146 Dienstentlassung — Dienstwohnungen.
bei Einberufung zum Militärdienste ihr persönliches D. (Pension,
Wartegeld) gewahrt. Erhalten sie Officiersbesoldung, so kann ihnen der
reine Betrag auf die Civilbesoldung angerechnet werden, denjenigen, die
eignen Hausstand haben, jedoch nur soweit, als das reine Civileinkommen
und der Militärgehalt zusammen 3600 übersteigt (RGes. vom 6. Mai
1880 S. 103 § 66, ausgeführt für sächsische Beamte durch VO. vom
15. December 1888 S. 936, für Reichsbeamte durch Bek. vom 8. Mai
1888 im Centr.-B. S. 169). Besondere Bestimmungen gelten über die
Berechnung 2c. des D. von Staatsdienern (s. d.), Geistlichen (s. Pfarr-
stellen), Lehrern (s. Lehrergehalte, Lehrerpensionen), Kirchschullehrern (s. d)
und Herbeiziehung des Einkommens von Militärpersonen zu Gemeinde-
leistungen (s. d. A V).
Dienstentlassung kann eintreten in Folge richterlichen Urtheils (s. Amts-
verlust), in Folge Disciplinarverfahrens (s. d.), in Folge gesuchter oder
ungesuchter Pensionirung (s. d.), oder endlich auf Ansuchen ohne Ge-
währung von Pension. Letzterenfalls wird die Entlassung Staatsdienern
jeder Zeit, Lehrern nach Ablauf von 2 Monaten gewährt (Ges. vom
7. März 1835 S. 169 § 18 Abs. 1—3, Ges. vom 26. April 1873
S. 350 § 20, und AuO. vom 25. August 1874 S. 155 § 46).
Dienstentsetzung kann erfolgen im Wege richterlicher Verurtheilung (s.
Amtsverlust) oder im Wege des Disciplinarverfahrens (s. d.).
Dienstgenuß, s. Diensteinkommen.
Dienstgeschirr, s. Reisekosten.
Dienstkleidung, s. Abzeichen.
Dienstlisten. Zu Ausführung der Bestimmungen über Staatsdienerpensionen
werden bei den Ministerien Staatsdienerlisten als vollständige Nachweise
über Diensteinkommen (s. d.) und Dienstzeit (s. d.) gehalten (VO. vom
7. März 1835 S. 194 §§ 1—5). Zu gleichem Zwecke werden für
Geistliche und Lehrer Stellencataster (s. d.) gehalten. Die Geheimhaltung
der auf dem Rescr. vom 20. Juni 1810 beruhenden D. ist in Wegfall
gekommen (VO. vom 3. Juli 1848 S. 145 und vom 18. August 1848
S. 171). Ueber die D. bei den Gerichten bestimmt Gesch.O. §§ 134
bis 138.
Dienstmanninstitute. Der ortspolizeilichen Regelung unterliegt der Ge-
werbebetrieb Derjenigen, die auf Straßen und Plätzen ihre Dienste an-
bieten. Die Ortspolizeibehörden (Stadträthe, Amtshauptmannschaften)
sind berechtigt, den von ihnen autorisirten Instituten das ausschließliche
Recht zu Führung besonderer Namen, Abzeichen und Kleidung beizulegen
und Taxen (s. d.) für Dienstmänner aufzustellen. Bei Untersagung des
Gewerbebetriebes gelten dieselben Bestimmungen wie bei Gewerbeanlagen
(s. d.); die Amtshauptmannschaft hat dabei den Bezirksausschuß zuzu-
ziehen (GO. 88§ 37, 40, 76, A#O vom 28. März 1892 S. 28 88 30,
34, Ges. vom 23. Juni 1868 S. 335 8 8).
Diensttelegramme, s. Dienstdepeschen.
Dienstwohnungen. 1) Soweit öffentliche Gebäude bisher von Gemeinde-
anlatgen befreit waren, besteht die Befreiung fort, auch wenn einzelne
Theile zu andern als öffentlichen Zwecken oder D. benutzt werden, solange