Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Dachse — Dampfkessel. 141 
dere bei Dächern geringerer Höhe und in Städten bei mindestens 11,40 m 
Entfernung des Gebäudes von der Nachbargrenze, weiche Dachung 
nur bei Umdeckung von Gebäuden, die harte Dachung nicht zu tragen 
vermögen und bei Bockwindmühlen, Gartenlauben 2c., in Dörfern 
überdies bei Gebäuden von mindestens 170 m Entfernung von anderen 
Gebäuden sowie in den von der Regierung bestimmten Ortschaften 
von besonders hoher, rauher Lage gestattet. Weitere Ausnahmen können 
in den Ortsbauordnungen getroffen werden (BPO. für Städte vom 
27. Februar 1869 S. 55 §§ 40—42, BPO. für Dörfer vom 27. Fe- 
bruar 1869 S. 80 §§ 37—39, VO. vom 29. September 1859 S. 321, 
Reductionstabelle vom 21. März 1870 S. 87 unter A I, VO. vom 
6. Juli 1863 S. 646 8 46). Holzcementbedachung kann auf Grund 
von § 415 der BPO. für Städte dispensationsweise selbst dann gestattet 
werden, wenn dies bei Dachpappe und Dachfilz nicht möglich ist (MVO. 
vom 28. April 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 283). Fabriken 
von Dachpappe und Dachfilz sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von 
8 16 der G. 
Dachse sind nicht Raubthiere, daher vom 1. Februar bis 31. August zu 
schonen (MVO. vom 15. Juli 1882 in SWB. S. 150, DKB. S. 37, 
Zeitschr. f. V. III S. 310). 
Dachwohnungen (BO. für Städte vom 27. Februar 1869 S. 55 § 44, 
BO. für Dörfer vom 27. Februar 1869 S. 80 8§ 41, Tabelle vom 
21. März 1870 S. 87 A 1, MVO. vom 12. December 1890, in der 
Zeitschr. f. V. XII S. 146) sollen nach neuerer Bestimmung nicht mehr 
eingebaut werden. Nur wirthschaftliche Nebengelasse sind noch zulässig 
s. Wohnräume. 
Dammbauten, s. Wasserbau, Strompolizei, Wasserpolizei. 
Dammcommunen. Alle Gemeinden und einzelnen Grundstücksbesitzer, die 
von demselben Damme Vortheil haben, sind zum Bau und zur Unter- 
haltung desselben zu einer D. zu vereinigen (Mand. vom 7. August 1819 
S. 197 § 5). 
Dammmeister, s. Wasserbaubeamte, Strompolizeibeamte. 
Dammschau. Im Frühjahre nach dem Eisgange, sowie nach jeder Ueber- 
schwemmung sind die Ufer und Dämme zu besichtigen (Mand. vom 7. Au- 
gust 1819 S. 197 § 8). 
Dampfdreschmaschinen, s. Locomobilen. 
Dampfkessel. I. Zu Anlegung neuer und zu Wiederinbetriebsetzung alter 
D. ist die Genehmigung der Polizeibehörde (Amtshauptmannschaft, 
Stadtrath) erforderlich; das Verfahren bei versagter, bei bedingter Ge- 
nehmigung, bei Recurs, bei Fristung und bei Untersagung ist dasselbe, 
wie bei Gewerbeanlagen (s. d.). Bevor der Kessel in Betrieb genommen 
wird, ist zu untersuchen, ob die Ausführung den Bestimmungen der er- 
theilten Genehmigung entspricht (GO. 88 24, 25, 49, 51, 54, AVO. 
vom 28. März 1892 S. 28 § 212). Die Vorschriften für Bau und 
Ausrüstung (Kesselwandungen, Feuerzüge, Speisung, Wasserstandszeiger, 
Wasserstandsmarke, Sicherheitsventil, Manometer, Fabrikschild), für Prü- 
fung (Druckprobe und Prüfungsmanometer), für Aufstellung und Kessel-
	        
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