenden Prüfungscommissionen, für Thierärzte, 
bei einer deutschen Thierarzneischule. Hierüber Näheres s. GO. § 29 
Abs. 1 und 2. NBek. vom 25. September 1869 S. 635, Prüfungs- 
ordnung vom 2. Juni 1883 mit Nachträgen vom 15. April 1884, 
25. März 1885, 25. April 1887 (Ausdehnung auf die Schutzpocken- 
impfung), 17. Januar 1888 (Censurertheilung bei der Vorprüfung) im 
Centr.-B. Jahrg. 1883 S. 191, S. 198, Jahrg. 1884 S. 123, Jahrg. 
1885 S. 75, Jahrg. 1887 S. 110, Jahrg. 1888 S. 9. Die Bestim- 
mungen über die zahnärztliche Prüfung giebt Bek. vom 5. Juli 1889 
im Centr.-B. S. 417 mit Erläuterung in Jahrg. 1890 S. 81 und Aus- 
führungsbestimmungen in der VO. vom 4. September 1889 S. 85. Für 
Sachsen erfolgt 
1) die Zusammensetzung der Prüfungscommission bei der Universität 
Leipzig und die Ausstellung der Approbationsscheine durch die Ministerien 
des Innern und des Cultus gemeinschaftlich. Die in § 91 der obigen 
Bek. vom 2. Juni 1883 genannte Universitätsbehörde ist das Universitäts- 
gericht zu Leipzig. Die Rechnung über die Gebühren ist dem Cultus- 
ministerium zu legen (VO. vom 20. Juli 1883 S. 51). Die Prüfung 
für Thierärzte wird nach den Vorschriften der Bek. vom 13. Juli 
1889 (Centr.-B. S. 421) vor der thierärztlichen Hochschule nach erfolgter 
Anmeldung bei der Commission für das Veterinärwesen (VO. v. 29. Sep- 
tember 1869 S. 279 Pct. A II 2 a) abgelegt. 
2) Außer den vorgenannten Prüfungen haben Ae., die in einem öffent- 
lichen Amte des Staates oder einer Gemeinde (s. Bezirksärzte, Gerichts- 
ärzte, Gerichtswundärzte) angestellt sein wollen, sich einer besonderen 
staatsärztlichen Prüfung vor dem Landes-Medicinalcollegium zu unter- 
werfen (VO. vom 29. October 1869 S. 331). Die Befähigung als 
Bezirksthierarzt (s. d.) und Amtsthierarzt (s. d.) wird durch Prüfung bei 
der Veterinär-Commission nachgewiesen (VO. vom 9. März 1870 S. 57). 
II. Wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen kann eine Entbindung 
von der Prufung stattfinden, wenn der Nachsuchende nachweist, daß 
ihm Seitens des Staats oder einer Gemeinde amtliche Functionen über- 
tragen werden sollen (GO. § 29, und N Bek. vom 9. December 1869 
— 
S. 687 
III. Von der vorherigen Doctorpr omotion darf die Ertheilung der 
Approbation nicht abhängig gemacht werden (G. § 29)). Zur Führung 
des Doctortitels (s. d.) bedarf es staatlicher Anerkennung und Bekannt- 
machung derselben nur dann, wenn er nicht von einer Universität des 
deutschen Reiches verliehen worden ist. Die in § 360, des St GB., an- 
gedrohte Strafe für unberechtigte Führung des Doctortitels tritt daher
	        
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