136 Controlwesen — Correctionsanstalten.
Controlwesen, s. Wehrpflicht, Landwehrbezirke.
Copialien, Copisten, s. Abschriften, Abschreiber.
Correctionsanstalten. Unter dieser Bezeichnung werden sowohl die staat-
lichen Besserungs= und Erziehungsanstalten, als auch die nicht staatlichen
Zwangsarbeitsanstalten (s. Armenhäuser) begriffen. Die Voraussetzung
für Einlieferung.
A. in die staatlichen Corrections-(Besserungs-) Anstalten
Hohnstein, Waldheim und Sachsenburg bildet die Ueberweisung an die
Landespolizeibehörde (VO. vom 14. December 1870 S. 373 F 13).
Von diesen Anstalten ist die zu Waldheim für erwachsene weibliche (VO.
vom 5. Januar 1875 S. 6, VO. vom 4. Mai 1865 S. 187), die zu
Sachsenburg für jugendliche (Bek. vom 23. August 1867 S. 224), die
zu Hohnstein für erwachsene männliche Personen bestimmt. Für letztere
besteht eine Filiale zu Radeberg (MVO. vom 5. November 1878).
Personen unter 18 Jahren sind stets nach Sachsenburg, über 18 aber
unter 20 Jahren je nach ihrer Beschaffenheit entweder nach Sachsen-
burg oder in eine der beiden andern Anstalten einzuliefern (MVO.
vom 8. Mai 1872). Nur Personen, die sich nach ihrer geistigen und
körperlichen Beschaffenheit zur Correction eignen, in der Regel also nur
jüngere, sich dem Vagantenthume zwar zuneigende, aber der lüderlichen
Gewohnheit noch nicht verfallene Personen sollen, und zwar baldmög-
lichst, eingeliefert werden. Dagegen ist von Einlieferung alter, rückfäl-
liger, gebrechlicher, wenig arbeitsfähiger Personen in der Regel ab-
zusehen (MVO. vom 12. Juni 1878, 5. November 1878, 22. Mai
1877). Den Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Weimar
und Sachsen-Meiningen steht das Recht der Mitbenutzung der sächsischen
Anstalten zu (s. die unten unter 2 aufgeführten Verordnungen). Ueber
Einlieferung, Aufenthalt, Beurlaubung und Entlassung gelten im Allge-
meinen die Bestimmungen über Strafanstalten (s. d.), soweit sie nicht
ausdrücklich auf die Strafanstalten beschränkt sind.
1) Einlieferung. Nach erfolgter Ueberweisung an die Landes-
polizeibehörde (s. d.) ist der Bestrafte noch vor der Berichterstattung
ärztlich darauf hin zu prüfen, ob er sich zur correctionellen Behandlung
eignet (MV. vom 7. Februar 1880 im D## B. S. 11, 8K B. S. 13
und in der Zeitschr. f. V. I S. 127). Die Einlieferung hat in der
Regel mittels Schubtransportes (s. d.) zu erfolgen (VO. vom 13. Octo-
ber 1874 S. 419 §§ 1a, 1b). Den Einlieferungsschriften sind die bei
den Acten befindlichen Legitimationspapiere, insbesondere die Dienst= und
Arbeitsbücher (MVO. vom 18. April 1877 im SWB. S. 77, 3KB.
S. 31, De#. S. 29), die Confirmationsscheine und, wo die Confir-
mation noch nicht erfolgt ist, die Taufscheine beizufügen (MVO. vom
8. Juli 1878 im DKB. S. 35, 8KB. S. 39, MV0O. vom 28. Juli
1879 im Dss. S. 29, 3KB. S. 44). Das erkennende Gericht hat
die Ueberweisung der Kreishauptmannschaft anzuzeigen. Letztere fertigt
ihre Entschließung der Verwaltungsbehörde zu, welche die Einlieferung
in Ausführung bringt und die Gerichtsbehörde (bei Landgerichten die
Staatsanwaltschaft) von der Entschließung der Landespolizeibehörde ab-